OLG Hamburg: Sonstige Entscheidungen 13 Kap 2/18 Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG

Beschluss

In der Sache

Heinz-Jürgen Kroger-Kornalik, Crusiusstraße 1, 80598 München

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, vertr. durch die Geschäftsführung, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Claus Oliver Offen, Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter Offen, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

HypoVereinsbank UniCredit Bank, vertreten durch d. Vorstand Dr. Theodor Weimar (Sprecher des Vorstands), Peter Buschbeck, Dr. Michael Diederich, Heinz Laber, Robert Schindler, Andrea Varese, Guglielmo Zadra, Arabellastraße 12, 81925 München, Arabellastraße 12, 81925 München

– Musterbeklagte –
5)

Peter Rieder Vermögen AG, vertreten durch d. Vorstand Peter Rieder, Stadtplatz 14, 84478 Waldkraiburg

– Musterbeklagte –
6)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
7)

, vertreten durch d. Geschäftsführer

– Musterbeklagte –
8)

GET:FINEO Kapitalanlagenvermittlungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönlich haftende Gesellschafterin GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagenkonzepte Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marc Thies, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –
9)

GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0068 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: wo/hi 24708/18

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Inn-Salzach-Kanzlei, Burghauser Straße 27, 84503 Altötting, Gz.: 17-0174-SD FM

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0272 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 8 und 9:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31, 20354 Hamburg, Gz.: 053418-18

Nebenintervenientin zu 4:
MPC Capital Investment GmbH, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2018-0205 JK/rie

Nebenintervenientin zu 1 und 3:
Telis Finanz AG, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10126/15 D16/426-15

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 26.06.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020:

Auf den Berichtigungsantrag der Musterbeklagten zu 1, 2 , 3 und 6 wird der Beschluss des Senats vom 13.03.2020 dahingehend berichtigt, dass

– der 4. Absatz der „Gründe“ auf S. 4 lautet: Für drei Schiffe war eine Festvercharterung an die Reederei Hamburg Süd zu $ 25.800/täglich (MS „CPO Boston“ und MS „CPO Philadelphia“) bzw. zu $ 25.900/täglich (MS „Richmond“) für fünf Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption für je ein Jahr zu dann $ 27.000/täglich (MS „CPO Boston“ und MS „CPO Philadelphia“) bzw. zu $ 27.100/täglich (MS „Richmond“) vorgesehen. Zwei Schiffe sollten auf fünf Jahre fest an die Reederei UASC zu je $ 30.125/täglich (ohne Verlängerungsoption) verchartert werden (Berichtigungsantrag zu 1);

– auf S. 4, letzter Absatz, der 2. Halbsatz lautet: „…; als Bestellerinnen der Schiffe fungierten nach dem Inhalt des Prospektes die jeweiligen Ein-Schiffs-Gesellschaften.“ (Berichtigungsantrag zu 2);

– auf S. 14 der fünfte Absatz lautet: „Für den Zeitraum bis 2008 sei ein weiteres Kapazitätswachstum von rund 16% abzusehen.“ (Berichtigungsantrag zu 8);

– auf S. 14, 6. Absatz der Begriff „weshalb“ durch „sodass“ ersetzt wird (Berichtigungsantrag zu 9);

– auf S. 14, vorletzter Absatz, 2. Zeile hinter „11%“ ergänzt wird: „p.a. bis 2009“ (Berichtigungsantrag zu 10);

– auf S. 25, letzter Absatz, vorletzte Zeile der Begriff „deutlich“ durch „relativ“ ersetzt wird (Berichtigungsantrag zu 15).

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Musterbeklagten zu 1, 2, 3 und 6 zurückgewiesen.

Gründe:

Der Berichtigungsantrag der Musterbeklagten ist gem. § 11 Abs.1 KapMuG i.V.m. §§ 319, 320 ZPO statthaft und auch zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO angebracht worden.

