Neues Meldesystem der BaFin für Verdachtsmitteilungen: Bitte dringend nutzen

Die Hinweisgeberstelle ist die zentrale Stelle in der BaFin zur Entgegennahme von Hinweisen zu tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften („Whistleblowing“).

Der Begriff des Aufsichtsrechts ist dabei umfassend zu verstehen: Einbezogen sind alle Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA), bei denen es die Aufgabe der BaFin ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.

Eine wichtige Erkenntnisquelle für Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen können Hinweise von Personen sein, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen, beispielweise weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem beaufsichtigten Unternehmen stehen. Mit der Weitergabe entsprechender Informationen leisten Hinweisgeber („Whistleblower“) einen wertvollen Beitrag dazu, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen einzudämmen oder zu korrigieren.

Die Hinweisgeberstelle ist die zentrale Anlaufstelle für solche Personen. Die Hinweisgeberstelle ist auch für eine etwaige fachliche Folgekommunikation mit dem Hinweisgeber zuständig, um so den Schutz der Hinweisgeber (soweit erwünscht auch ihre Anonymität) zu fördern.

Anonyme Hinweiserteilung

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Aufsichtsrecht zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Wenn Hinweisgeber der BaFin ihren Namen nennen und ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zum beaufsichtigten Unternehmen offenlegen, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus eine Kommunikation zwischen BaFin und Hinweisgeber. Es kann jedoch Situationen geben, in denen Personen mit besonderem Wissen über Vorgänge in beaufsichtigten Unternehmen aus Angst vor negativen Konsequenzen davon absehen, der BaFin diese Informationen zu geben.

Speziell für diesen Fall hat die BaFin ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet. Eine technische Rückverfolgung der dort gemeldeten Hinweise ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Um eine Folgekommunikation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, einen geschützten Postkasten einzurichten. Hierüber können Rückfragen gestellt und Unklarheiten beseitigt werden. Während des gesamten Dialogs bleibt der Hinweisgeber anonym. Weitere Informationen zum System finden Sie unter www.business-keeper.com.

Hier können Sie über das Hinweisgebersystem anonyme Hinweise an die BaFin abgeben: https://www.bkms-system.net/BaFin-Hinweisgeberstelle

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, auch anonyme Hinweise per Post, telefonisch oder persönlich zu erteilen. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefon-Display. Die Anonymität wäre sonst nicht mehr gewährleistet.

Schutz der Hinweisgeber

Hinweisgeber sollen aber auch dann sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die BaFin die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Absatz 3 Satz 1 FinDAG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.

In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der BaFin vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiter verfolgen und ggf. sanktionieren zu können. Nach § 4d Absatz 3 Satz 3 FinDAG darf die BaFin personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen und nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.

Zudem regelt § 4d Abs. 6 FinDAG, dass Beschäftigte in beaufsichtigten Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden, dafür grundsätzlich weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Zugang zur Hinweisgeberstelle

Konkrete Hinweise können Sie der Hinweisgeberstelle per elektronischem Hinweisgebersystem, per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erteilen. Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen.

Per elektronischem Hinweisgebersystem

Hinweisgebersystem

Per Post

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hinweisgeberstelle
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Per E-Mail

hinweisgeberstelle@bafin.de

Ihre E-Mail können Sie uns auch gesichert übertragen. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise.

Per Telefon

Die Hinweisgeberstelle der BaFin nimmt Ihre Hinweise telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr entgegen.

0228 / 4108 – 2355

Mit Ihrem Einverständnis wird das Telefongespräch zu Dokumentationszwecken aufzeichnen.

Persönlich

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hinweisgeberstelle
Dreizehnmorgenweg 44-48
53175 Bonn

Die Hinweisgeberstelle nimmt Ihre Hinweise auch persönlich entgegen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Gesprächstermin unter (0228) 4108 – 2355 (montags bis donnerstags 9.00 Uhr – 15.00 Uhr und freitags 9.00 Uhr – 13.00 Uhr).

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis unserer Ermittlungen informieren können, da wir gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Auch können wir Sie nicht bei der Durchsetzung etwaiger individueller Ansprüche unterstützen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

 

Hinweis zu Kontaktmöglichkeiten für Verbraucher

Die Hinweisgeberstelle ist so genannten Whistleblowern vorbehalten, also Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Verbrauchern, die sich mit Beschwerden an die BaFin wenden wollen, beispielsweise zu Versicherungs- oder Kreditverträgen, können dazu nach wie vor das Verbrauchertelefon nutzen (Tel. 0228 / 299 70 299) oder schriftliche beziehungsweise elektronische Eingaben an die BaFin richten.

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