Musterentscheid 14 Kap 10/16 Beteiligungsgesellschaft – Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG

Published On: Montag, 11.12.2023By

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 10/​16

Beschluss
Musterentscheid

In der Sache

Volker Hagenmeyer, Hochstetter Straße 8, 71282 Hemmingen

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 35-16

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

3)

MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

4)

Triton Schiffahrts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer

– Musterbeklagte –

5)

Triton Schiffahrts Beteiligungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer

– Musterbeklagte –

6)

Verwaltung Zweite Reefer-Flottenfonds GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

7)

Landesbank Berlin AG, vertreten durch d. Vorstand, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

– Musterbeklagte –

8)

Andreas Paluschek, Lindenstraße 28, 15230 Frankfurt

– Musterbeklagter –

9)

Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Lubahnstraße 2, 31789 Hameln

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 6:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 8773/​15-NSC; Ihre Mandantin: MPC Capital Investments GmbH; Az. LG Hamburg: 319 O 243/​17

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Lindemann, Schwennicke & Partner, Lennéstraße 9, 10785 Berlin

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwältin Karin Bänsch, Lossower Straße 2, 15236 Frankfurt, Gz.: ZR 78/​16

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte Brinkmann, Weinkauf, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 2835-15; Ihre Mandantin: Postbank Finanzberatung AG; Az. LG Hamburg: 319 O 243/​17

Nebenintervenientin zu 7:
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marcel Becker, Thomas Carstensen, Jörn Ulf Klepper, Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22676 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Nebenintervenientin zu 7:
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Berliner Sparkasse, vertreten durch den Vorstand: Dr. Johannes Evers (Vorsitzender), Volker Alt (Mitgleid des Vorstands), Hans Jürgen Kulartz (Mitglied des Vorstands), Tanja Müller-Ziegler (Mitglied des Vorstands), Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindemann, Schwennicke & Partner, Lennéstraße 9, 10785 Berlin, Gz.: AC/​IR/​cr

Nebenintervenientin zu 1 – 4:
EFC AG, vertreten durch d. Vorstand, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, O4, 13-16 (Kunststraße), 68161 Mannheim, Gz.: 323/​18S ad

Nebenintervenientin zu 1 – 4:
ERG Immobilien- und Kapitalanlagen Vermittlung GmbH, vertreten durch d. Liquidator Eugen Hahn, Ziegetsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kunz-Hallstein, Galeriestraße 6a, 80539 München, Gz.: ERG/​P/​230/​2017

Nebenintervenient zu 1 und 2:
NORD/​LB Norddeutsche Landesbank, Friedrichswall 10, 30159 Hannover
vertreten durch den Vorstand

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 10248/​19

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 10445/​17 -COS/​sne

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Oldenburgische Landesbank AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Patrick Tessmann, Stau 15/​17, 26122 Oldenburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Koch, Bahnhofstraße 8, 26122 Oldenburg, Gz.: 1338/​17-13-Z

Nebenintervenient zu 1 und 2:
Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg, Schloßplatz 3, 38518 Gifhorn
vertreten durch den Vorstand

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel PartmbB, Chilehaus, Eingang C, Burchardstraße 13, 20095 Hamburg, Gz.: 1825/​17

Nebenintervenientin zu 1 – 4:
Telis Finanz AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Pöll, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10867/​17 D 16/​374-17 EH/​rs

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
Volksbank Dortmund-Nordwest eG, vertreten durch d. Vorstand, Am Amtshaus 22, 44359 Dortmund

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 54/​kam/​0217/​2796

Nebenintervenientin zu 1 – 4:
eFonds AG, vertreten durch d. Vorstand Alexander Betz, Alberg-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lutz Abel Partnerschaftsgesellschaft mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin, Gz.: 60/​2020

Nebenintervenientin zu 1 und 2:
wallstreet:online capital AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Soltau (Vorstandsvorsitzender) und Rene Krüger, Michaelkirchstraße 17/​18, 10179 Berlin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirth, Carmerstraße 8, 10623 Berlin, Gz.: 178/​16B

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. von Gadow, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann am 30.11.2023 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023:

1.

Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 1 und 9 bis 20 werden zurückgewiesen.

2.

Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 2 bis 8 und 21 bis 32 sind gegenstandslos.

3.

Den Musterklägervertretern wird die besondere Gebühr nach § 41a RVG mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag vom 7.6.2019 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz darüber, ob der Verkaufsprospekt für den Fonds „MPC Reefer Flotte 2“ fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können.

Der Musterkläger und die Beigeladenen machen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren als Anleger des Fonds „MPC Reefer Flotte 2“ gegen die Musterbeklagten Schadenersatzansprüche unter der Behauptung unzutreffender Kapitalmarktinformationen geltend. Emittentin des Fonds ist die Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG, die über kommanditistische Beteiligungen an 14 Ein-Schiffsgesellschaften in 14 gebrauchte Kühlschiffe (Reefer) aus den Baujahren 1992 bis 1994 investiert hat. Der Prospekt (Anlage MK 1) ist am 31.1.2007 aufgestellt worden. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds sind hinter den Erwartungen zurückgeblieben.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 und 6 waren Gründungsgesellschafterinnen der Emittentin, die Musterbeklagten zu 1 bis 4 als Kommanditistinnen, die Musterbeklagte zu 6 als geschäftsführende Komplementärin.

Die Musterbeklagte zu 1, die bei Prospektaufstellung unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH firmierte, war daneben „Anbieterin des Beteiligungsangebotes“ (Seite 57 des Prospekts) sowie gemäß einer auf Seite 124 des Prospekts beschriebenen „Vertriebsvereinbarung“ von der Emittentin sowie den 14 Ein-Schiffsgesellschaften mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt. Sie wird auf Seite 18 des Prospekts im Kapitel „Prospektverantwortung“ als Prospektverantwortliche bezeichnet.

