Startseite Allgemeines Orthos Finanz- und Verwaltungs GmbH-Insolvenzeröffnung
Allgemeines

Orthos Finanz- und Verwaltungs GmbH-Insolvenzeröffnung

Teilen

Am 15.02.2018 um 13:10 Uhr ist über das Vermögen der Orthos Finanz- und Verwaltungs GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 32819), vertr. d.: Daniel Koch, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Caroline Beyß, Obernstraße 2 – 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 – 322 649-0, Fax: 0421 – 322 649-29, E-Mail: bremen@goerg.de, Internet: www.goerg-inso.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 20.03.2018 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf § 28 InsO hingewiesen.

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 03.05.2018. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) sowie über folgende Angelegenheiten

–       die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

–       die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

–       Zwischenrechnungslegungen (§ 66 Abs. 3 InsO)

–       eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

–       den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

–       die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

–       besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Ver­äußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

–       eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

–       eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)

–       die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),

–       eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung oder Bestimmung eines besonderen schriftlichen Termins

sowie Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 4 Wochen vor dem Prüfungstag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

516 IN 1/18 : Amtsgericht Bremen

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Drei Erkenntnisse aus den Quartalszahlen der Tech-Konzerne zum KI-Boom

Microsoft, Meta, Google, Apple und Amazon haben in den vergangenen Tagen ihre...

Allgemeines

Die Öl-Multis und das große Geheimnis der Spritpreise

Da steht der Autofahrer an der Tankstelle, schaut auf die Preistafel und...

Allgemeines

Vermieter verlangt 200 Dollar Gebühr fürs Arbeiten von zu Hause

Ein ungewöhnliches Wohnungsangebot aus Kalifornien hat in den USA für heftige Diskussionen...

Allgemeines

Grynspan führt im UNO-Rennen, neue EU-Regeln für Ukrainer und Renault überrascht mit E-Auto-Erfolg

In New York zeichnet sich ein spannendes Rennen um die Nachfolge von...