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Musterverfahrensantrag 311 O 356/12 MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Landgericht Hamburg

311 O 356/​12

Gemäß § 4 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht:

1.

Vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG)

1)

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Götsch, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

2)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

3)

JAMUR Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin JAMUR Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Markus Johannes Lange und Jens-Michael Arndt, Esplanade 9, 24534 Neumünster

4)

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG)

MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG

MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG

MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG

MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG)

Landgericht Hamburg

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG)

311 O 356/​12

5.

Feststellungsziel des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Art. 75 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/​1114 (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 KapMuG)

Es wird festgestellt, dass der am 21.09.2007 veröffentlichte Verkaufsprospekt der Emission „HCI Shipping Select XXV“ nicht deshalb unrichtig oder unvollständig oder sonst fehlerhaft im Sinne von insbesondere § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 BörsG, Prospekthaftung im weiteren Sinne oder culpa in contrahendo der gesellschaftsrechtlichen Beitritts- bzw. der Treuhandverträge ist, weil er keine Angaben zu einem Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ von deren Verkäufergesellschaften (Nika Shipping Inc. und Mond Shipping Inc.) an die Schiffsgesellschaften des Fonds enthält und dementsprechend auch keine aufklärungsbedürftigen Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH und/​oder der Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG und/​oder deren jeweiligen Gesellschaftern bestehen.

6.

Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 KapMuG)

Die – nach Rücknahme der Klage durch weitere einzelne Kläger – verbliebenen Kläger nehmen die Beklagten im Wege der subjektiven Klagehäufung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds „HCI Shipping Select XXV“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung der Anleger über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an vier Kommanditgesellschaften zu gleichen Teilen vor. Dabei handelte es sich um die MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, die MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, die MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG und die MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG (im Folgenden Emittentinnen), die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines im Jahr 1995, bzw. 1996 gebauten Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Die Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen waren die Beklagten zu 1) bis 3). Die Beklagte zu 1) war zudem Anbieterin der Beteiligung und Emissionshaus. Die Beklagte zu 3) [vormals: Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG] war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Die Beklagte zu 4) ging im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervor und wird von den Klägern gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in Anspruch genommen.
In dem Prospekt vom 21.09.2007 (Anlage K 3) heißt es auf Seite 6:

„Die Panamaxbulker MS „Voge Prosperity“ und MS „Voge Prestige“ wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 40.800.000 sowie jeweils einer Kommission in Höhe von US-$ 2.200.000 erworben. Das MS „Vogetrader“ und MS „Vogevoyager“ wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 43.000.000 gekauft. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsgutachter schätzt den Wert der Schiffe unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000.“

Zu den Kaufverträgen heißt es auf Seite 76 des Prospekts u. a.:

„MS „Vogetrader“

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die Nika Shipping Inc. mit der MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „Vogetrader“ geschlossen. […]

MS „Vogevoyager“

Mit Datum vom 25.07.2007 hat die Mond Shipping Inc. mit der MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „Vogevoyager“ geschlossen. […]“

Auf den Seiten 87 ff. des Prospekts werden die „Vertragspartner“ dargestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Verkäufergesellschaften des MS „Vogetrader“ (Nika Shipping Inc.) und des MS „Vogevoyager“ (Mond Shipping Inc.) zu jeweils 100 % um Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH handelte. Gesellschafter der Reederei H. Vogemann GmbH waren die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo. Hans-Joachim Boller und Udo Wiese waren zudem Direktoren der Nika Shipping Inc. und der Mond Shipping Inc. Die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren außerdem die Kommanditisten der Beklagten zu 3). Die Herren Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren überdies Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 3) (= Schifffahrtsagentur H. Vogemann GmbH).
Über das Vermögen der Emittentinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit Beschluss vom 07.04.2015 hat das Landgericht Hamburg dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Zwecke des Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG a. F. u. a. die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

„1. Der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum HCI Shipping Select Fonds XXV ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1a. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. mit den Verkäufern der Schiffe „Vogetrader“ und „Voyager“ verflochten ist.

1b. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ an die Ein-Schiffsgesellschaften erhebliche Sondervorteile erhalten hat.

2a. Die Beklagte zu 1. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

2b. Die Beklagte zu 1. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3a. Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

3b. Die Beklagte zu 2. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

4a. Die Beklagte zu 3. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4b. Die Beklagte zu 3. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

5. Die Beklagte zu 4. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 UmwG, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds HCI Shipping Select XXV Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte zu 2. bestehen.“

Mit Beschluss vom 28.08.2015 hat die Kammer das hiesige Verfahren gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2015 vollen Umfangs ausgesetzt (Bl. 957 d. A.).

