Amtsgericht Marburg bestellt Rechtsanwalt Carsten Koch zum vorläufigen Sachwalter
Aktenzeichen: 22 IN 87/26 (28)
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der O.E.M. Tec GmbH hat das Amtsgericht Marburg am 15. Juli 2026 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Carsten Koch von der Kanzlei Westhelle und Partner bestellt.
Die O.E.M. Tec GmbH hat ihren Sitz in der Münchner Straße 17 in 06796 Brehna und ist beim Amtsgericht Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 30953 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Dr. Frank Grote, Dr. Helmut Balthasar, Dr. Jan Janßen und Diplom-Kaufmann Marcus Mertens.
Nach der gerichtlichen Anordnung ist die Gesellschaft weiterhin berechtigt, ihr Vermögen selbst zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Geschäftsführung bleibt damit zunächst im Amt und führt den Geschäftsbetrieb unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters fort.
Die Bestellung erfolgte auf Grundlage von § 270a Absatz 1 der Insolvenzordnung. Bei einer vorläufigen Eigenverwaltung wird die Unternehmensleitung nicht durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ersetzt. Stattdessen wird ihr ein unabhängiger Sachwalter zur Seite gestellt, der die wirtschaftliche Lage des Unternehmens überwacht und insbesondere die Interessen der Gläubiger schützen soll.
Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Carsten Koch bestellt. Seine Kanzlei ist unter der Anschrift Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, erreichbar. Die Kontaktdaten lauten: Telefon 0561 3166-311, Fax 0561 3166-312 und E-Mail Kassel@westhelleundpartner.eu.
Die gerichtliche Entscheidung bedeutet noch nicht zwingend, dass das Insolvenzverfahren bereits endgültig eröffnet wurde. Es handelt sich zunächst um ein Insolvenzantragsverfahren. In dieser Phase wird unter anderem geprüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Eigenverwaltung erfüllt werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Marburg eingesehen werden.
Gegen die Entscheidung kann unter den in der Rechtsmittelbelehrung genannten Voraussetzungen sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim Amtsgericht Marburg.
Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 22 IN 87/26 (28)
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