Pfandbriefe: BaFin gibt neue Mindestkapitalisierungszinssätze nach 12 Absatz 4 Satz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung bekannt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute auf Grund von § 28 Absatz 2 Satz 2 der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) in der durch Artikel 5 Nummer 19 der Pfandbriefrechtlichen Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2022 geänderten Fassung die ab dem 8. Oktober 2022 geltenden Mindestkapitalisierungszinssätze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 BelWertV auf ihrer Internetseite bekanntgegeben. Zukünftige Veränderungen der Mindestkapitalisierungszinssätze wird die BaFin ebenfalls auf ihrer Internetseite unter „Neue Dokumente“ bekanntgeben.

Bis zu einer Anpassung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 BelWertV beträgt der Mindestkapitalisierungszinssatz nach § 12 Absatz 4 Satz 1 BelWertV vorbehaltlich § 12 Absatz 5 BelWertV für Objekte mit wohnwirtschaftlicher Nutzung 5,1 % und für Objekte mit gewerblicher Nutzung 6,1 %, jeweils zuzüglich etwaiger für einzelne Nutzungsarten nach Anlage 3 der BelWertV zu berücksichtigender Aufschläge.

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