Musterfeststellungsantrag:HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH

Landgericht München I

Az.: 35 O 19539/16

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMug folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

2.

Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co. KG.

3.

Prozessgericht:

Landgericht München I

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

35 O 19539/16

5.

Feststellungziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa- Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist:

a)

Der Verkaufsprospekt enthält keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Statikprüfung des Fondsgebäudes vorlag und er verschweigt, dass nach slowakischem Baurecht weder eine behördliche Statikprüfung erforderlich noch eine solche vor oder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie durchgeführt worden war.

b)

Der Verkaufsprospekt stellt die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv dar, weil gar keine Überprüfung der Statik erfolgt war.

c)

Die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen wird im Fondsprospekt unrichtig und irreführend dargestellt.

d)

Der Verkaufsprospekt stellt die Eigenkapitalvermittlungsvergütung unrichtig und irreführend dar.

e)

Die Darstellung der Rückkaufoption im Fondsprospekt ist unrichtig und irreführend, da diese eine nicht gegebene Sicherheit vortäuscht. Die Prognoseberechnungen im Prospekt sind unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, da ein erheblicher Wertverlust der Fondsimmobilie nicht berücksichtigt wird.

f)

Der Verkaufsprospekt stellt die gesellschaftlichen Verflechtungen und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und Personen nicht ausreichend dar.

g)

Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme werden im Verkaufsprospekt ungenügend und fehlerhaft dargestellt.

h)

Der Verkaufsprospekt stellt die Leistungsbilanz der vorangegangenen Hannover Leasing-Fonds irreführend und falsch dar.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar war und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hat.

4.

Es wird festgestellt, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren gegen Treu und Glauben verstößt und somit unbeachtlich ist.

6.

Lebenssachverhalt

Die Klagepartei – zugleich Antragssteller – nimmt die Beklagte als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG und aus einem Beteiligungsverwaltungsvertrag in Anspruch. Die Klagepartei zeichnete die streitgegenständlichen Beteiligung am 08.05.2006.

Der Kläger behauptet, er habe den Fonds auf der Grundlage des Emissionsprospekt für den Immobilienfonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center, Bratislava, Fonds 165 vom 08.03.2006, welcher ihr durch die Fa. Proffonds24.de zur Verfügung gestellt worden sei, gezeichnet. Der Prospekt habe dem Berater als alleinige Arbeitsgrundlage gedient und er sei anhand des Fondsprospektes geschult worden.

Der Prospekt sei fehlerhaft, sodass die Beklagte durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes, bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes, ihre Pflichten verletzt habe. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagte sei daher im Wege des Schadensersatzes zur Rückabwicklung verpflichtet.

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

21.11.2016

Erweiterung des Antrages: Eingang 03.05.2017

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