Ganz klar, die muss man nun auch einmal an das Insolvenzgericht stellen, denn die Einstellung des Verfahrens Masseunzulänglichkeit der OneCrwod GmbH ist bis heute im Insolvenzregister nicht auffindbar.
Bei all den merk-würdigen Dinge die uns in den letzten Wochen im Zusammenhang mit dem Verfahren zugetragen wurden bekommt das aus unserer Sicht auch eine ganz besondere Bedeutung, auch weil wir der Meinung sind, lassen uns aber gerne eines Besseren belehren, das die Anlegeradressen im Besitz der OneCrowd GmbH waren, was dann wiederum eigentlich zur Insolvenzmasse gehören würde.
Aus unserer Sicht das einzige bewertbare Asset innerhalb der OneCrowd Insolvenz. Wir werden uns dazu nicht nur an das zuständige Insolvenzgericht wenden, sondern auch an das sächsische Justizministerium, als zuständige Aufsichtsbehörde.

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