Musterklage gegen die Deutsche Bank

Landgericht Ingolstadt Az.: 41 O 1471/15 Kap

In dem Rechtsstreit

Knöfel Sybille, Forster Straße 10, 85057 Ingolstadt
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft, Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin, Gz.: 259/15JS50,

gegen

Deutsche Bank AG, vertreten durch d. Vorstand Jürgen Fitschen, Anshuman Jain, Stefan Krause, Stephan Leithner, Stuart Lewis, Rainer Neske, Henry Ritchotte und Christian Sewig, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt/Main
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt, Gz.: F-1398-2015 LEN/iya

Streithelferin:

Lloyd Fonds AG, vertr.d.d.Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstr. 8-10, 20354 Hamburg,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 09394/16 – TBR/sos

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Ingolstadt – 4. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Grafe, die Richterin Meyer und die Richterin am Landgericht Dr. Frank am 11.07.2017 folgenden

Beschluss

I. Der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 11.04.2017 wird aufgehoben.

II. Dem Oberlandesgericht München werden gemäß § 6 Abs. 1 KapmuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 09.11.2005 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)

dass die Anleger im Emissionsprospekt, insbesondere im Rahmen der tabellarischen Darstellungen auf S. 52, über die tatsächliche Höhe der Weichkosten in Höhe von insgesamt 46 Prozent des Eigenkapitals des Fonds unrichtig informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b)

dass im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß über Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere: bei der „MS MAXIMILIAN SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – aufgeklärt wird, der auf S. 93 des Emissionsprospektes enthaltene Hinweis, dass die Second Grove Bay Shipping C. ein der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG nahestehendes Unternehmen ist, nicht ausreicht und dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c)

dass die im Emissionsprospekt insbesondere auf S. 6 und S. 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend sind, und somit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf die gesellschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten und der Tochtergesellschaft Fünfte PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH – welche als mittelbar Beauftragte der Anleger deren Interessen auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrnehmen soll – enthalten ist, so dass auch über die sich daraus ergebende Interessenkollision nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, weshalb ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

e)

dass der Schiffsmarkt für Containerschiffe im Verkaufsprospekt zu positiv dargestellt wird, insbesondere der auf S. 38 enthaltene Hinweis, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten wäre, irreführend war, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)

das im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis dahingehend enthalten ist, dass die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO, da nur für den Zeitraum einer Anfangsbeschäftigung von 5 beziehungsweise 8 Jahren Charterverträge mit mittelfristigen Laufzeiten abgeschlossen waren, hohen Erlösausfallrisiken ausgesetzt waren, auch insoweit keine „Risikostreuung“ gegeben war, insbesondere die in der Tabelle auf S. 12 f enthaltenen kalkulierten Anschlusscharterraten unvertretbar waren, der aus S. 21 enthaltene Hinweis, dass dies „zu geringeren Einnahmen der Emittentin und gegebenenfalls zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger führen könne“, nicht hinreichend war und folglich ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

g)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 30 und 31 des Emissionsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Schiffe des Fonds „günstig“ oder „noch günstig“ wären, falsch oder zumindest irreführend sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

i)

dass im Emissionsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von „Loan-to-Value“-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten sind, insbesondere die Hinweise auf S. 7 und S. 23, dass es sich um ein reines US-Dollar-Investment handele, irreführend waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß §§ 172, 171 HGB auf S. 15 und S. 18 sowie zur Haftung nach §§ 30ff GmbHG auf S. 18 des Emissionsprospektes falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k)

dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise – insbesondere auf S. 18 – nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

l)

dass die Sensitiitätsanalysen auf den S. 64 f des Emissionsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung unbrauchbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.

Es wird festgestellt, dass die „Kurzinformation LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO – Investieren mit Weitblick – Chancen auf allen Weltmeeren!“, Stand: Dezember 2005, unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass die

„Größenklasse der sehr flexibel einsetzbaren mittelgroßen Schiffe z. B. mit 3.500 TEU, die auf den Langstrecken noch den Panamakanal benutzen können und somit Strecke und damit Zeit sparen können“ tatsächlich keinen Wettbewerbsvorteil hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. A) bis 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

Gründe:

I.