Die Musterbeklagte zu 2 sollte gleichzeitig als Treuhänderin die Beteiligungen der Anleger halten und verwalten (Seite 79 des Prospekts). Zu ihr heißt es im Kapitel „Angaben über die Emittentin“ auf den Seiten 80 und 81 des Prospekts unter anderem:

„Die TVP ist ebenso wie der Anbieter des Beteiligungsangebots eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG. Daraus können sich grundsätzliche Interessenkonflikte ergeben.“

Zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage MK 27).

Die Musterbeklagte zu 3 fungierte weiter als Geschäftsbesorgerin (Seite 64 des Prospekts).

Die Musterbeklagte zu 4 war ferner Vertragsreederin (Seite 65 des Prospekts).

An den 14 Ein-Schiffsgesellschaften waren die Musterbeklagten zu 1 bis 4 ebenfalls als Kommanditistinnen beteiligt, die Musterbeklagte zu 6 war auch hier geschäftsführende Komplementärin.

Die Musterbeklagten zu 5 sowie 7 bis 9 sind weitere Beklagte von nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren.

Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000,00 € unmittelbar als Kommanditisten sowie als Treugeber über die Musterbeklagte zu 2 an der Emittentin beteiligen.

Auf Seite 6 des Verkaufsprospekts wird im Kapitel „Angaben über die Vermögensanlage“ das „Konzept“ beschrieben. Dabei wird unter anderem ausgeführt:

„Der Handel mit auf dem Seewege transportierten Kühlschiffen ist zwischen 1997 und 2004 durchschnittlich um 3,56 % p.a. gestiegen. (…) Kühlschiffe (Reefer) besetzen dabei eine Marktnische in der Schifffahrtsindustrie. Sie sind speziell für den Transport von großen Mengen leicht verderblicher Waren und die entsprechend strengen Transportanforderungen (…) entwickelt. (…) Das Nachfragewachstum steht einem erheblichen Angebotsrückgang bei der Tonnage gegenüber. (…) Selbst unter der Annahme einer hohen Nutzungsdauer von Kühlschiffen von mindestens 25 Jahren wird sich die Kühlschiffsflotte voraussichtlich mittelfristig – trotz steigender Nachfrage – weiter verringern. Ein wachsender Markt, in dem die wenigen leistungsstarken Kühlschiffe heiß begehrt sind – profitieren Sie von dieser Situation und beteiligen Sie sich an 14 Kühlschiffen, die allen Anforderungen des modernen Warenverkehrs für Kühlgüter entsprechen. Aufgrund ihrer Größe, guten technischen Ausstattung und hohen Dienstgeschwindigkeit sind sie besonders prädestiniert für den Einsatz in anspruchsvollen Bananenverkehren. So kann beispielsweise die Temperatur der Kühlräume optimal auf den Reifegrad der Früchte angepasst werden. Als wettbewerbsstarkes Team fährt sie einer erfolgreichen Zukunft entgegen – die „MPC Reefer Flotte 2“.“

Geplant war eine Fondslaufzeit von zwölf Jahren ab Übernahme der Schiffe, an deren Ende die Schiffe wieder veräußert werden sollten. Als Zielgruppe nennt der Prospekt auf Seite 11 „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund zwölf Jahren, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“.

Auf den Seiten 19 ff. des Prospekts findet sich das Kapitel „Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Einleitend heißt es, dass sich das Angebot „an einen Personenkreis mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung“ richte, der ein „Gespür für das Risikoprofil“ besitze. Unter der Überschrift „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“ wird unter anderem ausgeführt, dass der wirtschaftliche Verlauf einer Schiffsbeteiligung „von verschiedenen in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig“ sei, „die die Wertentwicklung der Anlage negativ beeinflussen“ könnten. Genannt werden „Verschlechterung des Welthandels, abnehmende Nachfrage nach Transportkapazitäten für Kühlladung sowie Ladung für Rückrouten, sinkende Kühlschiffspreise, erhöhte Schiffbaukapazitäten und Ablieferungen etc“. Aufgrund dieser allgemeinen Risiken sei es möglich, „dass die Wertentwicklung der angebotenen Schiffsbeteiligung unter den Erwartungen bleibt oder sogar negativ ist“. Daneben seien Investitionen in Schiffe in Form von geschlossenen Fonds „als unternehmerische Beteiligungen“ auch speziellen – prognosegefährdenden, anlagegefährdenden und anlegergefährdenden – Risiken ausgesetzt, die auf den Seiten 20 ff. des Prospekts beschrieben werden.

Die Ein-Schiffsgesellschaften erwarben die in den Jahren 1992 bis 1994 gebauten Kühlschiffe jeweils mit Kaufvertrag vom 5.5.2006. Es handelte sich um 14 Schiffe mit Kapazitäten zwischen 371.412 und 540.572 Kubikfuß. Die Kaufpreise betrugen zwischen 13.300.000,00 USD und 22.000.000,00 USD. Die Übergabetermine lagen zwischen Mai und Juli 2006 (Seiten 12 und 13 des Prospekts). Verkäuferinnen der Schiffe waren Tochtergesellschaften der Seahold N.V., der Dachgesellschaft der „Seatrade-Gruppe“. Innerhalb dieser Gruppe war die Musterbeklagte zu 4 eine 100-prozentige Tochter der Seatrade Maritime B.V., die (über die Seatrade Holding B.V.) wiederum eine 100-prozentige Tochter der Seahold N.V. war.

