OLG Hamburg – Sonstige Entscheidungen 14 Kap 4/16 Kommanditgesellschaft Zweite MS „Santa Pamina“ Offen Reederei mbH & Co. und drei weitere

Beschluss

In der Sache

Prof. Dr. Dr. Hans-Henning Horch, Soldnerweg 6, 81679 München

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1084/17Bu/Bu

gegen

1)

MPC Capial Investment GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawei, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus Oliver Offen, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co.KG, vertreten durch die Vertreterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, , diese vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Dr. Christian Gerlach, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

Vierzehnte Oceanus Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
5)

MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch d. Vorstand, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
6)

… entfallen …

– Musterbeklagter –
7)

UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kardinal-Faulhaber-Str. 1, 80333 München

– Musterbeklagte –
8)

niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand, Konrad-Adenauer-Str. 25, 50996 Köln

– Musterbeklagte –
9)

Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Lubahnstr. 5, 31789 Hameln

– Musterbeklagte –
10)

NORD/LB Norddeutsche Landesbank, Friedrichswall 10, 30159 Hannover

– Musterbeklagter –
11)

Deutsche Kontor Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Südliche Münchner Straße 2, 82031 Grünwald

– Musterbeklagte –
12)

Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung, vertreten durch d. Vorstand, Rabinstr. 8, 53111 Bonn

– Musterbeklagte –
13)

Reinhard Wieben, Husumer Str. 8, 25704 Meldorf

– Musterbeklagter –
14)

Oldenburgische Landesbank AG, Stau 15 – 17, 26122 Oldenburg

– Musterbeklagter –
15)

Hartmut Döscher, Weissdornweg 61, 23683 Scharbeutz

– Musterbeklagter –
16)

Josef Redenböck, Kaglingerstraße 6, 83071 Stephanskirchen

– Musterbeklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2015-0562 JK/kc

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2016-0578 JK/kc

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: wo/hi 23234/16

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/th

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte klkb, Beim Alten Gaswerk 1, 22761 Hamburg, Gz.: 275/15TK10KM

Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 08982/15-SWE/jze

Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 07941/14-BVA/atr/alo

Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Hohlfeld, Ketzer, Driesen, Fritz-Tillmann-Straße 13, 53113 Bonn
Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Dr. Gottschalk, Hienstorfer, Schlepper, Lütjenstraße 12, 24534 Neumünster, Gz.: 93/16GO/NI

Prozessbevollmächtigte zu 14:
Rechtsanwälte Dr. Koch, Bahnhofstraße 8, 26122 Oldenburg

Prozessbevollmächtigte zu 15:
Rechtsanwälte nbs partners, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Gz.: 00009-17

Prozessbevollmächtigte zu 16:
Rechtsanwältin Edith Escherbrucker-Plenk, Am Point 2, 83339 Chieming, Gz.: Az. LG Hamburg: 310 O 513/16

Nebenintervenientin zu 15:
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Holger Glandien und Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0171 JK/kc

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
ERG Immobilien- und Kapitalanlagen Vermittlung GmbH, vertreten durch d. Liquidator Eugen Hahn, Ziegetsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Catharina Menzel, Sophienstraße 3/I, 80333 München, Gz.: 2086/2017 C16

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
Telis Finanz AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Martin Pöll, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10975/17

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
eFonds24 AG, vertreten durch d. Vorstand Alexander Betz, Andreas Mense und Jürgen Singer, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lutz Abel Partnerschaftsgesellschaft mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 11.03.2020:

I.

Die Feststellungsziele zu Ziffer 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2016 (Az. 310 OH 3/15) werden auf Antrag des Musterklägers konkretisierend wie folgt neu gefasst:

2.1.
Die Risiken aus dem volatilen Schiffmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, werden im Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt, namentlich fehlt es im Emissionsprospekt

a)
an einer Darstellung der Tatsache, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil waren,

b)
an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken,

c)
an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten auf dem Markt,

d)
an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 16,25jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind,

e)
an einer Darstellung des sog. „Schweinezyklus“ als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass Angebotsmenge und Marktpreise periodisch schwanken,

f)
an einer Darstellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen, kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden,

g)
an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt),

h)
an einer Darstellung, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86), zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die durchschnittlich am Markt erzielbaren Charterraten weiterwachsen musste,

i)
an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage auf dem Containerschiffschartermarkt bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste.

