„Option888“: Ob die die Verfügung der BaFin dann wirklich interessiert?

Ja, diese Frage muss man dann auch an dieser Stelle einmal deutlich stellen dürfen. Solche BaFin-Verfügungen kommen ja nicht „von heute auf morgen“, sondern sind das vorläufige Ende eines Kommunikationsprozesses zwischen dem betroffenen Unternehmen und der BaFin. Möglicherweise also Zeit genug, um noch vorhandene Gelder in Sicherheit zu bringen.

Hier die BaFin Meldung

Die BaFin hat der Capital Force Ltd. – allgemein bekannt als „Option888“ – mit Sitz in Apia, Samoa, mit Bescheid vom 21. März 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die Capital Force Ltd. bewirbt unter www.option888.com unter anderem den Forexhandel sowie den Handel mit Aktien, Indizes und sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierdurch betreibt sie das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 KWG grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Auch die gestrige Veröffentlichung wird den Betreiber kaum interessieren. Bereits seit neun Monaten warnt die FINMA Schweiz vor diesem Unternehmen, und die machen ganz cool weiter. Das, was die BaFin sagt, interessiert die nicht einen „feuchten Kehricht“. Da kann die BaFin vermutlich noch so viele Warnmeldungen veröffentlichen.

Hier muss man dann auch die Möglichkeit haben, so eine Seite abzuschalten.

„Lionstradingclub Ltd.“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Lionstradingclub Ltd.“ – der Betreiberin der Internetseite www.lionstradingclub.org –, Manchester, Großbritannien, am 13. März 2018 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Sie wies das Unternehmen an, den Anlegern sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die Lionstradingclub Ltd. nimmt Gelder entgegen und verspricht deren unbedingte Rückzahlung. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Sie besitzt dafür keine Erlaubnis.

Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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