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Oberlandesgericht Naumburg: Beschwerde des Angeklagten im Magdeburger Terrorprozess abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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In einem Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die sofortige Beschwerde des Angeklagten im Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hatte sich gegen die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit gewandt. Die Schwurgerichtskammer am Landgericht Magdeburg verhandelt seit dem 10. November 2025 über den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember 2024. Am 18. Dezember 2025, dem 13. Verhandlungstag, wurde das Verfahren ohne den Angeklagten fortgesetzt, nachdem das Gericht aufgrund seiner Verhandlungsunfähigkeit einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung nicht anfechtbar ist. Wie der Strafsenat ausführte, handelt es sich bei dem Beschluss des Schwurgerichts um eine prozessleitende Maßnahme, die – wie im Strafverfahren üblich – grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde überprüft werden kann.

Der einzige Ausnahmefall, in dem eine sofortige Beschwerde möglich wäre – nämlich wenn die Verhandlung vor der ersten Anhörung des Angeklagten zur Anklage fortgesetzt worden wäre – liegt nicht vor. Denn der Angeklagte hatte sich bereits an mehreren früheren Verhandlungstagen ausführlich zur Sache geäußert.

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