Der Vorlagebeschluss vom 11.04.2017 war aufzuheben, da er unter Verstoß gegen § 29 DRiG erfolgte, da an der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung zwei, statt nur höchstens ein Richter auf Probe mitgewirkt hat. Die Kammer war somit nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass das Vorlageverfahren als gesondertes Verfahren zum Erkenntnisverfahren, das bereits mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags von Gesetzes wegen unterbrochen wurde (§ 5 KapMuG), zu sehen ist, insbesondere, da auch durch den Vorlagebeschluss die Grundlage für eine Aussetzung aller betroffenen Erkenntnisverfahren geschaffen wird (§ 8 KapMuG). Die gesetzlichen Regelungen sind daher nach hiesiger Auffassung so zu interpretieren, dass es sich um zwei getrennte Verfahren handelt, die lediglich bei dem zuerst befassten Gericht in dem betreffenden Verfahren gebündelt werden, jedoch nicht parallel zusammen weiterlaufen und auch nicht gemeinsam entschieden werden. Der Einzelrichterbeschluss im Erkenntnisverfahren bezog sich auch nach der Vorstellung der Kammer beim Erlass nicht auf das KapMuGVerfahren, denn anderenfalls hätte dies in der Formulierung seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Hier wurde jedoch nur der Rechtsstreit genannt und als Begründung, dass dieser keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Das KapMuGVerfahren hingegen weist nach Meinung der Kammer durchaus mehrere, über die üblichen Kapitalanlagefälle hinausgehende Schwierigkeiten auf, die geeigneter als Kammersache zu behandeln sind.

II.

Inhaltlich hält die Kammer auch in der geänderten Besetzung an dem getroffenen Beschluss fest. Die Gründe für die Entscheidung lauten daher weiterhin wie folgt:

1.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als beratendes Kreditinstitut gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage unter anderem wegen fehlerhafter Beratung auf Grundlage einer Kapitalmarktinformation in Anspruch, und zwar mit der Behauptung, dass diese öffentliche Kapitalmarktinformation (hier Emissionsprospekt) falsch oder irreführend ist, und die Beklagte diesen nur mangelhaft auf Plausibilität mit bankkritischem Sachverstand geprüft habe, sowie die gebotene Aufklärung darüber unterlassen habe, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, somit aus Prospekthaftung im weiteren Sinn.

Gegenstand des vorliegenden Antrags ist die in dem als Anlage K 1vorgelegten Verkaufsprospekt „LLOYD FONDS Schiffsportfolio“. Alleinige Anbieterin und Prospektverantwortliche für diese Vermögensanlage ist ausweislich des vorliegenden Verkaufssprospekts die hier auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Torsten Teichert mit Sitz in Hamburg (Anlage K 1 S. 4 und 5).

Die Klägerin zeichnete am 23.01.2006 eine Beteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio, die 6 Neubauschiffe und ein neuwertiges Schiff mit variierenden Größen vom Standartcontainer bis Panamax-Klasse betraf zu einem Preis von 10.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio, wobei sie nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an einer Dachfondsgesellschaft, sondern mit einem prozentualen Anteil der Gesamtbeteiligungssumme an den jeweiligen Einschiffgesellschaften beteiligt war. Die Gesamtinvestition betrug 377.310.000,00 US-Dollar, davon Eigenkapital 139.910.000,00 US-Dollar. Die Schiffe waren für 5-8 Jahre fest verchartert, Ausschüttungen waren jährlich von 7,5 bis 9 % bezogen auf die Nominalbeteiligung geplant. Beratung und Vertrieb der Anlage erfolgte durch die Deutsche Bank als hiesige Beklagte. Nachdem der Fonds die ersten Jahre rentabel verlaufen war, konnten danach für 2 Schiffe keine auskömmlichen Charterraten mehr erzielt werden, die finanzierenden Banken kündigten die Darlehen und die Schifffahrtgesellschaften meldeten Insolvenz an.

Die Klägerin macht geltend, dass sie über die Risiken der Beteiligung falsch aufgeklärt und beraten worden sei, und dass sie sich bei zutreffender Aufklärung und Beratung an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte. Der Emissionsprospekt sei ihr nicht wissentlich zugegangen b.z.w. sie habe keine Kenntnis von dessen Inhalt genommen. Allerdings erfolgte die Aufklärung durch Mitarbeiter der Beklagten nach dem bisherigen Ergebnis der hiesigen Beweisaufnahme ausschließlich auf Grundlage dieses Prospektes. Die Klägerin macht daher geltend, dass die ihr zuteil gewordene mündliche Aufklärung über die Risiken des Fonds durch die Berater der Beklagten ebenso fehlerhaft gewesen, wie der Prospekt selbst, dessen behauptete Mängel sich aus den im Tenor genannten Gründen ergeben.

