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Musterverfahrensantrag 311 O 356/12 MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Landgericht Hamburg

311 O 356/​12

Gemäß § 4 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht:

1.

Vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG)

1)

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Götsch, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

2)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

3)

JAMUR Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin JAMUR Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Markus Johannes Lange und Jens-Michael Arndt, Esplanade 9, 24534 Neumünster

4)

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG)

MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG

MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG

MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG

MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG)

Landgericht Hamburg

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG)

311 O 356/​12

5.

Feststellungsziel des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Art. 75 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/​1114 (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 KapMuG)

Es wird festgestellt, dass der am 21.09.2007 veröffentlichte Verkaufsprospekt der Emission „HCI Shipping Select XXV“ nicht deshalb unrichtig oder unvollständig oder sonst fehlerhaft im Sinne von insbesondere § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 BörsG, Prospekthaftung im weiteren Sinne oder culpa in contrahendo der gesellschaftsrechtlichen Beitritts- bzw. der Treuhandverträge ist, weil er keine Angaben zu einem Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ von deren Verkäufergesellschaften (Nika Shipping Inc. und Mond Shipping Inc.) an die Schiffsgesellschaften des Fonds enthält und dementsprechend auch keine aufklärungsbedürftigen Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH und/​oder der Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG und/​oder deren jeweiligen Gesellschaftern bestehen.

6.

Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 KapMuG)

Die – nach Rücknahme der Klage durch weitere einzelne Kläger – verbliebenen Kläger nehmen die Beklagten im Wege der subjektiven Klagehäufung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich- rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds „HCI Shipping Select XXV“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung der Anleger über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an vier Kommanditgesellschaften zu gleichen Teilen vor. Dabei handelte es sich um die MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, die MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, die MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG und die MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG (im Folgenden Emittentinnen), die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines im Jahr 1995, bzw. 1996 gebauten Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Die Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen waren die Beklagten zu 1) bis 3). Die Beklagte zu 1) war zudem Anbieterin der Beteiligung und Emissionshaus. Die Beklagte zu 3) [vormals: Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG] war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Die Beklagte zu 4) ging im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervor und wird von den Klägern gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in Anspruch genommen.
In dem Prospekt vom 21.09.2007 (Anlage K 3) heißt es auf Seite 6:

„Die Panamaxbulker MS „Voge Prosperity“ und MS „Voge Prestige“ wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 40.800.000 sowie jeweils einer Kommission in Höhe von US-$ 2.200.000 erworben. Das MS „Vogetrader“ und MS „Vogevoyager“ wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 43.000.000 gekauft. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsgutachter schätzt den Wert der Schiffe unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000.“

Zu den Kaufverträgen heißt es auf Seite 76 des Prospekts u. a.:

„MS „Vogetrader“

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die Nika Shipping Inc. mit der MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „Vogetrader“ geschlossen. […]

MS „Vogevoyager“

Mit Datum vom 25.07.2007 hat die Mond Shipping Inc. mit der MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „Vogevoyager“ geschlossen. […]“

Auf den Seiten 87 ff. des Prospekts werden die „Vertragspartner“ dargestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Verkäufergesellschaften des MS „Vogetrader“ (Nika Shipping Inc.) und des MS „Vogevoyager“ (Mond Shipping Inc.) zu jeweils 100 % um Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH handelte. Gesellschafter der Reederei H. Vogemann GmbH waren die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo. Hans-Joachim Boller und Udo Wiese waren zudem Direktoren der Nika Shipping Inc. und der Mond Shipping Inc. Die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren außerdem die Kommanditisten der Beklagten zu 3). Die Herren Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren überdies Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 3) (= Schifffahrtsagentur H. Vogemann GmbH).
Über das Vermögen der Emittentinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit Beschluss vom 07.04.2015 hat das Landgericht Hamburg dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Zwecke des Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG a. F. u. a. die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

„1. Der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum HCI Shipping Select Fonds XXV ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1a. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. mit den Verkäufern der Schiffe „Vogetrader“ und „Voyager“ verflochten ist.

1b. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ an die Ein-Schiffsgesellschaften erhebliche Sondervorteile erhalten hat.

2a. Die Beklagte zu 1. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

2b. Die Beklagte zu 1. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3a. Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

3b. Die Beklagte zu 2. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

4a. Die Beklagte zu 3. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4b. Die Beklagte zu 3. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

5. Die Beklagte zu 4. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 UmwG, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds HCI Shipping Select XXV Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte zu 2. bestehen.“

Mit Beschluss vom 28.08.2015 hat die Kammer das hiesige Verfahren gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2015 vollen Umfangs ausgesetzt (Bl. 957 d. A.).