Am 23.12.2020 hat das Hanseatische Oberlandesgericht u. a. beschlossen (13 Kap 1/​15):

„1. Es wird festgestellt, dass der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum HCI Shipping Select Fonds XXV insoweit unvollständig ist, als nicht dargestellt worden ist, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100 % Mutter sie ist, die Schiffe erst sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hatten.“

Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde u. a. der Beklagten zu 1) den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2020 u. a. hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1a und 1b aufgehoben und als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 hat der Bundesgerichtshof für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass das Feststellungsziel zu 1a eigenständig zu prüfen und unbegründet sei. Der insoweit geltend gemachte Prospektfehler liege nicht vor, da die persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] und der Reederei H. Vogemann GmbH sowie die Beziehungen zwischen der Reederei H. Vogemann GmbH und den Verkäufergesellschaften auf Seite 94 des Prospekts detailliert dargestellt würden. Das Feststellungsziel zu 1b sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] an den Verkäuferinnen der Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei und daher mit dem Verkauf der Schiffe keinen Gewinn erzielt habe. Das Oberlandesgericht habe die Feststellung, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, nicht treffen dürfen, weil dies nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst sei. Es könne daher offenbleiben, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben gewesen sei und der Prospekt dazu eine Aussage habe enthalten müssen.

Die verbliebenen Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.08.2024 klargestellt, dass sie ihre Ansprüche nunmehr ausschließlich auf eine Unvollständigkeit des Prospekts dergestalt stützen, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100 % Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Sie meinen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschaft personell verflochtene Gesellschaft fließen.
Die Kläger behaupten, die Nika und die Mond Shipping Inc. hätten die Schiffe im Jahr 2001 einschließlich einer 10-jährigen bare boat charter für je US-$ 15.600.000,– erworben und beim Weiterverkauf an den Fonds einen Zwischengewinn – nach Angaben des Herrn Wiese in der Beiratssitzung des Fonds vom 22.04.2010 (Anlage K 4a, S. 7) – von US-$ 10.800.000,– je Schiff erzielt. Tatsächlich sei der Zwischengewinn sogar noch weit höher gewesen, da die Schiffe wegen ihres gleichfalls verschwiegenen schlechten Zustands weit weniger als die gezahlten Kaufpreise wert gewesen seien. Bei vollständiger Information in dem Prospekt würde keiner der Anleger sich an dem Fonds beteiligt haben.

Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine erneute Überprüfung sei aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des BGH vom 23.05.2023 bereits unzulässig. Eine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren bestehe auch insoweit, als der Musterentscheid zum Ausdruck bringe, dass ein Feststellungsziel gegenstandslos sei.
Die Beklagte zu 3) behauptet, es fehle an einem Sondervorteil der Reederei H. Vogemann GmbH. Die Verkäufergesellschaften hätten bereits mit der in US-$ abgewickelten An- und Verkäufe der Schiffe einen Verlust erlitten. In der für die Verkäufergesellschaften maßgebliche Euro-Währung sei der Verlust sogar noch höher ausgefallen, weil der US-$ gegenüber dem Euro in der Zeit von 2001 bis 2007 rund 40 % an Wert verloren habe. Die Verluste hätten bei MS „Vogetrader“ € 10,9 Mio. und bei MS „Vogevoyager“ € 11,1 Mio. betragen. Der Verkauf der beiden Schiffe sei für die Anleger überdies von Vorteil gewesen, weil der Erwerbspreis deutlich unter dem Marktwert gelegen habe.
Die Beklagten meinen, es habe keine Pflicht zur Offenbarung etwaiger Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH bestanden. Für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, verständigen Anlegers wesentlich seien allein die – zutreffende – Darstellung der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften sowie die Angaben von Verkehrswert und Kaufpreis für das MS „Vogetrader“ und das MS „Vogevoyager“ gewesen. Die Offenlegung von mehr als fünf Jahre zurückliegenden Anschaffungskosten lasse zudem keinen Rückschluss mehr auf den Wert der Anlage bei Fondsplatzierung zu (vgl. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., IDW S 4, Anlage 1, Ziff. 4.1.2), weshalb diese nicht prospektierungspflichtig seien.
Die Rechtsprechung zur Offenlegung von an die Gründungsgesellschaft gewährten Sondervorteilen sei hier nicht übertragbar. Die Situation sei mit Blick auf eine dritte Gesellschaft, die lediglich über dieselben Gesellschafter wie die Gründungsgesellschaft verfüge, anders zu bewerten. So müsse eine dritte Gesellschaft etwaige gesellschaftsrechtliche Besonderheiten – wie z. B. stille Gesellschafter – nicht offenlegen, weshalb sich nicht ohne Weiteres beurteilen lasse, ob die Partizipation der Gesellschafter dieser dritten Gesellschaft derjenigen auf Ebene der Gründungsgesellschafter gleichstehe. Die Regelung in § 7 Abs. 1 u. 2 VermVerkProspV in der seit 01.07.2005 geltenden Fassung spreche gegen eine Pflicht zur Prospektierung von an Dritte (etwaig) gewährte Sondervorteile, da nach dieser Vorschrift nur solche Sondervorteile anzugeben seien, die den Gründungsgesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustünden. Ein aufklärungspflichtiger Sondervorteil i. S. d. Rechtsprechung des BGH sei nur mit Blick auf Fälle anzunehmen, in denen etwa durch Kettengeschäfte innerhalb kurzer Zeit der Preis des Anlageguts erhöht werde; davon könne hier keine Rede sein, da die Verkäufergesellschaften die Schiffe – unstreitig – 6 Jahre gehalten und genutzt hätten.

