Der Gemeinsame Bundesausschuss ordnet die Qualitätsprüfungen in deutschen Krankenhäusern neu. Die bisherige MD-Qualitätskontroll-Richtlinie bekommt nicht nur einen neuen Namen: Prüfaufträge, Fristen, Stichproben, unangemeldete Kontrollen und der Umgang mit schweren Qualitätsmängeln werden detaillierter geregelt.
Für Krankenhäuser in Deutschland ändern sich die Regeln für Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisherige MD-Qualitätskontroll-Richtlinie umfassend überarbeitet und an die neue gesetzliche Grundlage nach dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angepasst.
Die entsprechende Bekanntmachung wurde am 27. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Beschlossen worden waren die Änderungen vom G-BA in seinen Sitzungen am 16. April und 21. Mai 2026.
Schon der neue Name macht deutlich, worum es künftig gehen soll: Aus der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie wird die
„MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie“, kurz MD-QP-RL.
Doch hinter der sprachlichen Änderung steckt eine weitreichende Neuordnung des gesamten Prüfverfahrens.
Wann darf der Medizinische Dienst ein Krankenhaus prüfen?
Die neue Richtlinie beschreibt genauer, wann Qualitätsprüfungen stattfinden können.
Grundsätzlich sind drei Konstellationen vorgesehen:
- Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Qualitätsmängel.
- Ein Krankenhaus wird im Rahmen einer Stichprobe ausgewählt.
- Es besteht ein konkreter Anlass für eine Prüfung bestimmter Qualitätsanforderungen.
Die Prüfungen betreffen unter anderem die korrekte Dokumentation im Rahmen der Qualitätssicherung sowie die Einhaltung gesetzlich und durch den G-BA festgelegter Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern.
Damit soll der Medizinische Dienst nicht allgemein und ohne konkreten Rahmen tätig werden. Für jede Prüfung muss festgelegt sein, was genau untersucht werden soll und auf welcher Grundlage die Prüfung erfolgt.
Beschwerden von Patienten können eine Prüfung auslösen
Besonders interessant ist die Konkretisierung der möglichen Hinweise auf Qualitätsprobleme.
Anhaltspunkte können beispielsweise entstehen durch auffällige oder unplausible Angaben in Qualitätsberichten, Erkenntnisse aus Abrechnungsprüfungen oder Informationen, die Krankenkassen bei der Unterstützung ihrer Versicherten erhalten.
Auch Meldungen von Patienten oder anderen Personen können eine Rolle spielen.
Dabei genügt jedoch nicht jede einzelne Behauptung automatisch für eine Qualitätsprüfung. Die Richtlinie verlangt „konkrete und belastbare Anhaltspunkte“. Ein möglicher Qualitätsmangel muss einem konkreten Prüfgegenstand zugeordnet und nachvollziehbar begründet werden können.
Relevant können insbesondere mehrere Meldungen zum gleichen Sachverhalt sein. Auch eine einzelne, besonders fundierte Meldung kann nach den neuen Regeln einen Anhaltspunkt darstellen.
Krankenkassen können Prüfungen veranlassen
Der Medizinische Dienst entscheidet nicht völlig eigenständig, welches Krankenhaus geprüft wird.
Ein Prüfauftrag muss von einer dazu berechtigten Stelle erteilt werden. Dazu gehören je nach Prüfgegenstand unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen sowie bestimmte Stellen der Qualitätssicherung.
Der Prüfauftrag muss klar formuliert sein.
Festgehalten werden müssen beispielsweise der betroffene Krankenhausstandort, der konkrete Prüfgegenstand, der Prüfzeitraum sowie die Frage, ob es sich um eine Stichprobenprüfung oder um eine Prüfung aufgrund konkreter Hinweise handelt.
Bei einer anhaltspunktbezogenen Prüfung müssen die Gründe für den Verdacht vollständig benannt werden.
Doppelprüfungen sollen vermieden werden
Gleichzeitig enthält die Reform auch Entlastungen für Krankenhäuser.
Hat der Medizinische Dienst einen Krankenhausstandort bereits innerhalb der vergangenen 36 Monate geprüft und dabei die Einhaltung sämtlicher relevanter Qualitätsanforderungen bestätigt, soll bei einer Stichprobenprüfung grundsätzlich keine erneute vollständige Prüfung derselben Anforderungen erfolgen.
Auch bereits geprüfte Berufsabschlüsse, Qualifikationsnachweise oder andere Unterlagen zum Personal müssen nicht immer wieder neu vorgelegt werden, wenn der Medizinische Dienst ihre Gültigkeit bereits bestätigt hat.
Dafür sollen Informationen über Prüfungen systematischer erfasst werden. Die Medizinischen Dienste sollen entsprechende Datenbanken nutzen, um Mehrfachprüfungen desselben Gegenstands möglichst zu verhindern.
Drei unterschiedliche Prüfverfahren
Die neue Richtlinie sieht im Wesentlichen drei Formen der Prüfung vor.
