Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/16

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

I.

Folgende Termine zur mündlichen Verhandlung werden aufgehoben:

29. April 2019,
27. Mai 2019,
3. Juni 2019,
24. Juni 2019.

II.

Es bleibt bei den übrigen mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 anberaumten Terminen:

1. Juli 2019
– dieser Termin bleibt vorsorglich aufrechterhalten, um ggf. bis Ende Mai 2019 vorliegende Erweiterungsanträge ausschließlich in formeller Hinsicht zu erörtern; sollten die Erweiterungsanträge der Musterbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 28.2.2018 (S. 566 f.) zu Ziffer 1a)-d) und Ziffer 2c nach Ablauf der unter Ziffer IV.1. dieses Beschlusses gesetzten Stellungnahmefrist zugelassen werden, könnte dieser Termin auch zur abschließenden Verhandlung über die darin enthaltenen Feststellungsziele und die klägerischen Feststellungsziele zu Ziff. XXVII (Verjährung) des Vorlagebeschlusses dienen, um ggf. aufgrund dieser Verhandlung einen Teilmusterentscheid zu erlassen (vgl. unten VII.) –,
2. September 2019,
9. September 2019.

III.

Weitere Termine zur mündlichen Verhandlung werden bestimmt auf:

Montag, 21. Oktober 2019 (eine Aufhebung dieses Termins wegen der noch nicht abschließend geklärten Verfügbarkeit des Congress Saals der Stadthalle Braunschweig bleibt vorbehalten)
Montag, 11. November 2019,
Montag, 25. November 2019,
Dienstag, 26. November 2019,
Montag, 16. Dezember 2019.

Terminsort: Stadthalle Braunschweig, Congress Saal, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig

IV.

Der Musterklägerin und den Beigeladenen wird wie folgt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:

1.

bis zum 30. April 2019 zur Zulässigkeit der Erweiterungsanträge der Musterbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 28.2.2018 zu Ziffer 1a)-d),

2.

bis zum 31. Juli 2019 zur Frage der Kursrelevanz und eines hierauf gerichteten Verschuldens der maßgeblichen Personen sowie zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 331 HGB bzw. § 400 AktG. Die Musterklägerin und die Beigeladenen sollten sich dabei insbesondere mit den Ausführungen der Musterbeklagten zu 2) im Schriftsatz vom 21.2.2018 auseinandersetzen.

V.

Den Musterbeklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2019 zum Schriftsatz der Musterklägerin vom 15.03.2019 nebst dem eingereichten Gutachten der Professoren Heyd und Löw und zu den Schriftsätzen der Kanzleien GSK-Stockmann vom 15.03.2019 und Quinn Emanuel vom 18.3.2019 jeweils nebst dem eingereichten Rechtsgutachten von Professor Klöhn von März 2019 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sollten sich auf die Gesichtspunkte der Kursrelevanz unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten sowie den geltend gemachten Verstoß gegen Bilanzierungspflichten beschränken.

Die Musterbeklagten werden in diesem Zusammenhang im Anschluss an die Erörterungen im Termin vom 25. März 2019 zu der Frage, auf welchen Personenkreis sich etwaiger Vortrag zum (fehlenden) Verschulden erstrecken sollte, auf Folgendes hingewiesen:

Nach der vom Senat im Termin geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung zur Anwendung von § 31 BGB auf Bereichsleiter und deren Teil-Ad-hoc-Verantwortlichkeit kommt eine Haftung der Musterbeklagten zu 1) nach § 37b Abs. 1 WpHG a. F. – das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der Kursrelevanz unterstellt – schon auf der Grundlage des im Statement of Facts wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalts in Betracht. Es obläge danach der Musterbeklagten zu 1), die Verschuldensvermutung des § 37b Abs. 2 WpHG a. F. zu widerlegen. Der Senat geht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts gegenwärtig davon aus, dass von der Dieselthematik die Marken- und Konzernbereiche Aggregateentwicklung und Qualitätssicherung betroffen gewesen sind. Die Darlegungsobliegenheit der Musterbeklagten (nebst Beweisantritten) betrifft vor diesem Hintergrund die Leiter dieser Bereiche und die diesen vorgesetzten Personen. Sie betrifft ferner sämtliche Mitglieder des Konzernvorstands.

VI.

Der Senat weist darauf hin, dass die den Beteiligten zum 31. Juli 2019 gesetzten Stellungnahmefristen, mit denen insbesondere den Vorstellungen der Musterbeklagten entsprochen worden ist, grundsätzlich nicht verlängert werden können, da ein späterer Eingang der Stellungnahmen die Vorbereitung der auf den 2. und 9. September 2019 anberaumten Termine erschweren oder unmöglich machen würde.

VII.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass sich der Senat auch unter Berücksichtigung des obiter dictum des Bundesgerichtshofs zu Teil-Musterentscheiden im Beschluss vom 20. Januar 2019 – II ZB 11/14 –, NJW 2015, 2188, Tz. 22, nicht grundsätzlich am Erlass eines Teil-Musterentscheids gehindert sieht. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nach Auffassung des Senats auf die besondere Konstellation, dass seitens eines Beteiligten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein Erweiterungsantrag gestellt wird. Auch wenn man den vom Bundesgerichtshof angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen, die gegen einen Teil-Musterentscheid sprechen, eine über die der Entscheidung zugrundeliegende Konstellation hinausgehende Bedeutung beimessen wollte, würde dies nicht dazu führen, dass ein Teil-Musterentscheid stets als „zumindest unpraktikabel“ anzusehen und daher zu unterlassen ist. Das Ziel einer effizienten Verfahrensgestaltung kann es im Gegenteil im Einzelfall sinnvoll erscheinen lassen, über einzelne Feststellungsziele, die für die weitere Verfahrensführung des Musterverfahrens oder der Ausgangsverfahren von grundlegender Bedeutung sind, vorab zu entscheiden, um es den Beteiligten zu ermöglichen, die Entscheidung möglichst bald durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

VIII.

Den Musterbeklagten und Beigeladenen wird Gelegenheit gegeben, bis zum 30. April 2019 zu dem im elektronischen Informationssystem bekannt gegebenen Antrag der Bevollmächtigten der Musterklägerin auf Bewilligung einer besonderen Gebühr nach § 41a Abs. 1 RVG (Schriftsatz vom 15. März 2019, Buchst. E) Stellung zu nehmen.

 

Braunschweig, 29. März 2019

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde                Stephan                Dr. Hoffmann

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