Der Tod eines Kindes ist für Eltern ein Verlust, der sich kaum in Worte fassen lässt. Umso schwerer wiegt es, wenn nach Jahren des Ringens vor Gericht auch juristisch keine Verantwortung für das Geschehene festgestellt wird.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2026 den Antrag auf Prozesskostenhilfe der Mutter eines im Jahr 2017 verstorbenen siebenjährigen Jungen zurückgewiesen. Damit macht das Gericht deutlich: Eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der tragische Verlauf
Die Mutter hatte ihren Sohn zwischen dem 21. und 25. Dezember 2017 mehrfach bei Ärzten vorgestellt. Der Junge litt unter teils hohem Fieber. Diagnostiziert wurden ein viraler Infekt, eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung. Entsprechend wurden schmerzlindernde und fiebersenkende Medikamente verordnet.
Am 26. Dezember 2017 verschlechterte sich der Zustand des Kindes dramatisch. Die Mutter brachte ihn in ein Krankenhaus. Dort litt der Junge inzwischen unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen. Aufgrund des Verdachts auf eine Darmverschlingung oder Darmverdrehung wurde eine Notoperation durchgeführt. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht.
Eine Blutuntersuchung ergab schließlich eine Pneumokokkensepsis sowie Multiorganversagen. Das Kind wurde in ein anderes Krankenhaus verlegt, wo bessere Beatmungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Kurz darauf verstarb der Junge.
Der Vorwurf der Mutter
Die Mutter warf den behandelnden Ärzten und dem Krankenhaus vor, ihren Sohn nicht rechtzeitig und nicht richtig behandelt zu haben. Aus ihrer Sicht hätten bereits bei den ersten Arztbesuchen weitergehende Untersuchungen – insbesondere eine Blutuntersuchung – sowie eine frühzeitige Antibiotikagabe erfolgen müssen.
Auch im Krankenhaus sei das Kind ihrer Auffassung nach nicht sofort als akuter Notfall erkannt worden. Zudem habe die Antibiotikatherapie zu spät begonnen. Die später durchgeführte Operation sei aus ihrer Sicht unnötig gewesen und ohne wirksame Einwilligung der Eltern erfolgt.
Sie verlangte deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld – unter anderem für das erlittene Leiden des Kindes, das eigene traumatische Erleben und weitere materielle wie immaterielle Folgen.
Die Einschätzung der Gerichte
Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage im November 2025 abgewiesen. Nach Auswertung des Sachverhalts und der medizinischen Begutachtung konnten keine Behandlungsfehler festgestellt werden, die ursächlich für den Tod des Kindes waren.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf schließt sich dieser Einschätzung nun an.
Nach Auffassung des Senats war bis zum 25. Dezember 2017 aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, von einem viralen Infekt auszugehen. Weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen seien zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend geboten gewesen.
Auch im Krankenhaus seien zwar Teile der Behandlung nicht vollständig auf dem Niveau des geschuldeten fachärztlichen Standards gewesen. Doch entscheidend ist für das Gericht: Selbst mögliche Behandlungsfehler seien nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden.
Besonders bedeutsam ist dabei die Bewertung der Operation. Diese sei nach Auffassung des Gerichts medizinisch erforderlich gewesen. In einer solchen akuten Situation hätte sie notfalls sogar ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern vorgenommen werden dürfen.
Juristisch beendet – menschlich nicht
Mit der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist die juristische Hürde für eine Berufung sehr hoch. Zwar könnte die Mutter das Verfahren auf eigenes Risiko weiterführen, doch das OLG hat bereits deutlich gemacht, dass es keine realistische Erfolgsaussicht sieht.
Für die Familie dürfte diese Entscheidung dennoch kaum so etwas wie Abschluss bedeuten. Denn auch wenn Gerichte nach Aktenlage und Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass kein haftungsrelevanter Fehler nachweisbar ist, bleibt für Angehörige oft vor allem eines zurück: die Frage, ob wirklich alles getan wurde, was möglich gewesen wäre.
Ein Fall, der nachwirkt
Der Beschluss zeigt einmal mehr, wie schwer Arzthaftungsprozesse sind – insbesondere dann, wenn ein dramatischer Krankheitsverlauf innerhalb kürzester Zeit eskaliert. Medizinisch mag ein Verlauf nachvollziehbar sein, juristisch mag die Kausalität fehlen. Für Eltern aber bleibt oft ein Schmerz, der sich weder mit Gutachten noch mit Beschlüssen auflösen lässt.
Der Fall erinnert daran, dass nicht jeder tragische Ausgang automatisch ein Behandlungsfehler ist – und dass selbst dort, wo medizinische Abläufe nicht ideal waren, eine rechtliche Haftung nur dann greift, wenn sich nachweisen lässt, dass genau diese Fehler den Tod tatsächlich verursacht haben.
Aktenzeichen: I-13 U 13/26
Kommentar hinterlassen