Eine Qualitätsprüfung kann zunächst rein schriftlich erfolgen. Das Krankenhaus übermittelt dann die verlangten Unterlagen an den Medizinischen Dienst.
Daneben sind Prüfungen vor Ort möglich.
Die dritte Möglichkeit ist eine kombinierte Prüfung: Dabei werden zunächst Dokumente ausgewertet und anschließend bestimmte Sachverhalte direkt im Krankenhaus überprüft.
Welche Form gewählt wird, hängt vom konkreten Prüfgegenstand ab.
Auch hierfür enthält die Richtlinie genaue Fristen.
Bei einem schriftlichen Verfahren soll der Medizinische Dienst dem Krankenhaus beispielsweise innerhalb von acht Arbeitstagen mitteilen, welche Unterlagen benötigt werden. Das Krankenhaus hat anschließend grundsätzlich sechs Wochen Zeit, sie zu übermitteln.
Bei angemeldeten Vor-Ort-Prüfungen müssen Krankenhaus und Medizinischer Dienst innerhalb von zehn Arbeitstagen einen Termin vereinbaren. Die Prüfung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Wochen nach Einleitung des Verfahrens stattfinden.
Unangemeldete Prüfungen bleiben möglich
Besonders einschneidend können unangemeldete Qualitätsprüfungen sein.
Sie dürfen allerdings nicht beliebig angeordnet werden.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine vorherige Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich ein beanstandeter Zustand bis zu einem angekündigten Prüftermin verändern oder beseitigen ließe.
Bei einer unangemeldeten Prüfung erhält das Krankenhaus den Prüfauftrag und die Liste der benötigten Unterlagen grundsätzlich erst mit Beginn der Prüfung.
Der Medizinische Dienst darf die entsprechenden Räume des Krankenhauses während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen einsehen.
Bis zu 20 Patientenakten können geprüft werden
Bei zahlreichen Prüfungen sieht die Richtlinie konkrete Stichproben vor.
Wenn zur Beurteilung einer Qualitätsanforderung Patientenakten benötigt werden, soll der Medizinische Dienst häufig eine Zufallsstichprobe von 20 Behandlungsfällen ziehen.
Hat der betreffende Krankenhausstandort in dem jeweiligen Bereich weniger als 20 Fälle behandelt, können sämtliche Fälle in die Prüfung einbezogen werden.
Auch bei der Überprüfung von Qualitätsdaten kann der Untersuchungszeitraum mehrere Jahre umfassen. Für bestimmte Dokumentationsprüfungen können bis zu drei Erfassungsjahre berücksichtigt werden.
Das bedeutet: Eine Qualitätsprüfung muss sich nicht zwangsläufig auf einen einzelnen Patienten oder einen einzigen Vorgang beschränken.
Medizinischer Dienst darf personenbezogene Daten verwenden
Für die Prüfung erhält der Medizinische Dienst weitgehende Einsichtsrechte.
Soweit es für die Beurteilung der jeweiligen Qualitätsanforderung notwendig ist, dürfen auch personenbezogene Daten von Patienten und Krankenhausmitarbeitern verarbeitet werden.
Die Richtlinie betont zugleich die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Werden personenbezogene Informationen elektronisch übertragen, müssen insbesondere Vertraulichkeit und Integrität der Daten technisch abgesichert sein.
In Berichten an externe Stellen müssen personenbezogene Informationen grundsätzlich anonymisiert werden, soweit die Richtlinie nichts anderes erforderlich macht.
Krankenhäuser müssen mitwirken
Eine der praktisch wichtigsten Änderungen betrifft die Mitwirkungspflichten der Kliniken.
Krankenhäuser müssen dem Medizinischen Dienst die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und die für die Prüfung notwendigen Auskünfte erteilen.
Verweigert ein Krankenhaus seine Mitwirkung, bleibt das nicht folgenlos.
Zunächst soll die zuständige Stelle das Krankenhaus schriftlich auffordern, seine Pflichten zu erfüllen und innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Bleibt die Mitwirkung anschließend ohne tragfähige Begründung aus, kann die Prüfung mit dem Ergebnis beendet werden, dass sie aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht durchgeführt werden konnte.
Noch bedeutender: Eine vollständige Verweigerung der Mitwirkung kann nach der neuen Richtlinie der Nichteinhaltung der geprüften Qualitätsanforderungen gleichgestellt werden.
Auch eine teilweise verweigerte Mitwirkung kann abhängig von ihrer Bedeutung entsprechend bewertet werden. In solchen Fällen kann außerdem die zuständige Landesaufsichtsbehörde informiert werden.
Damit erhält die Mitwirkungspflicht erhebliches Gewicht.
Bei schweren Qualitätsmängeln werden Behörden sofort informiert
Besonders weitreichend sind die Vorgaben für gravierende Verstöße.
Stellt der Medizinische Dienst einen erheblichen Verstoß gegen Qualitätsanforderungen fest, muss er das Ergebnis unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich an weitere Stellen weitergeben.