Am 23.12.2020 hat das Hanseatische Oberlandesgericht u. a. beschlossen (13 Kap 1/​15):

„1. Es wird festgestellt, dass der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum HCI Shipping Select Fonds XXV insoweit unvollständig ist, als nicht dargestellt worden ist, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, da die Verkäufer- gesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100 % Mutter sie ist, die Schiffe erst sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hatten.“

Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde u. a. der Beklagten zu 1) den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2020 u. a. hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1a und 1b aufgehoben und als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 hat der Bundesgerichtshof für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass das Feststellungsziel zu 1a eigenständig zu prüfen und unbegründet sei. Der insoweit geltend gemachte Prospektfehler liege nicht vor, da die persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] und der Reederei H. Vogemann GmbH sowie die Beziehungen zwischen der Reederei H. Vogemann GmbH und den Verkäufergesellschaften auf Seite 94 des Prospekts detailliert dargestellt würden. Das Feststellungsziel zu 1b sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] an den Verkäuferinnen der Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei und daher mit dem Verkauf der Schiffe keinen Gewinn erzielt habe. Das Oberlandesgericht habe die Feststellung, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, nicht treffen dürfen, weil dies nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst sei. Es könne daher offenbleiben, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben gewesen sei und der Prospekt dazu eine Aussage habe enthalten müssen.

Die verbliebenen Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.08.2024 klargestellt, dass sie ihre Ansprüche nunmehr ausschließlich auf eine Unvollständigkeit des Prospekts dergestalt stützen, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100 % Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Sie meinen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschaft personell verflochtene Gesellschaft fließen.
Die Kläger behaupten, die Nika und die Mond Shipping Inc. hätten die Schiffe im Jahr 2001 einschließlich einer 10-jährigen bare boat charter für je US-$ 15.600.000,– erworben und beim Weiterverkauf an den Fonds einen Zwischengewinn – nach Angaben des Herrn Wiese in der Beiratssitzung des Fonds vom 22.04.2010 (Anlage K 4a, S. 7) – von US-$ 10.800.000,– je Schiff erzielt. Tatsächlich sei der Zwischengewinn sogar noch weit höher gewesen, da die Schiffe wegen ihres gleichfalls verschwiegenen schlechten Zustands weit weniger als die gezahlten Kaufpreise wert gewesen seien. Bei vollständiger Information in dem Prospekt würde keiner der Anleger sich an dem Fonds beteiligt haben.

Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine erneute Überprüfung sei aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des BGH vom 23.05.2023 bereits unzulässig. Eine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren bestehe auch insoweit, als der Musterentscheid zum Ausdruck bringe, dass ein Feststellungsziel gegenstandslos sei.
Die Beklagte zu 3) behauptet, es fehle an einem Sondervorteil der Reederei H. Vogemann GmbH. Die Verkäufergesellschaften hätten bereits mit der in US-$ abgewickelten An- und Verkäufe der Schiffe einen Verlust erlitten. In der für die Verkäufergesellschaften maßgebliche Euro-Währung sei der Verlust sogar noch höher ausgefallen, weil der US-$ gegenüber dem Euro in der Zeit von 2001 bis 2007 rund 40 % an Wert verloren habe. Die Verluste hätten bei MS „Vogetrader“ € 10,9 Mio. und bei MS „Vogevoyager“ € 11,1 Mio. betragen. Der Verkauf der beiden Schiffe sei für die Anleger überdies von Vorteil gewesen, weil der Erwerbspreis deutlich unter dem Marktwert gelegen habe.
Die Beklagten meinen, es habe keine Pflicht zur Offenbarung etwaiger Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH bestanden. Für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, verständigen Anlegers wesentlich seien allein die – zutreffende – Darstellung der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften sowie die Angaben von Verkehrswert und Kaufpreis für das MS „Vogetrader“ und das MS „Vogevoyager“ gewesen. Die Offenlegung von mehr als fünf Jahre zurückliegenden Anschaffungskosten lasse zudem keinen Rückschluss mehr auf den Wert der Anlage bei Fondsplatzierung zu (vgl. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., IDW S 4, Anlage 1, Ziff. 4.1.2), weshalb diese nicht prospektierungspflichtig seien.
Die Rechtsprechung zur Offenlegung von an die Gründungsgesellschaft gewährten Sondervorteilen sei hier nicht übertragbar. Die Situation sei mit Blick auf eine dritte Gesellschaft, die lediglich über dieselben Gesellschafter wie die Gründungsgesellschaft verfüge, anders zu bewerten. So müsse eine dritte Gesellschaft etwaige gesellschaftsrechtliche Besonderheiten – wie z. B. stille Gesellschafter – nicht offenlegen, weshalb sich nicht ohne Weiteres beurteilen lasse, ob die Partizipation der Gesellschafter dieser dritten Gesellschaft derjenigen auf Ebene der Gründungsgesellschafter gleichstehe. Die Regelung in § 7 Abs. 1 u. 2 VermVerkProspV in der seit 01.07.2005 geltenden Fassung spreche gegen eine Pflicht zur Prospektierung von an Dritte (etwaig) gewährte Sondervorteile, da nach dieser Vorschrift nur solche Sondervorteile anzugeben seien, die den Gründungsgesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustünden. Ein aufklärungspflichtiger Sondervorteil i. S. d. Rechtsprechung des BGH sei nur mit Blick auf Fälle anzunehmen, in denen etwa durch Kettengeschäfte innerhalb kurzer Zeit der Preis des Anlageguts erhöht werde; davon könne hier keine Rede sein, da die Verkäufergesellschaften die Schiffe – unstreitig – 6 Jahre gehalten und genutzt hätten.

