Musterentscheid 20 Kap 2/17 Porsche Automobil Holding SE Berichtigung der Veröffentlichung vom 04.04.2023

Oberlandesgericht Stuttgart
20. ZIVILSENAT

Beschluss

Aktenzeichen:
20 Kap 2/​17

In Sachen

Wolverhampton City Council, vertreten durch das Pensions Comittee, West Midlands, WV13NB Wolverhampton, Vereinigtes Königreich
– Musterklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nieding + Barth, An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt am Main, Gz.: 1214/​17La

gegen

Porsche Automobil Holding SE, vertr. durch den Vorstandsvorsitzenden, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt

Nebenintervenientin:
Volkswagen AG, vertreten durch d. Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig, Gz.: 002408-20 BE/​Bo/​Hn

wegen Kapitalmarktinformationshaftung
hier: Tatbestandsberichtigung

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter,
den Richter am Oberlandesgericht Bernhard und
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlecht
am 04.07.2023 beschlossen:

I.

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Musterentscheids vom 29.3.2023 dahingehend berichtigt, dass

– auf S. 6 des Musterentscheids im dritten Absatz 6. Zeile die Worte „im Oktober 2010“ durch die Worte „zum 30.9.2010“ ersetzt werden;

– auf S. 6 des Musterentscheids im dritten Absatz 10 Zeile das Wort „Musterbeklagten“ durch das Wort „Nebenintervenientin“ und das Wort „Anl. Por 9“ durch das Wort „Anl. MK 8“ ersetzt wird;

– auf S. 6 des Musterentscheids im dritten Absatz 10./​11. Zeile die Worte „Vereinbart wurde, dass die Nebenintervenientin gehalten war,“ durch die Worte „Die Nebenintervenientin war gehalten,“ ersetzt werden;

– der erste Satz auf S. 7 des Musterentscheids gestrichen wird;

– auf S. 7 des Musterentscheids im dritten Absatz 1. Zeile die Worte „Beteiligung der Musterbeklagten an der“ gestrichen werden;

– auf S. 8 des Musterentscheids im zweiten Absatz 5. Zeile das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ und im 2. Absatz 7. Zeile die Worte „dabei bewusst“ durch die Worte „war der Ansicht“ ersetzt werden;

– auf S. 9 im vierten Absatz die Worte „der vorgenannten Abschalteinrichtung“ durch „von Abschalteinrichtungen“ ersetzt werden;

– auf S. 11 des Musterentscheids im fünften Absatz, der mit den Worten „Am 30.5.2014 publizierte“ beginnt, das Wort „Por 56“ durch das Wort „Por 54“ ersetzt wird;

– auf S. 11 des Musterentscheids im letzten Absatz 8. Zeile das Wort „fälschlicherweise“ gestrichen und im letzten Absatz 10. Zeile nach dem Wort „Fahrzeugen“ das Wort „auch“ eingefügt wird;

– auf S. 168 des Musterentscheids im ersten Absatz 1. Zeile die Worte „Nach der Grundlagenvereinbarung war die“ durch das Wort „Die“ ersetzt werden und nach dem Wort „Nebenintervenientin“ das Wort „war“ eingefügt wird;

– auf S. 168 des Musterentscheids im dritten Absatz 1. Zeile die Worte „Abrede in der Grundlagenvereinbarung und der“ gestrichen werden;

– auf S. 168 des Musterentscheids im letzten Absatz 10./​11. Zeile die Worte „infolge der Grundlagenvereinbarung“ gestrichen werden;

– auf S. 169 des Musterentscheids im zweiten Absatz 1./​2. Zeile die Worte „in der Grundlagenvereinbarung geregelten“ gestrichen und im zweiten Absatz letzte Zeile die Worte „der Grundlagenvereinbarung“ durch „des Risikoüberwachungssystems“ ersetzt werden;

– auf S. 170 des Musterentscheids im ersten Absatz 5. Zeile die Worte „in der Grundlagenvereinbarung vorgesehenen“ gestrichen und im ersten Absatz 12./​13. Zeile die Worte „unter Verstoß gegen die in der Grundlagenvereinbarung vorgesehene Pflicht“ durch das Wort „pflichtwidrig“ ersetzt werden;

– auf S. 170 des Musterentscheids im letzten Absatz 2. Zeile das Wort „lediglich“ gestrichen und im letzten Absatz 3. Zeile nach dem Wort „Vereinbarungen“ das Wort „sogar“ eingefügt wird;

– auf S. 172 unter cc) α) der erste Satz ersetzt wird durch den Satz „Alleine die Weitergabe von Informationen betreffende vertragliche Regelungen, wie sie nach bestrittenem Vortrag der Musterklägerin zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin im Rahmen der Grundlagenvereinbarung vereinbart wurden, haben nicht zur Folge, dass die Weitergabe im Sinne des § 14 WpHG aF befugt ist.“

– auf S. 179 im vierten Absatz, der mit den Worten „Zwar ist das Feststellungsziel“ beginnt, in der 5. Zeile das Wort „ist“ durch das Wort „sei“ ersetzt wird.

