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BaFin und Bundesamt für Justiz greifen durch: Kieler Volksbank muss Eigenkapital stärken – Ordnungsgelder gegen zwei Gesellschaften

DesignerMariene (CC0), Pixabay
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Drei aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die am 2. November 2026 bekannt wurden, zeigen: Verstöße gegen gesetzliche Organisations- und Offenlegungspflichten bleiben nicht ohne Konsequenzen. Während die Kieler Volksbank eG zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, wurden gegen zwei Gesellschaften Ordnungsgelder wegen verspäteter Jahresabschlussveröffentlichungen festgesetzt.

Kieler Volksbank: Mängel im Immobilienkreditgeschäft

Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Kieler Volksbank eG.

Bei einer 2026 abgeschlossenen Sonderprüfung stellten die Prüfer fest, dass die Geschäftsorganisation in den untersuchten Bereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Konkret betrafen die Mängel die Aufbau- und Ablauforganisation im gewerblichen Immobilienkreditgeschäft.

Die BaFin sah darin einen Verstoß gegen § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG), der Kreditinstitute zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und einem wirksamen Risikomanagement verpflichtet.

Als Konsequenz ordnete die Finanzaufsicht an, dass die Kieler Volksbank zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss.

Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 3 KWG.

Für die Bank bedeutet dies zusätzliche regulatorische Anforderungen. Über die konkrete Höhe des Eigenmittelaufschlags enthalten die veröffentlichten Angaben keine Informationen.

2.500 Euro Ordnungsgeld gegen Verbriefungsgesellschaft

Auch die Asset-Backed European Securitisation Transaction Nineteen UG geriet ins Visier einer Bundesbehörde.

Das Bundesamt für Justiz setzte am 9. September 2026 ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro gegen die Gesellschaft fest.

Grund war die nicht fristgerechte elektronische Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024.

Damit verstieß die Gesellschaft gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Festsetzung erfolgte gemäß § 335 HGB.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung wurde nicht eingelegt.

Weiteres Ordnungsgeld gegen IHS Nr. 2 GS GmbH

Bereits am 26. Februar 2026 hatte das Bundesamt für Justiz gegenüber der IHS Nr. 2 GS GmbH ebenfalls ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro festgesetzt.

Auch hier waren die Rechnungslegungsunterlagen für 2024 nicht rechtzeitig zur Offenlegung eingereicht worden.

Die Gesellschaft verzichtete ebenfalls darauf, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

Warum solche Maßnahmen für Anleger wichtig sind

Jahresabschlüsse und eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind wesentliche Bestandteile wirtschaftlicher Transparenz.

Während veröffentlichte Rechnungslegungsunterlagen Gläubigern und Geschäftspartnern Einblicke in die finanzielle Situation eines Unternehmens ermöglichen, dient ein funktionierendes Risikomanagement insbesondere der Stabilität von Kreditinstituten.

Allerdings sind die Maßnahmen rechtlich unterschiedlich einzuordnen: Die Ordnungsgelder betreffen Offenlegungsverstöße, während die BaFin-Anordnung auf festgestellte Organisationsmängel zurückgeht.

Unser Fazit

Die Entscheidungen verdeutlichen, wie wichtig die Einhaltung gesetzlicher Pflichten gerade im Finanzsektor ist.

Insbesondere bei der Kieler Volksbank stellt sich die Frage, welche organisatorischen Verbesserungen inzwischen umgesetzt wurden und wie die Bank künftig ein wirksames Risikomanagement im gewerblichen Immobilienkreditgeschäft sicherstellen will.

Denn Vertrauen in Finanzunternehmen entsteht nicht allein durch gute Geschäftszahlen, sondern vor allem durch Transparenz, verlässliche Kontrollen und die konsequente Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Redaktion diebewertung.de

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