Landgericht Hamburg
311 O 356/12
Gemäß § 4 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht:
MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG
MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG
MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG
MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG
Landgericht Hamburg
311 O 356/12
Es wird festgestellt, dass der am 21.09.2007 veröffentlichte Verkaufsprospekt der Emission „HCI Shipping Select XXV“ nicht deshalb unrichtig oder unvollständig oder sonst fehlerhaft im Sinne von insbesondere § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 BörsG, Prospekthaftung im weiteren Sinne oder culpa in contrahendo der gesellschaftsrechtlichen Beitritts- bzw. der Treuhandverträge ist, weil er keine Angaben zu einem Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ von deren Verkäufergesellschaften (Nika Shipping Inc. und Mond Shipping Inc.) an die Schiffsgesellschaften des Fonds enthält und dementsprechend auch keine aufklärungsbedürftigen Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH und/oder der Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG und/oder deren jeweiligen Gesellschaftern bestehen.
Die – nach Rücknahme der Klage durch weitere einzelne Kläger – verbliebenen Kläger nehmen die Beklagten im Wege der subjektiven Klagehäufung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds „HCI Shipping Select XXV“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung der Anleger über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an vier Kommanditgesellschaften zu gleichen Teilen vor. Dabei handelte es sich um die MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, die MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, die MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG und die MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG (im Folgenden Emittentinnen), die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines im Jahr 1995, bzw. 1996 gebauten Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Die Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen waren die Beklagten zu 1) bis 3). Die Beklagte zu 1) war zudem Anbieterin der Beteiligung und Emissionshaus. Die Beklagte zu 3) [vormals: Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG] war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Die Beklagte zu 4) ging im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervor und wird von den Klägern gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in Anspruch genommen.
In dem Prospekt vom 21.09.2007 (Anlage K 3) heißt es auf Seite 6:
Zu den Kaufverträgen heißt es auf Seite 76 des Prospekts u. a.:
Auf den Seiten 87 ff. des Prospekts werden die „Vertragspartner“ dargestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Verkäufergesellschaften des MS „Vogetrader“ (Nika Shipping Inc.) und des MS „Vogevoyager“ (Mond Shipping Inc.) zu jeweils 100 % um Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH handelte. Gesellschafter der Reederei H. Vogemann GmbH waren die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo. Hans-Joachim Boller und Udo Wiese waren zudem Direktoren der Nika Shipping Inc. und der Mond Shipping Inc. Die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren außerdem die Kommanditisten der Beklagten zu 3). Die Herren Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren überdies Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 3) (= Schifffahrtsagentur H. Vogemann GmbH).
Über das Vermögen der Emittentinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Beschluss vom 07.04.2015 hat das Landgericht Hamburg dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Zwecke des Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG a. F. u. a. die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:
Mit Beschluss vom 28.08.2015 hat die Kammer das hiesige Verfahren gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2015 vollen Umfangs ausgesetzt (Bl. 957 d. A.).
Am 23.12.2020 hat das Hanseatische Oberlandesgericht u. a. beschlossen (13 Kap 1/15):
Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde u. a. der Beklagten zu 1) den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2020 u. a. hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1a und 1b aufgehoben und als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 hat der Bundesgerichtshof für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass das Feststellungsziel zu 1a eigenständig zu prüfen und unbegründet sei. Der insoweit geltend gemachte Prospektfehler liege nicht vor, da die persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] und der Reederei H. Vogemann GmbH sowie die Beziehungen zwischen der Reederei H. Vogemann GmbH und den Verkäufergesellschaften auf Seite 94 des Prospekts detailliert dargestellt würden. Das Feststellungsziel zu 1b sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] an den Verkäuferinnen der Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei und daher mit dem Verkauf der Schiffe keinen Gewinn erzielt habe. Das Oberlandesgericht habe die Feststellung, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, nicht treffen dürfen, weil dies nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst sei. Es könne daher offenbleiben, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben gewesen sei und der Prospekt dazu eine Aussage habe enthalten müssen.
Die verbliebenen Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.08.2024 klargestellt, dass sie ihre Ansprüche nunmehr ausschließlich auf eine Unvollständigkeit des Prospekts dergestalt stützen, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100 % Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Sie meinen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschaft personell verflochtene Gesellschaft fließen.