2.2.
Im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und die erkennbar weiterwachsende Diskrepanz zwischen Angebot an Containerschiffstransportfläche und Nachfrage danach, werden im Emissionsprospekt die prognostizierten Charterraten nach Ende der unterstellten Charterperioden mit jeweils 32.500 USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch angesetzt.

2.3.
Die Angabe auf den Seiten 28 und 55 des Emissionsprospektes, dass die Fondsschiffe zu „angemessenen“ Preisen erworben worden seien und die Angabe auf Seite 40 des Emissionsprospektes, dass die Fondsschiffe Wettbewerbsvorteile hätten, ist im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der baulichen Beschaffenheit der konkreten Fondsschiffe irreführend.

2.4.
Es fehlt im Emissionsprospekt zum einen an einer Darstellung der Tatsache, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahre 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Panamax-Fondsschiffe entfallen, zum anderen werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heißt: „Dabei stellt die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar.“

2.5.
Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 94-99 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend.

2.6.
Die im Emissionsprospekt auf Seite 82 abgedruckte Liquiditätsprognose und die auf Seite 84 abgedruckte Ertragsprognose waren für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben zu den einzelnen Fondsschiffen im Prospekt fehlen, die den dort dargestellten Zahlen zugrunde liegen.

2.7.
Die Weichkosten sind auf den Seiten 76/77 des Emissionsprospektes nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wurde dabei nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt.

2.8.
Es fehlte in der Darstellung der Mittelverwendung auf Seite 77 des Emissionsprospektes ein Hinweis auf Zwischenfinanzierungszinsen, obwohl eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung vorgesehen war.

2.9.
Die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere fehlt es

a)
an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils sog. Loan-to-Value- Klauseln vereinbart wurden, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann,

b)
an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5 % die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann,

c)
an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich den EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (= Charterraten) oder Ausgaben (= Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss.

2.10.
Auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Musterbeklagten und der damit einhergehenden Interessenkonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen, namentlich

a)
bleibt unerwähnt, dass die Musterbeklagte zu 2) als Hauptgesellschafterin der Verkäufergesellschaften die vier Fondsschiffe aus dem eigenen Bestand heraus an die vier Fondsgesellschaften verkaufte und damit die wirtschaftlichen Risiken aus dem Betrieb der Schiffe auf die Fondsgesellschaften übertrug, während sie umgekehrt weiterhin an der Bereederung der Fondsschiffe verdiente,

b)
wird nicht hinreichend deutlich, dass und was die M usterbeklagte zu 2) aus den Schiffsverkäufen an Vergütungen erhält, weil zum einen viele Zahlen in unterschiedlichen Relationen benannt werden, die sich ein Leser zusammensuchen und ins Verhältnis setzen müsste um den Mehrerlös der Käufergesellschaften zu ermitteln, zum anderen für einen durchschnittlich versierten Leser auch nicht hinreichend deutlich wird, dass und in welcher Größenordnung die Musterbeklagte zu 2) von diesen Mehrerlösen profitiert,

c)
wird nicht darauf hingewiesen dass Herr Claus-Peter Offen als Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 2) an dem Makler Carl-Bock & Co. (GmbH) mit Sitz in Hamburg, der die Befrachtung der Fondsschiffe übernimmt, zu 15 % beteiligt ist,

d)
wird nicht erwähnt, dass zwischen der Musterbeklagten zu 3) und der Musterbeklagten zu 5) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand, der weitreichende Weisungsrechte der Musterbeklagten zu 5) gegenüber der Musterbeklagten zu 3) vorsah, was die Gefahr begründet, dass die Musterbeklagte zu 3) ihre Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Treugeber nicht ordnungsgemäß nachkommt,

e)
wird nicht darauf hingewiesen dass Herr Tobias Boencke, Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 3), auch bei der Musterbeklagten zu 5) angestellt war und dort die Bereiche Organisationsentwicklung und Human Resources verantwortet, was zusätzlich die Gefahr begründet, dass die Musterbeklagte zu 3) ihrer Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Treugeber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

2.11.
Die ausweislich Seite 87 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3 % pro Jahr sind unvertretbar niedrig kalkuliert.