II.

Im Übrigen werden die Anträge der Musterbeklagten auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

Gründe:

1. Den mit Schriftsatz vom 18.4.2023 gestellten Berichtigungsanträgen 1, 2, 5 und 9 der Musterbeklagten ist zu entsprechen. Gegen diese Anträge haben weder die Musterklägerin noch die Nebenintervenientin oder einer der Beigeladenen Einwände erhoben.

2. Dem Berichtigungsantrag 3 der Musterbeklagten ist ebenfalls zu entsprechen.

Entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 1847) ergibt sich aus der Formulierung im dritten Absatz in der 10./​11. Zeile auf S. 6 des Musterentscheids, dass die Vereinbarung, wonach die Nebenintervenientin gehalten war, bestandsgefährdende Risiken aus ihrem Geschäftsbereich der Musterbeklagten mitzuteilen, in der Grundlagenvereinbarung enthalten war. Diese Interpretation ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass im Satz vor der von der Musterbeklagten beanstandeten Passage von der Grundlagenvereinbarung die Rede ist, und dass sich auch der nachfolgende zweite Absatz auf S. 7 des Musterentscheids mit der Grundlagenvereinbarung befasst. Anderes ergibt sich nicht aus der Wiedergabe der betreffenden Passage des Geschäftsberichts 2015 auf S. 6 des Musterentscheids.

Die Musterbeklagte (eA 1835 f.) macht geltend, zwischen den Parteien sei nicht unstreitig, dass die Regelung zur Risikoweiterleitung in der Grundlagenvereinbarung enthalten sei. Die Musterbeklagte hat mit Schriftsatz vom 8.7.2021 zunächst auf den Geschäftsbericht 2015 der Nebenintervenientin verwiesen, wonach diese gehalten sei, sicherzustellen, dass die Musterbeklagte über bestandsgefährdende Risiken informiert werde. Daran anschließend hat sie ausgeführt, eine weitergehende Pflicht zur Information über Risiken gebe es nicht, auch nicht auf Basis der Grundlagenvereinbarung (eA 248 Rn. 62). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Musterbeklagten sinngemäß betont, eine Verpflichtung der Nebenintervenientin sei nicht vereinbart, diese sei gehalten, über bestandsgefährdende Risiken zu informieren. Dies konnte auch so interpretiert oder missverstanden werden, dass die Musterbeklagte einen geringeren Grad von Verbindlichkeit als eine Verpflichtung annehme. Allerdings hat sie an anderer Stelle auch vorgebracht, die Schaffung eines konzernweiten Risikomanagementsystems sei nicht in der Grundlagenvereinbarung vorgesehen gewesen (eA 258 Rn. 100). Es existiere keine individuelle Vereinbarung zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin über die Auskunftsrechte, insbesondere sehe die Grundlagenvereinbarung keine entsprechenden Rechte vor (eA 350 Rn. 493). Auch mit Schriftsatz vom 15.10.2021 hat die Musterbeklagte ausgeführt, es hätten im streitgegenständlichen Zeitraum keine Vereinbarungen zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin bestanden, die Regelungen zur Weitergabe von angeblichen Insiderinformationen enthalten hätten. Soweit die Nebenintervenientin gehalten gewesen sei, sicherzustellen, dass die Musterbeklagte über bestandsgefährdende Risiken informiert werde, habe dies die Erwartung der Musterbeklagten ausgedrückt, von der Nebenintervenientin im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs informiert zu werden. Vereinbarungen mit der Nebenintervenientin zur Information über bestandsgefährdende Risiken habe es nicht gegeben (eA 711 Rn. 46 f.). Deshalb ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Musterbeklagte tatsächlich vorbringen wollte, die Nebenintervenientin sei nicht aufgrund von Regelungen in der Grundlagenvereinbarung, sondern aus anderem Grund „gehalten“ gewesen, die Musterbeklagte entsprechend zu informieren. Dem kann durch die beantragte Berichtigung Rechnung getragen werden, zumal es nicht entscheidungserheblich ist, auf welcher Grundlage die Nebenintervenientin dazu „gehalten“ war.