Auf den Seiten 31 ff. des Prospekts werden die 14 Kühlschiffe näher beschrieben. Hier wird unter anderem angegeben, dass die Schiffe „durch die Firmen Maritime Consultants Ltd., Birmingham, Columbus Shipmanagement GmbH, Hamburg, MARSS SA, Valparaiso, Chile, und MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG, Hamburg inspiziert (wurden)“ und dass „alle Klasseunterlagen (…) eingesehen (wurden)“. „MPC Capital“ habe darüber hinaus ein „unabhängiges Gutachten“ des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Ingo Schlüter in Auftrag gegeben. Es wird weiter formuliert:

„Das (…) Gutachten (…) vom 18. Januar 2007 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend „im Allgemeinen als befriedigend“, sodass ein Betrieb der Schiffe über die Fondslaufzeit möglich ist. Weiter heißt es, dass konventionelle Kühlschiffe bei professioneller Wartung und Instandhaltung laut Statistik sogar 30 Jahre und teilweise länger betrieben werden können. Die 14 Fondsschiffe wurden jeweils nach Schiffsgrößen in einem Sammelgutachten beurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, des Zustandes der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe bewertet der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als „noch günstig“.“

Auf Seite 69 des Prospekts heißt es im Kapitel „Angaben über die Emittentin“, Unterkapitel „Anlageziele und Anlagepolitik“, zudem:

„Sämtliche Schiffe des Beteiligungsangebots wurden durch die MPC Steamship inspiziert, alle Klasseunterlagen wurden eingesehen. Das darüber hinaus von MPC Capital in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Ingo Schlüter vom 18. Januar 2007 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend mit „im Allgemeinen als befriedigend“. Die 14 Fondsschiffe wurden jeweils nach Schiffsgrößen in einem Sammelgutachten beurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, des Zustandes der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe bewertet der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als „noch günstig“. Weitere Bewertungsgutachten liegen nicht vor.“

Nach den Ausführungen auf Seite 27 des Prospekts wurden verschiedene Versicherungen abgeschlossen (Kaskoversicherung, Haftpflicht-/​P&I-Versicherung, Loss-of-Hire-Versicherung).

Auf den Seiten 46 ff. des Prospekts wird „Der Markt“ beschrieben mit Angaben zur Nachfrage nach und zum Angebot an Transportkapazitäten. Auf Seite 49 des Prospekts erfolgt dabei eine Darstellung „wettbewerbsfähiger Vorteile“ von Kühlschiffsbetreibern im „Vergleich zu Anbietern von Containertonnage“. In einem Unterkapitel „Die Charterraten für Kühlschiffe“ ist eine Grafik zur „Entwicklung der Zwölf-Monats-Zeitcharterraten und Ladungskontrakte von 1996 bis 2006 für Kühlschiffe mit einer Kapazität von mehr als 400.000 cbft.“ abgedruckt (Seite 53 des Prospekts).

Die 14 Schiffe waren auf unbefristete Zeit im „Seatrade Reefer Pool“ beschäftigt. Poolmanagerin war die Seatrade Group N.V.; Zweck, Strategie und Regelungen des Pools werden auf den Seiten 40 bis 43 sowie auf den Seiten 115 ff. des Prospekts dargestellt. Für die ersten fünf Jahre ab Schiffsübergabe garantierte die Seahold N.V. den Ein-Schiffsgesellschaften Mindestpooleinnahmen. Auf Seite 44 des Prospekts heißt es im Kapitel „Der Poolraten-Garant“ unter anderem:

„Von Dynamar B.V., Alkmaar, Niederlande, einer auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierten Gesellschaft, erhielt Seahold N.V., Curacao, im aktuellen Report vom 30. Januar 2007 bezüglich der Bonität ein gutes Rating von 3 (Skala: 1 = niedriges Risiko – 10 = hohes Risiko).“

Auf Seite 22 des Prospekts wird unter der Zwischenüberschrift „Marktumfeld“ ausgeführt:

„Nach Ablauf der Poolraten-Garantie, fünf Jahre nach jeweiliger Übernahme, werden die Schiffe ohne weitere Garantien im Pool verbleiben und anteilig auf Basis eines Punktesystems an den Poolerträgen beteiligt. Da die Poolschiffe zum Teil am Spotmarkt verchartert werden, sind die Pooleinnahmen nicht langfristig prognostizierbar.“

Auf den Seiten 96 ff. des Prospekts werden im Kapitel „Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose“, Unterkapitel „Liquiditätsprognose“, unter anderem die angenommenen Nettoerlöse sowie die prognostizierten Schiffsbetriebskosten dargestellt. Für Letztere war danach ab dem Jahr 2007 eine jährliche Kostensteigerung von 2 % p.a. berücksichtigt. Zusätzliche Kosten wurden für Dockungen prognostiziert (Seite 98/​99 des Prospekts). Auf Seite 22 des Prospekts heißt es:

„Generell kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angesetzten Betriebs- und Verwaltungskosten überschritten werden. Der Vertragsreeder hat gegenüber den 14 Ein-Schiffsgesellschaften eine Betriebskostengarantie für fünf Jahre abgegeben und verpflichtet sich, zusätzliche Kosten bis zu einem festgelegten Betrag zu erstatten (vgl. Seite 121 ff.). Soweit die Betriebskosten diesen Erstattungsbetrag überschreiten, führt dies zu höheren Belastungen der Ein-Schiffsgesellschaften.“

Die Prospektkalkulation unterstellte eine Veräußerung der Schiffe im Jahr 2018. Gerechnet wurde mit einem Verkauf in Höhe von 25 % der Kaufpreise (Seite 102 des Prospekts). Es gab eine entsprechende Kaufoptionsvereinbarung mit dem Poolraten-Garanten (Seahold N.V.), die auf den Seiten 117 f. des Prospekts dargestellt wird. Die Veräußerungserlöse werden auf Seite 21 des Prospekts als „wesentliche Bestandteile der Kapitalrückflussrechnung“ bezeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage MK 1 verwiesen.

Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 28.5.2016 (Az.: 310 OH 3/​16) sowie der Erweiterungsbeschlüsse des Senats vom 12.12.2018, 8.4.2020 und 20.9.2023 ist über folgende Feststellungsziele (Feststellungsanträge) zu entscheiden:

1.

Der am 31. Januar 2007 herausgegebene Prospekt zur „Zweiten Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ (im Folgenden: die Fondsgesellschaft) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt werden:

1.1.

Die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil

a) der Prospekt verschweigt, dass durch den Gutachter Dipl. Ing. Ingo Schlüter, der ein unabhängiges Gutachten erstellen sollte, nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt wurden;

b) der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt wird, obwohl die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt wird, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrühren, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehört;

c) die Beurteilung diverser Faktoren anhand ungeprüfter Informationen erfolgte.

1.2.

Die Darstellungen zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil

a) der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass die Schiffe nach der Auffassung des Gutachters am Ende des Prognosezeitraums ihre Lebenserwartung erreicht bzw. teilweise bereits überschritten haben;

b) der Prospekt Veräußerungspreise von 25 % des Ankaufspreises für die Kühlschiffe zum Ende des Prognosezeitraums unterstellt;

c) der Rückfluss aus den unrealistisch hoch kalkulierten Verkaufspreisen der Kühlschiffe rd. 50 % des kalkulierten Gesamtüberschusses ausmacht.

1.3

Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die Seahold-Gruppe aufklärungspflichtige Sondervorteile daraus erhalten hat, dass

a) sie die Kühlschiffe zu Preisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen;

b) sie die Kühlschiffe zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat;

obwohl zwischen der Fondsgesellschaft über den Gründungsgesellschafter Triton Schiffahrts GmbH mit der Seahold-Gruppe Verflechtungen bestehen, sodass über die realistischen Gewinne aufzuklären war. Es handelt sich um einen wesentlichen Prospektfehler.

1.4.

Die Darstellungen zum Investitionsgegenstand sind in wesentlichen Punkten fehlerhaft und irreführend, weil

a) im Prospekt der Eindruck erweckt wird, dass die Kühlschiffe mit moderner Technik ausgestattet sind;

b) die Beschreibungen der Kühlschiffe den Eindruck vermitteln, als seien sie im Wesentlichen gleich ausgestattet;

c) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe der Einschiffgesellschaften nicht für den Betrieb mit europäischem Personal geeignet sind und damit das Risiko besteht, keine Besatzung für die Schiffe zu finden;

d) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe des Fonds aufgrund ihres Automatisierungsgrades gegenüber anderen Schiffen erhöhten Personalbedarf haben;

e) einzelne Schiffe nur mit konventionellem Ladegeschirr anstelle von Palettenkränen ausgestattet sind und dies zu einem wirtschaftlich relevanten Wettbewerbsnachteil führt;

f) der Prospekt fehlerhaft den Eindruck erweckt, als seien die Schiffe mit modernen Vorrichtungen für die Kühlleistung ausgestattet;

g) im Prospekt die Dienstgeschwindigkeiten der Schiffe als hoch bezeichnet werden, obwohl diese im Marktvergleich eher unterdurchschnittlich sind;

h) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass vier Schiffe einen deutlich höheren Brennstoffverbrauch haben, der zu einem Wettbewerbsnachteil führt.

1.5.

Die Darstellung des Marktes für Kühlschiffe ist in wesentlichen Punkten unrichtig, weil

a) die Kühlschiffe entgegen den Prospektangaben keine Marktnische besetzen, sondern weit mehr als prospektiert mit den Kühlcontainerschiffen in Konkurrenz fahren;

b) im Prospekt nicht dargestellt wurde, dass das hohe Marktniveau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten würde und sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln würde;

c) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beklagten ein Jahr zuvor den Ausstieg aus dem Kühlschiffmarkt empfahlen.

1.6.

Die Prospektangaben zu Bonität des Vertragsreeders, des Poolraten-Garanten und des Betriebskosten-Garanten sind in wesentlichen Punkten unvollständig, weil der Hinweis fehlt, dass eine Bonitätsprüfung der vorgenannten Vertragspartner nicht möglich war.

1.7.

Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass die beschränkte Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gegebenenfalls auf Dritten zugefügte Schäden bei Betrieb im Ausland nicht anerkannt werden könnte. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler.

1.8.

Der Prospekt erweckt einen fehlerhaften zu positiven Gesamteindruck über den Investitionsgegenstand. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler.

2.

Die Beklagte zu 1 ist im Hinblick auf die Beteiligung an dem Fonds „Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

3.

Die Beklagte zu 2 ist im Hinblick auf die Beteiligung an dem Fonds „Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4.

Die Beklagte zu 1 hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

5.

Die Beklagte zu 2 hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

6.

Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

7.

Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner.

8.

Der Schadensersatz wird ermittelt, indem man zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert, die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug bringt, und einen entgangenen Gewinn aus Alternativanlage addiert, der 2 % auf das jeweils noch in der Beteiligung gebundene Kapital von Einzahlungen des Eigenkapitals bis Rechtshängigkeit beträgt.

9. (Ziff. 1 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die im Verkaufsprospekt in der Liquiditätsprognose prognostizierte Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten war bereits aus ex-ante Sicht nicht vertretbar und somit falsch.

10. (Ziff. 2 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Der Emissionsprospekt enthält keine hinreichenden Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor.