Die Beklagte zu 3) meint, hinsichtlich ihrer etwaigen Haftung als Gründungsgesellschafterin fehle es an der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.

Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) meinen, die Kläger seien verpflichtet gewesen, das Verfahren hinsichtlich des nunmehr gerügten Prospektmangels – der nicht Gegenstand des KapMuG-Verfahrens gewesen sei – außerhalb des KapMuG-Verfahrens weiterzubetreiben.

7.

Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KapMuG)

Kläger zu

1) € 12.140
3) € 22.280
4) € 30.920
5) € 21.280
6) € 22.280
7) € 103.400
8) € 27.350
9) € 70.880
10) € 12.140
11) € 16.835
13) € 42.560
14) € 16.460
15) € 21.280
16) € 16.460
17) € 17.210
18) € 12.140
19) € 248.000
22) € 12.140
23) € 32.420
24) € 12.140
25) € 12.140
26) € 22.280
28) € 27.350
29) € 42.560
30) € 21.280
31) € 50.200
32) € 11.840
33) € 40.560
34) € 17.210
37) € 52.200
38) € 16.460
39) € 196.800
41) € 397.600
42) € 128.750
43) € 128.750
44) € 52.700
45) € 11.640
46) € 32.120
47) € 11.840
51) € 22.280
52) € 27.350
53) € 11.890
54) € 12.140
56) € 52.700
57) € 103.400
58) € 32.420
60) € 22.280
61) € 12.140
62) € 26.100
63) € 40.960
64) € 12.140
65) € 22.280
66) € 22.280
67) € 50.200
68) € 40.560
69) € 69.480
70) € 52.700
72) € 204.800
73) € 30.920
74) € 27.350
75) € 30.920
76) € 12.140
77) € 291.200
79) € 50.200
80) € 32.420
81) € 11.640
82) € 50.200
83) € 21.280
84) € 31.520
86) € 12.140
87) € 103.400
88) € 17.210
89) € 62.840
90) € 52.700
91) € 98.400
92) € 83.120
94) € 22.280
95) € 16.910
96) € 16.910
97) € 12.140
98) € 16.460
99) € 17.210
100) € 32.420
101) € 17.210
102) € 103.400
103) € 22.280
104) € 98.400
105) € 62.840
106) € 50.200
107) € 52.700
108) € 11.640
109) € 11.640
111) € 11.640
112) € 243.000
113) € 42.560
115) € 17.210
118) € 37.490
122) € 22.280
123) € 12.140
124) € 40.532
125) € 40.560
126) € 12.140
127) € 40.560
128) € 50.200
131) € 11.640
132) € 30.920
133) € 17.210
134) € 11.890
135) € 11.640
136) € 16.835
138) € 16.460
139) € 12.140
140) € 103.220
142) € 128.750
144) € 27.350
145) € 11.640
146) € 26.100
147) € 32.420
148) € 52.700
150) € 22.280
151) € 52.700
152) € 52.700
153) € 204.800
154) € 407.600
155) € 204.800
156) € 204.800
160) € 18.224
161) € 22.280
163) € 52.700
164) € 62.840
165) € 50.200
166) € 11.640
167) € 22.280
168) € 32.420
169) € 103.400
170) € 117.680
171) € 306.200
173) € 27.350
174) € 21.280
176) € 204.800
177) € 22.280
178) € 30.920
179) € 98.400
181) € 22.280
182) € 306.200
183) € 17.210
184) € 51.700
186) € 103.400
188) € 72.980
189) € 50.200
190) € 32.420
191) € 103.400
193) € 50.200
194) € 52.700
195) € 407.600
196) € 52.700
197) € 52.700
198) € 52.700
199) € 22.280
200) € 78.050
201) € 12.140
202) € 17.210
203) € 21.280
204) € 50.200
8.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 KapMuG)

02.12.2024

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