2.

a) Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss als Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde, gem. § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Aus dem im Bundesanzeiger veröffentlichen Klageregister ergibt sich, dass der erste gestellte Musterantrag beim Landgericht Ingolstadt einging, so dass dieses die Vorlage des Musterantrags an das für Ingolstadt zuständige Oberlandesgericht zu erstellen hat.

b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht München nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG liegen vor, da nach Stellung des vorliegenden Antrags mindestens neun weitere, gleichgerichtete Anträge im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Musterverfahrensanträge alle denselben Wortlaut aufweisen, sondern es genügt, wenn deren Feststellungszeiele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (vgl. Kölner Komm. zum KapmuG-Vollkommer, 2. Aufl. § 6 Rn. 6). Der Lebenssachverhalt ist dabei weit zu fassen, da das KapMuG dem Musterverfahren einen möglichst großen Anwendungsbereich verschaffen wollte (a.a.O Rn. 8). Insoweit wird auf die vorgelegten Anlagen A 0 a bis j der Klagepartei verwiesen. In allen diesen Verfahrens geht es jeweils um Schadensersatzansprüche der Anleger wegen behaupteter fehlerhafter Beratung auf Grundlage des Verkaufsprospekts für die streitgegenständliche Anlage.

c) Die Musterverfahrensanträge sind statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG sind Ansprüche wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kaptalmarktinformation musterverfahrensfähig. Da die Klägerin hier ihre Klage mit Ansprüchen aus unterlassener Aufklärung auf Grundlage irreführender Prospektangaben und damit mit Prospekthaftung im weiteren Sinn begründet, ist Kern der von ihr vorgeworfenen Pflichtverletzung die Behauptung, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei, die Beklagte als beratendes Kreditinstitut dies hätte erkennen können und müssen und sie über Fehler des Emissionsprospekts bzw. die Risiken der Anlage entgegen dem fehlerhaften Inhalt des Prospekt hätte auklären müssen, und dies auch unabhängig von einer tatsächlichen Übergabe des Prospekts.

Dabei ist auch die Feststellung der Verantwortlichkeit des beratenden Kreditinstituts für die Prospektfehler ebenfalls musterverfahrensfähig. Wie sich aus der Antragsbegründung entnehmen lässt, will die Klägerin die Frage geklärt wissen, ob die beratende Bank für etwaige Prospektfehler haftet, weil dieser den Anlegern gegenüber eine entsprechende Aufklärungspflicht oblag, und sie die Beratung auf Grundlage eines Prospekts durchgeführt hat, dessen klägerseits behauptete Fehlerhaftigkeit die Bank bei banküblicher Sorgfalt nach Meinung der Klägerin hätte erkennen können und müssen.

d) Soweit die Beklagte und die Streitverkündete die Zulässigkeit der Musterverfahrensanträge in Abrede gestellt haben, greifen die hier vorgetragenen Einwände nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hier ergangenen Bekanntmachungsbeschluss zum Musterverfahrensantrag vom 29.07.2016 (Bl. 214/227 d. A.) in Verbindung mit dem Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.10.2016 (Bl. 291/296 d. A.) Bezug genommen.

Insbesondere ist der Antrag nicht unabhängig von den Feststellungszielen etwa wegen fehlender Kausaltität der Prospektfehler zugunsten der Beklagten entscheidungsreif.

Das Gericht kommt auch dem im Schriftsatz vom 16.03.2017 geäußerten Wunsch der Streitverkündetenvertreter, die Vorlage zurückzustellen, bis alle etwaigen – nach hiesiger Ansicht auch unzulässigen – eingelegten Rechtsmittel gegen die Bekanntmachungsbeschlüsse verbeschieden seien. Dies ist nach dem Gesetze keine Vorlagevoraussetzung, vielmehr genügt danach die erforderliche Anzahl der im Klageregister eingetragenen Verfahren. Anderenfalls käme es zu einer unkalkulierbaren Verzögerung der Vorlage.

e) Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG

Grafe Meyer Dr. Frank
Vorsitzende Richterin
am Landgericht
Richterin Richterin
am Landgericht

Leave A Comment