11. (Ziff. 3 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die Darstellung des Marktes für Kühlschiffe ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil

a) die Angaben zur Kapazität der Flotte im Prospekt falsch sind;

b) der Prospekt nicht darstellt, dass der Faktor bezogen auf die Kapazität der Kühlcontainer auf Containerschiffen in 2006 noch das 4,4fache betragen hat und in nur drei Jahren auf das 7,3fache angestiegen ist;

c) der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass das zukünftig feststehende Wachstum des Tonnageangebots das prognostizierte Wachstum des Containerumschlags deutlich übertrifft;

d) das Verschrottungspotenzial im Prospekt fehlerhaft dargestellt wird.

12. (Ziff. 4 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die Darstellung im Prospekt zur Sicherheit der Poolbeschäftigung ist irreführend, weil nicht nur die Information über die Höhe der marktüblichen Spotraten, sondern die über die Volatilität der Raten entscheidungserheblich ist.

13. (Ziff. 5 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die Darstellung im Prospekt zu den sonstigen Kosten ist unvertretbar, weil Selbstbehalte aus Versicherungsfällen nicht einkalkuliert waren und somit die Schiffsbetriebskosten fehlerhaft dargestellt worden sind.

14. (Ziff. 6 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die Darstellung im Prospekt über die historischen Einnahmen ist unzureichend und irreführend, weil

a) der Prospekt keine Angaben über die Nettoerträge aus der Zeitcharter enthält;

b) der Prospekt keine Angaben darüber enthält, welche Erträge der Reefer Pool generierte, aus dessen Gesamteinnahmen die Fondsschiffe ihren Anteil erhalten sollten;

c) der Prospekt unvollständig ist, da nur zwei von vier Einnahmemärkten in die Darstellung der Musterbeklagten im Prospekt eingeflossen sind;

d) der Prospekt die Nachteile des Reefer Pools verschweigt. Dabei handelt es sich um wesentliche Prospektfehler.

15. (Ziff. 7 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass vier der Schiffe sechs Tonnen mehr Treibstoff pro Tag verbrauchen und damit zu teuer eingekauft sind.

16. (Ziff. 8 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass im Fall einer Insolvenz des Charterers die Gesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers mit dem Schiff haftet. Es handelt sich um einen wesentlichen Prospektfehler.

17. (Ziff. 9 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Der Prospekt klärt nicht über das Risiko von Subchartern auf. Dies ist ein wesentlicher Prospektfehler.

18. (Ziff. 10 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen dar und ist insoweit irreführend.

19. (Ziff. 1 des Erweiterungsbeschlusses vom 8.4.2020)

Der am 31.01.2007 herausgegebene Prospekt zur „Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig, soweit der Emissionsprospekt die Kaufpreise der Schiffe als „noch günstig“ darstellt, obwohl die Fondsschiffe zu Preisen angekauft wurden, die deutlich über dem Marktpreis für Second-Hand-Kühlschiffe lagen.

20. (Ziff. 2 des Erweiterungsbeschlusses vom 8.4.2020)

Der am 31.01.2007 herausgegebene Prospekt zur „Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ ist unrichtig und unvollständig, soweit nicht dargestellt wurde, dass zwischen der Musterbeklagten zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG seit dem 1. Januar 2001 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand.

21. (Ziff. 1.1. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 2 war verpflichtet, im Rahmen ihrer aus dem Treuhandvertrag resultierenden Aufklärungspflichten die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten.

22. (Ziff. 1.2. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 2 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären.

23. (Ziff. 1.3. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 2 ist Anspruchsgegnerin aus Verschulden bei Abschluss des Treuhandvertrages nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer aus dem Treuhandvertrag resultierenden Aufklärungspflichten des Angebotsprospektes bedient hat.

24. (Ziff. 2.1. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 6 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten.

25. (Ziff. 2.2. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 6 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären.

26. (Ziff. 2.3. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 6 ist Anspruchsgegnerin gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospektes bedient hat.

27. (Ziff. 2.4. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 6 hat hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

28. (Ziff. 2.5. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 1 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten.

29. (Ziff. 2.6. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 1 war verpflichtet, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären.

30. (Ziff. 2.7. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 1 ist Anspruchsgegnerin gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospektes bedient hat.

31. (Ziff. 2.8. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 6 hat hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

32. (Ziff. 2.9. des Erweiterungsbeschlusses vom 20.9.2023)

Die Musterbeklagte zu 2 hat hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

Zu den einzelnen Feststellungszielen ist im Musterverfahren im Wesentlichen wie folgt weiter vorgetragen worden:

Zu Feststellungsziel 1.1.

Der Musterkläger meint, dass die Darstellungen im Prospekt zu dem auf Seite 31 (und Seite 69) genannten „Ankaufsgutachten“ von Herrn Dipl.-Ing. Ingo Schlüter vom 18.1.2007 (Anlage MB 4) in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend seien. Der Prospekt verschweige, dass der Gutachter nur drei der Schiffe selbst besichtigt habe. Auch könne von einem unabhängigen Gutachten nicht die Rede sein, da es im Übrigen auf Basis der Besichtigungen Dritter – unter ihnen die mit den Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 verbundene Musterbeklagte zu 3 – erstellt worden sei. Die Beurteilung diverser Faktoren sei anhand ungeprüfter Informationen erfolgt. Im Übrigen mache Herr Dipl.-Ing. Ingo Schlüter in dem Gutachten vom 18.1.2007 andere Angaben zur Lebenserwartung von Kühlschiffen als noch in dem zum Vorgängerfonds „Reefer 1“ erstellten Gutachten vom 7.3.2006 (Anlage MK 17).

