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Nordcapital Offshore Fonds 5 GmbH & Co. KG- PSS Rechtsanwälte Wiesbaden: Meinung dazu

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Der Schiffsfonds Nordcapital Offshore Fonds 5 GmbH & Co. KG, an dem sich Anleger ab dem Jahr 2009 beteiligt haben, verfügt über zwei Plattformversorgungsschiffe namens MS „E.R. Luisa“ und MS „E.R. Vittoria“. Infolge des anhaltend niedrigen Ölpreises und der sinkenden Fördermengen wird der Markt für Plattformversorgungsschiffe immer angespannter. Dies hat auch Auswirkungen auf den Wert der Anteile am Nordcapital Offshore Fonds 5. Im Mai 2016 wurden die Anteile am Fonds auf einschlägigen Zweitmarktseiten im Internet mit einem Kurs von gerade einmal 10 % gehandelt. Diese Nachrichten verunsichern Anleger zunehmend, die die Fondsanteile zum Teil sogar zum Zweck der Altersvorsorge erworben haben.

Doch für viele Anleger besteht die Möglichkeit, sich frühzeitig von der Beteiligung am Fonds gegen Erstattung ihrer ursprünglich investierten Einlage zzgl. Agio im Wege des Schadenersatzes zu lösen. Entscheidend ist, ob bei dem Kapitalanlageberatungsgespräch vor Beitritt zum Fonds Beratungsfehler stattgefunden haben, die eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung rechtfertigen. So ist ein Kapitalanlageberater im Rahmen eines Beratungsgesprächs vor Beitritt zu einem geschlossenen Schiffsfonds nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu verpflichtet, den Anleger ungefragt über das Totalverlustrisiko aufklären, welches besagt, dass der Anleger sein gesamtes investiertes Kapital schlimmstenfalls verlieren kann. Sollte dieser Hinweis nicht erfolgt sein, genügt nach der Rechtsprechung schon dieser unterlassene Hinweis, um das gesamte Anlagegeschäft rückabzuwickeln.

Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kapitalanlageberater den Anleger auch über die Haftungsrisiken eines Kommanditisten (etwa Gefahr der Rückforderung von Ausschüttungen) und die mangelhafte Fungibilität der Anteile (d.h. die schlechte oder nur unter Wertverlusten mögliche Handelbarkeit der Anteile auf einem Zweitmarkt) umfassend aufklären. Auch hier genügt ein einzelner unterlassener Hinweis, um entsprechende Rückabwicklungsansprüche auszulösen.

Wurden die Anteile von einer Bank vermittelt, muss diese darüber hinaus auch ungefragt über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufklären, damit der Bankkunde erkennen kann, dass die Bank mit der Vermittlung der Anteile auch Eigeninteressen verfolgt (sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH). Ist der Hinweis auf vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen unterblieben, löst diese Aufklärungspflichtverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon isoliert einen Schadenanspruch auf Rückabwicklung aus.

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