Die Kläger behaupten, die Nika und die Mond Shipping Inc. hätten die Schiffe im Jahr 2001 einschließlich einer 10-jährigen bare boat charter für je US-$ 15.600.000,– erworben und beim Weiterverkauf an den Fonds einen Zwischengewinn – nach Angaben des Herrn Wiese in der Beiratssitzung des Fonds vom 22.04.2010 (Anlage K 4a, S. 7) – von US-$ 10.800.000,– je Schiff erzielt. Tatsächlich sei der Zwischengewinn sogar noch weit höher gewesen, da die Schiffe wegen ihres gleichfalls verschwiegenen schlechten Zustands weit weniger als die gezahlten Kaufpreise wert gewesen seien. Bei vollständiger Information in dem Prospekt würde keiner der Anleger sich an dem Fonds beteiligt haben.
Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine erneute Überprüfung sei aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des BGH vom 23.05.2023 bereits unzulässig. Eine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren bestehe auch insoweit, als der Musterentscheid zum Ausdruck bringe, dass ein Feststellungsziel gegenstandslos sei.
Die Beklagte zu 3) behauptet, es fehle an einem Sondervorteil der Reederei H. Vogemann GmbH. Die Verkäufergesellschaften hätten bereits mit der in US-$ abgewickelten An- und Verkäufe der Schiffe einen Verlust erlitten. In der für die Verkäufergesellschaften maßgebliche Euro-Währung sei der Verlust sogar noch höher ausgefallen, weil der US-$ gegenüber dem Euro in der Zeit von 2001 bis 2007 rund 40 % an Wert verloren habe. Die Verluste hätten bei MS „Vogetrader“ € 10,9 Mio. und bei MS „Vogevoyager“ € 11,1 Mio. betragen. Der Verkauf der beiden Schiffe sei für die Anleger überdies von Vorteil gewesen, weil der Erwerbspreis deutlich unter dem Marktwert gelegen habe.
Die Beklagten meinen, es habe keine Pflicht zur Offenbarung etwaiger Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH bestanden. Für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, verständigen Anlegers wesentlich seien allein die – zutreffende – Darstellung der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften sowie die Angaben von Verkehrswert und Kaufpreis für das MS „Vogetrader“ und das MS „Vogevoyager“ gewesen. Die Offenlegung von mehr als fünf Jahre zurückliegenden Anschaffungskosten lasse zudem keinen Rückschluss mehr auf den Wert der Anlage bei Fondsplatzierung zu (vgl. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., IDW S 4, Anlage 1, Ziff. 4.1.2), weshalb diese nicht prospektierungspflichtig seien.
Die Rechtsprechung zur Offenlegung von an die Gründungsgesellschaft gewährten Sondervorteilen sei hier nicht übertragbar. Die Situation sei mit Blick auf eine dritte Gesellschaft, die lediglich über dieselben Gesellschafter wie die Gründungsgesellschaft verfüge, anders zu bewerten. So müsse eine dritte Gesellschaft etwaige gesellschaftsrechtliche Besonderheiten – wie z. B. stille Gesellschafter – nicht offenlegen, weshalb sich nicht ohne Weiteres beurteilen lasse, ob die Partizipation der Gesellschafter dieser dritten Gesellschaft derjenigen auf Ebene der Gründungsgesellschafter gleichstehe. Die Regelung in § 7 Abs. 1 u. 2 VermVerkProspV in der seit 01.07.2005 geltenden Fassung spreche gegen eine Pflicht zur Prospektierung von an Dritte (etwaig) gewährte Sondervorteile, da nach dieser Vorschrift nur solche Sondervorteile anzugeben seien, die den Gründungsgesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustünden. Ein aufklärungspflichtiger Sondervorteil i. S. d. Rechtsprechung des BGH sei nur mit Blick auf Fälle anzunehmen, in denen etwa durch Kettengeschäfte innerhalb kurzer Zeit der Preis des Anlageguts erhöht werde; davon könne hier keine Rede sein, da die Verkäufergesellschaften die Schiffe – unstreitig – 6 Jahre gehalten und genutzt hätten.
Die Beklagte zu 3) meint, hinsichtlich ihrer etwaigen Haftung als Gründungsgesellschafterin fehle es an der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.
Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) meinen, die Kläger seien verpflichtet gewesen, das Verfahren hinsichtlich des nunmehr gerügten Prospektmangels – der nicht Gegenstand des KapMuG-Verfahrens gewesen sei – außerhalb des KapMuG-Verfahrens weiterzubetreiben.
Kläger zu
02.12.2024
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