3. Auch dem Berichtigungsantrag 4 der Musterbeklagten ist zu entsprechen.

Entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 1848) kann die Formulierung im ersten Absatz in der 1./​2. Zeile auf S. 7 des Musterentscheids so verstanden werden, dass die Entsendung von Vorstandsmitgliedern der Nebenintervenientin in den Vorstand der Musterbeklagten in der Grundlagenvereinbarung geregelt gewesen sei, nachdem von dieser in den Absätzen davor und danach die Rede ist.

Zu Recht macht die Musterbeklagte (eA 1836) geltend, sie habe bestritten, dass die Grundlagenvereinbarung eine Regelung zur Schaffung von Doppelvorstandsmandaten vorgesehen habe. Mit Schriftsatz vom 8.7.2021 hat sie ausgeführt, dass die Doppelmandate in der Grundlagenvereinbarung nicht vorgesehen gewesen seien (eA 258 Rn. 100). Auch die Musterklägerin gesteht im Übrigen zu, dass die Musterbeklagte bestritten habe, dass die Doppelmandate in der Grundlagenvereinbarung vorgesehen gewesen seien (eA 1848).

4. Weiter ist dem Berichtigungsantrag 6 der Musterbeklagten zu entsprechen.

Entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 1849) impliziert die Formulierung „war bewusst“ im zweiten Absatz in der 7. Zeile auf S. 8 des Musterentscheids, dass die Nebenintervenientin tatsächlich nicht in der Lage war, einen Dieselmotor zu entwickeln, der sowohl den im Jahr 2007 in Kraft tretenden strengeren US-NOx-Abgasnormen entsprach als auch zu einer ausreichenden Nachfrage seitens der US-Kunden führen würde.

Zutreffend macht die Musterbeklagte (eA 1837) geltend, sie habe das technische Unvermögen der Nebenintervenientin zur Entwicklung eines den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Dieselmotors bestritten. So hat sie mit Schriftsatz vom 31.3.2022 bestritten, dass die Nebenintervenientin nicht in der Lage gewesen sei, im Zeitraum vom 6.6.2008 bis 18.9.2015 marktgängige Fahrzeuge mit Dieselmotoren herzustellen, die auch die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten konnten (eA 1068 Rn. 357). Vielmehr hatte sie bereits mit Schriftsatz vom 9.7.2021 ausgeführt, aus Sicht einer Gruppe damals bei der Nebenintervenientin tätiger Mitarbeiter aus dem Team von Richard Dorenkamp habe von ihnen innerhalb des vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmens kein Dieselaggregat entwickelt werden können, das zugleich die ab dem Jahr 2007 geltenden strengen US-amerikanischen NOx-Emissionsgrenzwerte einhalten und auf genügend Kundennachfrage stoßen würde (eA 406 f. Rn. 24). Dieser Darstellung wird durch die Formulierung „war der Ansicht“ Rechnung getragen.

5. Dem Berichtigungsantrag 8 der Musterbeklagten ist teilweise zu entsprechen.

Die Passage im vierten Absatz auf S. 9 des Musterentscheids erweckt entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1837 f. Rn. 25, eA 1857 Rn. 13) nicht den Eindruck, dass sämtliche ab dem Jahr 2007 produzierten Dieselmotoren der Baureihe EA 189 technisch identisch sind. Vielmehr ist die Rede davon, dass die im Jahr 2007 vorgestellte neue Baureihe der Dieselmotoren EA 189 spätestens ab dem 27.3.2008 in Serie produziert und ab 2009 – unter anderem – in den USA vermarktet wurde. Dies schließt nicht aus, dass sich die für verschiedene Märkte entwickelten Motoren und die Motoren verschiedener technischer Generationen voneinander unterschieden haben. Vielmehr entspricht es dem üblichen Verlauf, dass mit der Zeit technische Weiterentwicklungen erfolgen. Dass nicht sämtliche Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 technisch identisch waren, wird im Übrigen darauf ersichtlich, dass in Zeile 3 des vierten Absatzes im Plural von „Motortypen“ die Rede ist.

Es besteht auch kein Anlass, klarzustellen, dass die Motorentypen „weltweit“ in etwa 11 Mio. Fahrzeugen verbaut wurden. Dass die Verwendung der Dieselmotoren 189 nicht nur lokal begrenzt erfolgte, wird schon durch die Formulierung „unter anderem“ in Zeile 3 des vierten Absatzes ersichtlich.