Als erheblich gilt insbesondere ein Qualitätsverstoß, wenn er unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Krankenhausmitarbeiters oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder künftig führen könnte.
In solchen Fällen sollen unter anderem die zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder und kommunale Gesundheitsämter informiert werden.
Das Krankenhaus erhält die entsprechende Mitteilung ebenfalls.
Damit können besonders gravierende Feststellungen bereits weitergegeben werden, bevor das reguläre Prüfverfahren vollständig abgeschlossen und ein umfangreicher Abschlussbericht erstellt worden ist.
Auch Probleme außerhalb des eigentlichen Prüfauftrags können Folgen haben
Der Medizinische Dienst muss zudem nicht vollständig wegsehen, wenn seine Prüfer während eines Besuchs auf ein schwerwiegendes Problem stoßen, das eigentlich gar nicht Bestandteil des ursprünglichen Prüfauftrags war.
Werden während einer Prüfung Hinweise auf erhebliche Qualitätsmängel außerhalb des Prüfauftrags entdeckt, muss der Medizinische Dienst dies der beauftragenden Stelle und dem Krankenhaus mitteilen.
Die Klinik bekommt anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Liegt tatsächlich ein entsprechender Anhaltspunkt vor und fällt das Problem unter die Richtlinie, soll daraus ein weiterer Prüfauftrag entstehen.
Eine eng begrenzte Prüfung kann dadurch also unter Umständen eine weitere Qualitätsprüfung auslösen.
Kliniken können Nachprüfung beantragen
Die Reform sieht allerdings auch einen Weg für Krankenhäuser vor, nach festgestellten Mängeln ihre Verbesserungen nachzuweisen.
Ein Krankenhaus kann eine erneute Qualitätsprüfung beantragen, um zu zeigen, dass beanstandete Qualitätsmängel inzwischen beseitigt wurden.
Ist eine solche Überprüfung erforderlich, soll sie grundsätzlich innerhalb von zwölf Wochen nach dem Antrag stattfinden.
Damit wird die Qualitätsprüfung nicht ausschließlich als Kontroll- und Sanktionsinstrument ausgestaltet. Sie soll auch dokumentieren können, dass eine Klinik festgestellte Probleme behoben hat.
Stichproben werden teilweise reduziert
Die Neuregelung bringt nicht überall mehr Prüfungen.
Bei bestimmten Stichprobenprüfungen – insbesondere im Bereich der gestuften Notfallstrukturen – wird die Quote künftig reduziert.
Für die Jahre 2021 bis 2026 sieht die Richtlinie eine Stichprobe von 20 Prozent der relevanten Krankenhausstandorte vor. Ab 2027 sinkt diese Quote auf neun Prozent.
Damit sollen gezieltere Prüfungen und ein geringerer Prüfaufwand miteinander verbunden werden.
Übergangsregel für bereits laufende Verfahren
Für Krankenhäuser wichtig ist außerdem die zeitliche Abgrenzung.
Prüfverfahren, die bis einschließlich 31. Juli 2026 beauftragt wurden, werden weiterhin nach der bisherigen Fassung der Richtlinie behandelt.
Die neuen Regeln sind deshalb vor allem für später beauftragte Prüfverfahren von Bedeutung.
Was die Reform für Krankenhäuser bedeutet
Die neue MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie schafft vor allem ein einheitlicheres und genauer beschriebenes Prüfverfahren.
Für Krankenhäuser bedeutet das einerseits mehr Klarheit: Prüfauftrag, Umfang, Fristen und Rechte des Medizinischen Dienstes sind detaillierter festgelegt. Wiederholungsprüfungen sollen teilweise vermieden und bereits vorhandene Nachweise stärker genutzt werden.
Andererseits erhöhen sich die Anforderungen an die Kliniken.
Werden konkrete Hinweise auf Qualitätsprobleme bekannt, können gezielte Prüfungen folgen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind unangemeldete Kontrollen möglich. Krankenhäuser müssen Unterlagen bereitstellen, Ansprechpartner benennen und umfassend mitwirken.
Besonders ernst sind Fälle, in denen ein Qualitätsmangel die Gesundheit oder das Leben von Patienten oder anderen Personen gefährdet. Dann können die Erkenntnisse unmittelbar an Gesundheitsbehörden weitergegeben werden.
Die Botschaft der Reform ist damit eindeutig:
Qualitätsprüfungen sollen zielgerichteter, strukturierter und möglichst ohne unnötige Doppelarbeit erfolgen – bei konkreten Hinweisen auf ernsthafte Mängel erhält der Medizinische Dienst zugleich klare Eingriffs- und Prüfmechanismen.
Für Krankenhäuser dürfte es deshalb wichtiger denn je sein, Qualitätsanforderungen nicht nur praktisch einzuhalten, sondern deren Einhaltung auch jederzeit nachvollziehbar dokumentieren zu können.
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