Mit Blick auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.5.2023 in der Sache XI ZB 30/​20 vertritt der Musterkläger die Auffassung, dass der hiesige Fall anders liege. Vorliegend werde – anders als in dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall – tatsächlich der Eindruck erweckt, dass der Gutachter die Schiffe besichtigt habe, unter anderem durch die Verwendung der Einleitung „Darüber hinaus“ im Anschluss an die Darstellung der Inspektion der Schiffe durch verschiedene Firmen, unter ihnen die Musterbeklagte zu 3. Der streitgegenständliche Prospekt gehe im Hinblick auf das Gutachten in seinen Darstellungen über die Anforderungen gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 7 VermVerkProspV hinaus und nenne nicht nur Namen des Gutachters sowie Datum und Ergebnis des Gutachtens, sondern erkläre sich zur Einschätzung des Gutachters zum Zustand der Schiffe, zur voraussichtlichen Betriebsdauer und zu den Aspekten, die der Gutachter bei Gutachtenerstellung zugrunde gelegt habe. Es werde explizit gesagt, dass der „Zustand der Schiffe“ durch den Sachverständigen begutachtet worden sei, was in der Einschätzung des Gutachters gipfele, der Allgemeinzustand der Schiffe sei befriedigend. Eine weitergehende Auskunftspflicht ergebe sich insofern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV. Ein durchschnittlicher Anleger gehe aufgrund seiner Erfahrungen in anderen Lebenssachverhalten davon aus, dass einer Zustandsbewertung eine Besichtigung zugrunde liege.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 7 verweisen darauf, dass der Prospekt die nach § 9 Abs. 2 Ziff. 7 VermVerkProspV a.F. notwendigen Angaben enthalte. Weitere Angaben zu Art der Begutachtung, Struktur des Gutachtens und sonstigen Einzelheiten in den Ausführungen des Gutachters seien nicht erforderlich gewesen. Der Prospekt suggeriere auch nicht, dass der Gutachter sämtliche Schiffe selber inspiziert habe. Das entsprechende Vorgehen sei üblich. Der Musterkläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Ergebnisse des Gutachtens beeinträchtigt worden wären.

Zu Feststellungsziel 1.2.

Der Musterkläger meint, dass die Darstellungen im Prospekt zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend seien. Da der Prospekt nach zwölf Jahren Fondslaufzeit einen Verkauf der Schiffe zu 25 % der Ankaufspreise unterstelle, gehe der Prospekt von einer Betriebsdauer aus, die 25 bis 27 Jahre überschreite. Das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Ingo Schlüter vom 18.1.2007 (Anlage MB 4) komme dagegen zu dem Ergebnis, dass bei den Fondsschiffen von durchschnittlich 25 Jahren Lebenserwartung auszugehen sei. In einem Bewertungsgutachten zum Vorgängerfonds „Reefer 1“ (MK 17) habe es sogar geheißen, dass „die Schiffe kaum älter als durchschnittlich 25 Jahre werden“. Das zeigt nach Auffassung des Musterklägers, dass die Prognose zu den Veräußerungserlösen völlig unrealistisch sei.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 meinen zunächst, dass es eine natürliche Lebensdauer von Kühlschiffen nicht gebe. Der Betreiber bestimme über die Lebensdauer, wobei die Marktlage eine wesentliche Rolle spiele. Das folge auch aus Seite 53 des Reports „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​07“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. (Anlage MK 11). Auch der Gutachter Dipl.-Ing. Ingo Schlüter habe eine Nutzung der Schiffe über das Jahr 2018 hinaus nicht ausgeschlossen. In seinem vom Prospekt in Bezug genommenen Gutachten (Anlage MB 4) habe er (auf Seite 6) ausgeführt, dass 14 Prozent der Kühlschiffsflotte älter als 25 Jahre seien. Die in dem Gutachten auf Seite 4 enthaltene Formulierung „durchschnittliche Gesamtlebenserwartung von 25 Jahren“ beziehe sich auf die Frage, ob ein Betrieb der Schiffe über die Fondslaufzeit möglich sei. Daneben sei zu beachten, dass die prognostizierten Verkaufserlöse den mit der Seahold N.V. vereinbarten Mindestkaufoptionspreisen (bei einem Kauf nach zwölf Jahren) entsprächen. Diese Preise seien nach eingehenden Verhandlungen vertraglich vereinbart worden. Appendix 7 des bereits zitierten Drewry-Reports zeige zudem, dass damals vielfach Schiffe verkauft worden seien, die älter als 25 Jahre gewesen seien. Auch sei fast die Hälfte der prognostizierten Verkaufspreise durch den Schrottpreis (von 2006) abgesichert gewesen.

Die Musterbeklagte zu 7 ergänzt, dass aus den Ausführungen der Beigeladenen Barth u.a. zum Feststellungsziel 11d („Verschrottungspotenzial“) folge, dass im März 2006 über 200 Kühlschiffe 30 Jahre alt und älter gewesen seien.

Zu Feststellungsziel 1.3.

Der Musterkläger behauptet unter Bezugnahme auf Artikel in Tradewindsnews und Appendix 7 des Reports „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​07“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. (Anlage MK 11), durch den Verkauf der 14 Schiffe an die Ein-Schiffsgesellschaften seien den Verkäuferinnen hohe, nicht marktübliche Gewinne entstanden. Es lägen zu prospektierende Sondervorteile vor, weil sie Unternehmen gewährt worden seien, die mit einer Gründungsgesellschafterin des Fonds, der Musterbeklagten zu 4, verbunden gewesen seien. Zum Teil handele es sich wegen der engen zeitlichen Abläufe zwischen Ankauf durch „Seatrade“ und Verkauf an die Ein-Schiffsgesellschaften um so genannten „Zwischenhandel“. Der Musterkläger verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.11.2019, II ZR 308/​16; Beschluss vom 18.5.2021, XI ZB 19/​18; Beschluss vom 13.7.2023, XI ZB 30/​20).