Unklarheiten bzw. Lücken der Darstellung liegen nur insoweit vor, als dem Berichtigungsantrag im Tenor dieses Beschlusses entsprochen wurde; dabei orientiert sich der vorliegende Beschluss an dem im exakten Seitenumbruch offenbar von den den Parteien zugestellten Ausfertigungen leicht abweichenden Original-Beschluss (Bl. 1015 ff. d.A.).

1.) Soweit die Musterbeklagten auf S. 4 des Beschlusses vom 13.03.2020 bei der Darstellung der vereinbarten Charterraten eine Ergänzung dahingehend erstreben, dass neben den konkreten Charterraten auch die Namen der betroffenen Schiffe genannt werden und ausgeführt wird, dass bei zwei dieser Schiffe die Charterraten um je 100 $ p.d. höher waren als genannt, ist dem Antrag zu entsprechen: diese Darstellung ist genauer als die bisherige Formulierung.

2.) Die beantragte Klarstellung (S. 4, letzter Absatz) ist vorzunehmen, nach dem Prospektinhalt waren Bestellerinnen der Schiffe die Einschiffsgesellschaften.

3.) Der begehrte Hinweis (S. 5, 4. Absatz), dass im Prospekt darauf hingewiesen wurde, dass die Schiffshypothekendarlehen noch nicht geschlossen waren und nur ein verbindliches Term Sheet vorlag, ist für keines der Feststellungsziele von Belang.

4.) Die begehrte Streichung (S. 5, 5. Absatz) ist nicht vorzunehmen, es trifft zu, dass die Ausschüttungen nicht erbracht wurden, obwohl eine Festcharter vereinbart war; der Kläger hat vorgetragen, dass die Schiffe wegen Auslösung der sog. „105%-Klausel“ durch die darlehensgebenden Banken verkauft werden mussten.

5.) Die Klarstellung zum Vorbringen der Musterbeklagten zu Feststellungsziel 1a (S. 13, 2. Absatz) ist nicht veranlasst: Bei der genannten Passage handelt es sich um die grundsätzlich entbehrliche Darstellung einer Rechtsmeinung; der Senat hat den Vortrag der Musterbeklagten im dargestellten Sinne verstanden.

6.) Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Ergänzung des Vorbringens der Musterbeklagten zu Feststellungsziel 1c (S. 13, vorletzter Absatz).

7.) Die Ergänzung der Darstellung des Prospektinhaltes auf S. 14, 4. Absatz zu Feststellungsziel 2a ist nicht erforderlich, die Darstellung im Beschluss weicht schon nicht erheblich von der von den Musterbeklagten gewünschten Formulierung ab.

8.) Die Ergänzung im folgenden Absatz auf S. 14 ist vorzunehmen, die neue Formulierung gibt den Prospektinhalt genauer wieder.

9.) Gleiches gilt für die Ersetzung des Begriffs „weshalb“ durch „sodass“ (S. 14, sechster Absatz).

10.) Gleiches gilt für die Hinzusetzung der Passage „p.a. bis 2009“ auf S. 15, 2. Absatz.

11.) Die von den Musterbeklagten gewünschte Quellenangabe auf S. 15, letzter Absatz ist nicht zu ergänzen, das dort wiedergegebene Zitat aus Bl. 211 d.A. ist richtig; die Quelle datiert tatsächlich vom „25-Jan-08“ (Anl. MK 28, Fußzeile).

12.) Auf S. 18, 2.. Absatz ist kein ergänzender Hinweis auf die im Prospekt unstreitig vorhandenen Sensitivitätsanalysen aufzunehmen; nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit nicht um wesentliches Vorbringen der Musterbeklagten, da Sensitivitätsanalysen grundsätzlich gerade nichts mit den in der entsprechenden Passage angesprochenen Risikohinweisen zu tun haben.

13.) Die beantragte Ergänzung des folgenden Absatzes auf S. 18 ist nicht vorzunehmen: Der Vortrag der Musterbeklagten, dass die Bestellungen von 2009 auf 2010 zurückgegangen seien, ist enthalten, daneben ist das ausführliche Zitat aus den Quellen Anl. MK 10 und MK 11 zu einem Rückgang der Bestellungen 2004/2005 nicht erforderlich, insoweit findet sich eine exakte Feststellung in der Begründetheit zu Feststellungsziel 2t unter Bezugnahme auf die auch von den Musterbeklagten zitierte Anl. MK 11 (S. 71/72 des Beschlusses).