Soweit die Musterbeklagte meint, der Passage im vierten Absatz auf S. 9 des Musterentscheids lasse sich entnehmen, dass sämtliche Motorentypen mit Hilfe einer identischen Abschalteinrichtung manipuliert wurden, ist zu bemerken, dass sich die Formulierung „vorgenannten“ auf die im zweiten Absatz auf S. 8 des Musterentscheids allgemein beschriebene Funktionsweise beziehen sollte, wonach die Abschalteinrichtung dafür sorgte, dass das Fahrzeug in einem Modus betrieben wurde, in dem es die NOx-Abgasnormen einhielt, sobald die Software erkannte, dass das jeweilige Fahrzeug auf dem Prüfstand gefahren wurde (so zutreffend die Musterklägerin eA 1849 aE). Allerdings kann die Formulierung auch so verstanden werden, dass sie sich auf das im nächsten Absatz erwähnte „Dual-Modus-Emissions-Zykluserkennungs-Softwaremodul“ bezieht. Insofern war die Formulierung zur Klarstellung zu berichtigen.

6. Nur teilweise zu entsprechen ist dem Berichtigungsantrag 10. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

a) Eine Berichtigung hat insofern zu erfolgen, als auf S. 11 des Musterentscheids im letzten Absatz in der 8. Zeile das Wort „fälschlicherweise“ gestrichen und in der 10. Zeile nach dem Wort „Fahrzeugen“ das Wort „auch“ eingefügt wird. Die bisherige Formulierung erweckt den Eindruck, dass das Softwareupdate vollständig ungeeignet war, eine Verbesserung herbeizuführen. Dies ist indes – wie die Musterbeklagte zutreffend geltend macht (eA 1839 f. Rn. 35) – nicht unstreitig. Vielmehr hat die Musterbeklagte mit Schriftsatz vom 9.7.2021 ausgeführt, dass die Emissionswerte der betroffenen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (Generationen 1 und 2) durch das Softwareupdate erheblich, nämlich um 60 %, verbessert werden konnten (eA 485 Rn. 272).

b) Demgegenüber ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen, soweit die Musterbeklagte die Formulierung „rief … zurück“ in den Zeilen 5 und 6 des letzten Absatzes auf S. 11 des Musterentscheids beanstandet. Aus den von der Musterbeklagten (eA 1858 Rn. 18) angegebenen Fundstellen (Rn. 261, 266 und 293 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 9.7.2021) ergibt sich nicht, dass die Musterbeklagte eine (freiwillige) Rückrufaktion bestritten hat. Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1839 Rn. 34, eA 1858 Rn. 18) impliziert die entsprechende Formulierung im Musterentscheid nicht, dass der Rückruf aufgrund einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung erfolgte; abgesehen davon hat sie im Schriftsatz vom 9.7.2021 in Rn. 258 ff. ausführlich vorgetragen, dass das Softwareupdate mit den US-Behörden EPA und CARB abgestimmt und die CARB schließlich der Durchführung des Updates zusammen mit der ohnehin geplanten Servicemaßnahme zugestimmt hatte. Ob vor diesem Hintergrund ein freiwilliges Zurückrufen vorlag und ob die Durchführung des Updates in der Öffentlichkeit nicht explizit als Rückrufaktion kommuniziert wurde, weil sie zusammen mit der – wie im Musterbescheid in Zeile 3 und 4 des letzten Absatzes erwähnt – ohnehin geplanten Servicemaßnahme erfolgen konnte, ist für das Begriffsverständnis nicht erheblich.

7. Ebenfalls ist dem Berichtigungsantrag 11 der Musterbeklagten zu entsprechen.

Entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 1851) ist der Berichtigungsantrag nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil mit dem Berichtigungsantrag 11 – wie auch mit den Berichtigungsanträgen 12 bis 15 – Passagen des Musterentscheids außerhalb des Tatbestands kritisiert werden. Vielmehr sind auch tatbestandliche Feststellungen berichtigungsfähig, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind, da sich auch darauf die Beweiskraft des Tatbestands erstreckt (BGH, Urteil vom 28.6.2011 – KZR 75/​10 – juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 26.3.1997 – IV ZR 275/​96 – juris Rn. 6; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 2).