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) tragen ergänzend vor, dass die Fondsschiffe von den Ein-Schiffsgesellschaften zu „Allzeithoch“-Preisen gekauft worden seien. Zur Verflechtung sei zu sagen, dass Seahold N.V. de facto den Status eines Gründungsgesellschafters habe.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 meinen, dass der Aussagewert der Branchenpublikation Tradewindsnews äußerst eingeschränkt sei. Im Übrigen ergebe sich aus den vom Musterkläger zitierten Artikeln teilweise das Gegenteil dessen, was der Musterkläger ihnen entnehmen wolle. Daneben behaupten die Musterbeklagten zu 1 bis 6, dass die von den Ein-Schiffsgesellschaften bezahlten Preise nicht über dem Marktniveau gelegen hätten. Im Jahr 2006 habe es wegen der Marktentwicklung einen erheblichen Anstieg der Preise für gebrauchte Kühlschiffe gegeben. Auch müsse die bei den Fondsschiffen vorhandene Poolratengarantie (nebst Mehrerlösklausel) berücksichtigt werden. Die vom Musterkläger für das Jahr 2005 genannten Second Hand-Verkäufe seien im Übrigen selektiv ausgewählt worden und auch nicht repräsentativ (da zum Beispiel schon viel früher vereinbarte Kaufoptionen zu Grunde gelegen hätten). Zu der von Klägerseite vorgetragenen Verflechtung führen die Musterbeklagten zu 1 bis 6 an, dass die Musterbeklagte zu 4 erst nach den Vertragsabschlüssen der Emittentin und den Ein-Schiffsgesellschaften als Kommanditistin beigetreten sei, was im Übrigen nur steuerliche Gründe gehabt habe. Die Musterbeklagte zu 4 habe auch lediglich einen Kommanditanteil in Höhe von 10.000 € an der Emittentin gehalten und damit nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu diesem Zeitpunkt über lediglich 25 % der Stimmrechte und folglich nicht über einen bestimmenden Einfluss verfügt.

Zu Feststellungsziel 1.4.

Der Musterkläger trägt vor, dass die Schiffe entgegen des im Prospekt erweckten Eindrucks nicht „zumindest weitestgehend gleichermaßen ausgestattet“ gewesen seien. Sie seien bestenfalls durchschnittlich ausgestattet gewesen und hätten im Jahr 2007 nicht zu den modernen Kühlschiffen gezählt. Einige Schiffe (nämlich die Bay-Class-Schiffe und die Schiffe der Prince-Klasse) hätten eine unterdurchschnittliche Automatisierung. Die Schiffe der Prince-Klasse verfügten neben dem Containerkran nur über konventionelles Ladegeschirr. Dies stelle einen Wettbewerbsnachteil dar, wie sich aus einem Bewertungsgutachten zu Bay-Class-Schiffen des Vorläuferfonds („Reefer-Flottenfonds“) ergebe (Anlage MK 4, Seite 24 des Gutachtens). Weiter weise der Prospekt nicht darauf hin, dass die Fondsschiffe nicht mit modernen Vorrichtungen für den Transport in so genannter „Kontrollierter Atmosphäre“ ausgestattet gewesen seien. Diese Vorrichtung erlaube auch längere Transportzeiten insbesondere empfindlicher Früchte. Drittens erweckten die Angaben zu den Dienstgeschwindigkeiten der Schiffe einen falschen Eindruck. Diese seien nicht „hoch“, sondern „eher unterdurchschnittlich“. Sie erreichten Geschwindigkeiten von 18,5 kn bis 21 kn. Die Schiffe des Vorläuferfonds seien schneller (20,3 kn bis 22 kn), gleichwohl würden sie in dem dortigen Bewertungsgutachten (Anlage MK 17) nur als „üblich“ bezeichnet. Auch andere Schiffe im Seatrade Reefer Pool seien schneller. Bei mindestens vier Schiffen (Buzzard Bay, Eagle Bay, Falcon Bay und Hawk Bay) sei der Brennstoffverbrauch so hoch, dass sie 2013 vom Fonds verkauft worden seien. Den entsprechenden Wettbewerbsnachteil habe der Prospekt verschwiegen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 tragen vor (zu 1.4.a), dass der Prospekt die Fondsschiffe oder ihre Ausstattungsmerkmale nicht als „modern“ anpreise. Es sei zu erkennen gewesen, dass die Schiffe nicht der neuesten Technik entsprachen. Im Übrigen hätten die Schiffe im Seatrade Reefer Pool variabel eingesetzt werden können; (zu 1.4.b), dass der Prospekt an keiner Stelle eine gleiche Ausstattung der Schiffe behaupte. Stattdessen könne auf die Seiten 36 f. des Prospekts verwiesen werden; (zu 1.4.c), dass jeglicher Vortrag des Musterklägers fehle; (zu 1.4.d und e), dass die Bay-Class-Schiffe des streitgegenständlichen Fonds alle über Palettenkräne verfügten, was vom Musterkläger auch nicht substantiiert in Abrede genommen werde. Die „Prince“-Schiffe seien kleiner und könnten uneingeschränkt be- und entladen werden. Ein erhöhter Personalbedarf wegen eines nachteiligen Automatisierungsgrades sei zu bestreiten; (zu 1.4.f), dass der Prospekt nicht den Eindruck des Vorhandenseines der Vorrichtung „Kontrollierte Atmosphäre“ vermittele. Im Übrigen habe die Technik 2007 noch nicht die Rolle gespielt, die der Musterkläger ihr zukommen lassen wolle. Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 verweisen insofern auf Seite 56 des Reports „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​07“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. (Anlage MK 11); (zu 1.4.g), dass die Dienstgeschwindigkeiten der Schiffe korrekt angegeben seien. Es werde im Prospekt nicht erklärt, dass die Schiffe schneller seien als Wettbewerber oder auch nur „überdurchschnittlich“. Die vom Musterkläger als Vergleich herangezogenen Schiffe seien neuer als die Fondsschiffe; (zu 1.4.h), dass der individuelle Brennstoffverbrauch der Schiffe nicht habe angegeben werden müssen. Aus der Betriebskostenprognose für die vier genannten Schiffe (Seite 97 des Prospekts) sowie aus der Darstellung der Leistungsdaten auf den Seiten 36 f. des Prospelts habe der Anleger im Übrigen schließen können, dass die Schiffe einen unterschiedlichen Brennstoffverbrauch haben würden/​können. Es habe 2007 daneben nicht antizipiert werden können, ob der Brennstoffverbrauch der Schiffe nicht durch andere Vorteile ausgeglichen wird. Zudem sei die Entwicklung der Rohölpreise offen gewesen. Schließlich sei zu beachten, dass Bunkerkosten in vielen Beschäftigungsverhältnissen vom Charterer getragen werden müssten.

