Oberlandesgericht Zweibrücken: Außereheliche Schwangerschaft begründet keine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Aktenzeichen: 2 WF 26/24

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass das Vorliegen einer außerehelichen Schwangerschaft allein nicht die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres erfüllt.

Sachverhalt:

Die Eheleute, die seit August 2023 getrennt leben, befinden sich in einem Scheidungsverfahren. Die Ehefrau, die aus einer neuen Beziehung ein Kind erwartet, welches im Juni 2024 geboren werden soll, strebte eine vorzeitige Scheidung an, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abzuwarten. Sie beantragte Verfahrenskostenhilfe und führte an, dass das Abwarten des Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Härtefallscheidung zurück, eine Entscheidung, die die Ehefrau anschließend beim Oberlandesgericht anfocht. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass eine vorzeitige Scheidung nur dann möglich ist, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Partner aufgrund von Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Eine Schwangerschaft aus einer neuen Beziehung der Ehefrau fällt nicht unter diese Kategorie, da sie nicht auf Umständen beruht, die in der Person des Ehemannes liegen.

Das Gericht führte weiter aus, dass eine außereheliche Schwangerschaft, obwohl sie für den Ehemann unter bestimmten Umständen einen Härtegrund darstellen könnte – insbesondere hinsichtlich der Vaterschaftsfragen vor der Geburt –, nicht ausreicht, um eine Härtefallscheidung zu begründen, wenn die Schwangerschaft ausschließlich in den Handlungen der Ehefrau begründet ist.

Rechtliche Erwägungen:

Das Oberlandesgericht betonte, dass gesetzliche Regelungen darauf abzielen, dass der antragstellende Ehepartner sich nicht auf eigene Verfehlungen oder Umstände berufen kann, um eine beschleunigte Scheidung zu erreichen. Dies dient dem Schutz der institutionellen Ehe und der Rechtsklarheit.

Ausblick:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, bietet jedoch wichtige Einsichten in die Interpretation von Härtefallregelungen im Scheidungsrecht, insbesondere im Kontext von neuen Beziehungen und Schwangerschaften während des laufenden Scheidungsprozesses.

Für weitere Informationen und Details zum Verfahren wenden Sie sich bitte an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.

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