14.) Die beantragte Ergänzung im zweiten Absatz auf S. 19 ist nicht erforderlich, ein expliziter Hinweis darauf, dass nach der Rechtsansicht der Beklagten die vorhandenen Angaben ausreichend seien, ist nicht erforderlich.

15.) Die beantragte Änderung auf S. 25, letzter Absatz, vorletzte Zeile entspricht dem Wortlaut des Vortrages der Musterbeklagten.

16.) Die beantragte Neufassung des letzten Absatzes auf S. 30 ist nicht vorzunehmen, die derzeitige Fassung ist eine sachgerechte Zusammenfassung der Angaben auf S. 27 des Prospektes.

17.) Die beantragte Neufassung des ersten Absatzes auf S. 35 ist nicht vorzunehmen, die derzeitige Fassung ist eine sachgerechte Zusammenfassung des Beklagtenvortrages.

18.) Die beantragte Neufassung des dritten Absatzes auf S. 35 ist nicht vorzunehmen, die derzeitige Fassung ist eine sachgerechte Zusammenfassung des Beklagtenvortrages. wonach die ex-post festgestellten Daten die Prognosen bestätigt hätten.

19.) Die beantragte Neufassung des vierten Absatzes auf S. 35 ist nicht vorzunehmen, die derzeitige Fassung ist eine sachgerechte Zusammenfassung des Beklagtenvortrages, insbesondere ist dargestellt, woraus sich nach Beklagtenvorbringen Abweichungen zwischen Tabelle und GuV erklärten.

20.) Die Darstellung zur Betriebskostenstudie der HSH auf S. 37, 2. Absatz ist richtig, die Beklagten haben die Existenz der sog. HSH-Betriebskostenstudie (mit Nichtwissen) bestritten.

21.) Die begehrte Ergänzung des sechsten Absatzes auf S. 37 ist neben der Zusammenfassung des Beklagtenvorbringens im 1. Absatz auf derselben Seite nicht erforderlich.

22.) Die Ergänzung des Vortrages der Musterbeklagten auf S. 37, 7. Absatz ist nicht erforderlich, die erstrebte Ergänzung basiert auf der Rechtsauffassung der Musterbeklagten zur Bewertung der Kostenprognosen bei den „Santa-P-Schiffen“ und ist damit nicht wesentlich im Sinne des § 313 ZPO.

23.) Die beantragte Ergänzung des Beklagtenvorbringens zu Feststellungsziel 2t auf S. 40, drittletzter Absatz, zum Inhalt der Anl. MK 10 und MK 11 ist nicht erforderlich, wie oben zu Ziffer 13 dargestellt, findet sich eine – soweit erforderlich – nähere Darstellung auf S. 71/72 des Beschlusses.

24.) Die beantragte pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze der Musterbeklagten kann nicht erfolgen, sie ist in der Praxis verbreitet, wäre aber gleichwohl entsprechend § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO unwirksam (einhellige Auffassung,vgl. etwa Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 18).

25.) Auf S. 47 ist im dritten Absatz der Begriff „erwartet“ nicht durch „angenommen“ zu ersetzen – diese Ausführungen sind Teil der rechtlichen Wertung des Senats und einer Änderung über §§ 319/320 ZPO nicht zugänglich.

26.) Die begehrte Ergänzung des ersten Absatzes auf S. 67, 2. Satz, kann nicht erfolgen, auch hier handelt es sich um eine rechtliche Wertung; dass die Kosten objektiv wie dargestellt absolut über Plan lagen, bestreiten die Musterbeklagten nicht.

27.) Die begehrte Ergänzung des vierten Absatzes auf S. 67 kann nicht erfolgen, auch hier handelt es sich um eine rechtliche Wertung, dass die Kosten nach der GuV objektiv wie dargestellt über Plan lagen, bestreiten die Musterbeklagten nicht.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

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