Auch in der Sache ist dem Berichtigungsantrag 11 der Musterbeklagten im Wesentlichen aus den oben unter 2. zum Berichtigungsantrag 3 genannten Gründen zu entsprechen.

Eine Abweichung vom Berichtigungsantrag ist insofern veranlasst, als die Musterbeklagte im letzten Absatz auf S. 168 des Musterentscheids in der 10./​11. Zeile die Einfügung der Worte „nach dem bestrittenen Vortrag der Musterklägerin“ begehrt. Diese Formulierung wäre missverständlich; es wäre unklar, ob sich das Bestreiten auf die gesamte Möglichkeit der Informationsabfrage bezieht. Die Musterbeklagte macht indes lediglich geltend, dass sich eine Regelung zur Weiterleitung risikorelevanter Informationen nicht aus der Grundlagenvereinbarung ergebe. Diesem Anliegen der Musterbeklagten wird ausreichend Rechnung getragen, indem die Formulierung „infolge der Grundlagenvereinbarung“ gestrichen wird.

8. Zudem ist dem Berichtigungsantrag 12 der Musterbeklagten im Wesentlichen aus den zu 2. genannten Gründen zu entsprechen.

Eine Abweichung vom Berichtigungsantrag ist insofern veranlasst, als die Musterbeklagte im zweiten Absatz in der 1./​2. Zeile und im zweiten Absatz in der letzten Zeile jeweils die Worte „nach dem bestrittenen Vortrag der Musterklägerin“ eingefügt wissen will. Diese Formulierungen wären missverständlich, da unklar wäre, ob sich das Bestreiten auch auf die Existenz eines Risikoüberwachungssystems bezieht. Dem Anliegen der Musterbeklagten wird ausreichend Rechnung getragen, indem in der 1./​2. Zeile des zweiten Absatzes die Worte „in der Grundlagenvereinbarung geregelten“ gestrichen und in der letzten Zeile des zweiten Absatzes die Worte „der Grundlagenvereinbarung“ durch die Worte „des Risikoüberwachungssystems“ ersetzt werden.

9. Auch dem Berichtigungsantrag 13 der Musterbeklagten ist im Grundsatz aus denselben Gründen zu entsprechen.

Dem Anliegen der Musterbeklagten wird ausreichend Rechnung getragen, wenn in der 5. Zeile und in der 12./​13. Zeile des ersten Absatzes auf S. 170 des Musterbescheides jeweils der Bezug zur Grundlagenvereinbarung entfernt wird.

10. Zu entsprechen ist im Grundsatz auch dem Berichtigungsantrag 14 der Musterbeklagten. Die beanstandete Passage auf S. 172 des Musterentscheids erweckt ebenfalls den Eindruck, es werde als unstreitig festgestellt, dass gerade die Grundlagenvereinbarung eine Regelung zur Weiterleitung risikorelevanter Informationen aus dem operativen Geschäft der Nebenintervenientin an die Musterbeklagte enthalte. Da es in dem Zusammenhang um Auswirkungen etwaiger vertraglicher Regelungen geht, wird dem Anliegen des Berichtigungsantrags Rechnung getragen, wenn ausdrücklich offenbleibt, ob es solche Vereinbarungen gab.

11. Ferner ist dem Berichtigungsantrag 15 der Musterbeklagten aus den zu 2. genannten Gründen zu entsprechen.

12. Der Berichtigungsantrag 7 der Musterbeklagten ist zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1837 Rn. 23, eA 1856 f. Rn. 10 f.) geht aus der Passage in der letzten Zeile von S. 8 und im ersten Absatz von S. 9 des Musterentscheids nicht hervor, dass die US-Normen, deren Werte überschritten wurden, im Realbetrieb auf der Straße gegolten haben sollen. Vielmehr trifft die entsprechende Passage keine Aussage dazu, unter welchen Betriebsbedingungen – auf der Straße oder im Zulassungstest im Rollenbetrieb – die US-Normen galten. Hiervon abgesehen ist – wie die Musterklägerin zutreffend geltend macht (eA 1849) – zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass die Grenzwerte lediglich für den Rollenbetrieb im Prüfstand galten. Vielmehr ist die Musterklägerin dem Vorbringen der Musterbeklagten, die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte hätten allein im Zulassungstest gegolten und außerhalb des Rollenbetriebs keine Geltung beansprucht, entgegengetreten (eA 1545 Rn. 1208).

Vatter
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Bernhard
Richter
am Oberlandesgericht
Dr. Schlecht
Richterin
am Oberlandesgericht

 

 

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