Die Beklagte zu 3) meint, hinsichtlich ihrer etwaigen Haftung als Gründungsgesellschafterin fehle es an der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.

Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) meinen, die Kläger seien verpflichtet gewesen, das Verfahren hinsichtlich des nunmehr gerügten Prospektmangels – der nicht Gegenstand des KapMuG-Verfahrens gewesen sei – außerhalb des KapMuG-Verfahrens weiterzubetreiben.

7.

Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KapMuG)

Kläger zu

1)

€ 12.140

3)

€ 22.280

4)

€ 30.920

5)

€ 21.280

6)

€ 22.280

7)

€ 103.400

8)

€ 27.350

9)

€ 70.880

10)

€ 12.140

11)

€ 16.835

13)

€ 42.560

14)

€ 16.460

15)

€ 21.280

16)

€ 16.460

17)

€ 17.210

18)

€ 12.140

19)

€ 248.000

22)

€ 12.140

23)

€ 32.420

24)

€ 12.140

25)

€ 12.140

26)

€ 22.280

28)

€ 27.350

29)

€ 42.560

30)

€ 21.280

31)

€ 50.200

32)

€ 11.840

33)

€ 40.560

34)

€ 17.210

37)

€ 52.200

38)

€ 16.460

39)

€ 196.800

41)

€ 397.600

42)

€ 128.750

43)

€ 128.750

44)

€ 52.700

45)

€ 11.640

46)

€ 32.120

47)

€ 11.840

51)

€ 22.280

52)

€ 27.350

53)

€ 11.890

54)

€ 12.140

56)

€ 52.700

57)

€ 103.400

58)

€ 32.420

60)

€ 22.280

61)

€ 12.140

62)

€ 26.100

63)

€ 40.960

64)

€ 12.140

65)

€ 22.280

66)

€ 22.280

67)

€ 50.200

68)

€ 40.560

69)

€ 69.480

70)

€ 52.700

72)

€ 204.800

73)

€ 30.920

74)

€ 27.350

75)

€ 30.920

76)

€ 12.140

77)

€ 291.200

79)

€ 50.200

80)

€ 32.420

81)

€ 11.640

82)

€ 50.200

83)

€ 21.280

84)

€ 31.520

86)

€ 12.140

87)

€ 103.400

88)

€ 17.210

89)

€ 62.840

90)

€ 52.700

91)

€ 98.400

92)

€ 83.120

94)

€ 22.280

95)

€ 16.910

96)

€ 16.910

97)

€ 12.140

98)

€ 16.460

99)

€ 17.210

100)

€ 32.420

101)

€ 17.210

102)

€ 103.400

103)

€ 22.280

104)

€ 98.400

105)

€ 62.840

106)

€ 50.200

107)

€ 52.700

108)

€ 11.640

109)

€ 11.640

111)

€ 11.640

112)

€ 243.000

113)

€ 42.560

115)

€ 17.210

118)

€ 37.490

122)

€ 22.280

123)

€ 12.140

124)

€ 40.532

125)

€ 40.560

126)

€ 12.140

127)

€ 40.560

128)

€ 50.200

131)

€ 11.640

132)

€ 30.920

133)

€ 17.210

134)

€ 11.890

135)

€ 11.640

136)

€ 16.835

138)

€ 16.460

139)

€ 12.140

140)

€ 103.220

142)

€ 128.750

144)

€ 27.350

145)

€ 11.640

146)

€ 26.100

147)

€ 32.420

148)

€ 52.700

150)

€ 22.280

151)

€ 52.700

152)

€ 52.700

153)

€ 204.800

154)

€ 407.600

155)

€ 204.800

156)

€ 204.800

160)

€ 18.224

161)

€ 22.280

163)

€ 52.700

164)

€ 62.840

165)

€ 50.200

166)

€ 11.640

167)

€ 22.280

168)

€ 32.420

169)

€ 103.400

170)

€ 117.680

171)

€ 306.200

173)

€ 27.350

174)

€ 21.280

176)

€ 204.800

177)

€ 22.280

178)

€ 30.920

179)

€ 98.400

181)

€ 22.280

182)

€ 306.200

183)

€ 17.210

184)

€ 51.700

186)

€ 103.400

188)

€ 72.980

189)

€ 50.200

190)

€ 32.420

191)

€ 103.400

193)

€ 50.200

194)

€ 52.700

195)

€ 407.600

196)

€ 52.700

197)

€ 52.700

198)

€ 52.700

199)

€ 22.280

200)

€ 78.050

201)

€ 12.140

202)

€ 17.210

203)

€ 21.280

204)

€ 50.200

8.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 KapMuG)

02.12.2024

 

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