2.12.
Es werden mit der Darstellung auf Seiten 6 und 103 des Emissionsprospektes fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht, obwohl die Platzierungsgaranten wirtschaftlich nie in der Lage waren, Emissionskapital i.H.v. insgesamt 87.800.000 EUR aufzubringen.

2.13.
Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf, namentlich nicht darüber, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Fondsschiffes die Gläubiger dieses Charterers berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche gegen den Charterer in Anspruch zu nehmen und ein Fondsschiff dafür zu arrestieren.

2.14.
Eine Nachschusspflicht wird auf Seite 10 des Emissionsprospektes mit der Aussage „Eine Nachschusspflicht besteht nicht“ fälschlich ausgeschlossen.

2.15.
Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.

II.

Die Feststellungsziele zu Ziffer 2.18. und Ziffer 2.20. des Erweiterungsbeschlusses des Senats vom 26.03.2019 werden auf Antrag der Beigeladenen Dr. Rebstock u.a. konkretisierend wie folgt neu gefasst:

2.18.
Die Prognosen zu den Charterraten ist nicht vertretbar, da nicht berücksichtigt wurde, dass der höhere Brenstoffverbrauch zweier Schiffe auch deutlich geringere Charterrate bedingt.

2.20.
Der Verkaufsprospekt klärt nicht darüber auf, dass das auf Basis der Ertragswerte der Schiffe erstellte Bewertungsgutachten des Schiffssachverständigen Dipl.-Ing. Schlüter die Kaufpreise der einzelnen Schiffe jeweils als „angemessen“ bewertet, obwohl die einzelnen Ertragswerte der Schiffe erheblich divergieren.

Gründe:

Es handelt sich um Konkretisierungen von bereits im Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss enthaltenen Feststellungszielen, die die hinreichende Bestimmtheit der Ziele sicherstellen sollen, ohne dass § 15 KapMuG betroffen wäre. Maßgeblich für die Beurteilung als zulässige bloße Konkretisierung war der Wortlaut der Feststellungsziele in ihrer ursprünglichen Fassung und die Eingrenzung, die sich in erster Linie aus den Begründungen zu den Musterverfahrens- bzw. Erweiterungsanträgen und in zweiter Linie aus den ursprünglichen Begründungen der Feststellungsziele durch den Musterkläger bzw. die Beigeladenen ergibt. Soweit die Musterbeklagten zu 1 bis 5 mit Schriftsatz vom 06.03.2020 die konkretisierende Formulierung der Ziff. 2.20. beanstandet haben, greift dies nicht durch. Es wird mit der Konkretisierung nicht suggeriert, dass im Verkaufsprospekt selbst angegeben wird, dass das Bewertungsgutachten „auf Basis der Ertragswerte der Schiffe“ erstellt worden ist. Die Frage, ob dem Verkaufsprospekt tatsächlich zu entnehmen ist, dass die Kaufpreise der Schiffe von dem Gutachter „jeweils“ als angemessen bewertet wurden, ist ggf. ein Aspekt der Begründetheit des Feststellungsziels. Das konkretisierte Feststellungsziel hat als behaupteten Prospektfehler insofern (allein) die Rüge im Blick, dass im Prospekt die abweichende Ertragslage der einzelnen Fondsschiffe nicht genannt und nicht erklärt werde, warum gleichwohl eine jeweilige einheitliche Bewertung der Kaufpreise als „angemessen“ gerechtfertigt sei.

Dr. Beckmann Dr. Lohmann Dr. Leverenz
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

 

Leave A Comment