Zu Feststellungsziel 1.5.

Der Musterkläger meint, dass die Darstellung des Marktes für Kühlschiffe im Prospekt einseitig positiv sei. Der Prospekt führe aus, dass Kühlschiffe und Kühlcontainerschiffe unterschiedliche Marktnischen besetzten, obwohl es tatsächlich kein Nebeneinander gegeben habe. Die tatsächliche Konkurrenzsituation zwischen den Kühlschiffen und den Kühlcontainerschiffen verschweige der Prospekt. Es sei bei Prospektherausgabe marktbekannt gewesen, dass die Kühlschiffbetreiber erhebliche Anstrengungen würden unternehmen müssen, um ihre Marktposition zu halten. Auf längere Sicht sei von einer zunehmenden Übernahme des bisher von Kühlschiffen besetzten Marktanteils durch Kühlcontainerschiffe auszugehen gewesen. Experten seien vor und bei Prospektherausgabe davon ausgegangen, dass die Kühlcontainerschiffe den Kühlschiffen das Geschäft streitig machen und die Raten für Kühlschiffe insgesamt fallen würden. Dies ergebe sich aus den Unterlagen der Anlagen MK 19 bis MK 22. Der Musterkläger meint, die Musterbeklagte zu 2 und der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 3, Herr Pane, hätten bereits im Jahre 2005 die Marktsituation anders eingeschätzt, als sie im Prospekt dargestellt werde. Die Musterbeklagte zu 2 habe im Juni 2005 den Anlegern anderer Fonds zum Verkauf von Kühlschiffen geraten. Der Musterkläger verweist hier auf ein Schreiben vom 15.6.2005 (Anlage MK 24). Herr Pane habe einem Anleger im Juni 2005 auf dessen Nachfrage, warum der Verkauf der Schiffe trotz der guten Marktlage empfohlen werde, mitgeteilt, dass der Markt für Kühlschiffe kippen werde. Die Schiffe müssten dringend verkauft werden, weil sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln werde. Der Markt sei krank.

Die (ursprünglich) von den Rechtsanwälten Beckmann vertretenen Beigeladenen ergänzen, dass es 2005 schon rund 1,4 Mio. Kühlcontainer mit steigender Tendenz gegeben habe. Bereits 2004 seien in China Überkapazitäten produziert worden. Seit 2003 seien deshalb auch kaum noch Kühlschiffe abgeliefert worden. Es habe keinen Bedarf an Kühlschiffen mehr gegeben.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 meinen, der Prospekt sei vollständig und richtig. Das Konzept des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots habe auf der Annahme beruht, dass konventionelle Kühlschiffe wie die Fondsschiffe trotz der wachsenden Bedeutung von Kühlcontainern einen relevanten Marktanteil im Bereich des Seetransports von Kühlgütern besitzen und behalten würden, u.a. weil weiteres Wirtschaftswachstum, Kühlfrachtvolumensteigerungen und ansteigende Charterraten erwartet worden seien und die Reefer-Schiffe einen Wettbewerbsvorteil bei bestimmten, besonders anspruchsvollen Kühlgütern geboten hätten. Die vom Musterkläger vorgelegten Unterlagen ergäben dagegen nicht, was der Musterkläger ihnen entnehmen wolle. Soweit der Musterkläger angebliche Äußerungen von Herrn Pane zitiere, würden diese bestritten. Der von dem Musterkläger angesprochene Verkauf der Schiffe durch andere Fonds habe daneben einen anderen Hintergrund als den vom Musterkläger vermuteten. In den Geschäftsplänen dieser anderen Fonds sei ein Verkauf der Schiffe im Jahre 2005 vorgesehen und zu diesem Zeitpunkt auch deshalb sinnvoll gewesen, weil die Schiffe zu einem um 25 Prozent höheren Verkaufserlös hätten veräußert werden können, als dies im dortigen Prospekt prognostiziert gewesen sei. Die von dem Musterkläger beanstandete Verkaufsempfehlung habe auf dem Umstand beruht, dass mit einem Verkauf ein Rückfluss von etwa 133,5 Prozent des von den Anlegern eingesetzten Kapitals und eine Rendite von rund 13,5 Prozent p.a. hätten erreicht werden können.

Die Musterbeklagte zu 7 weist ergänzend auf die Quellenangaben des Prospekts auf Seite 193 hin. Die Kühlschiffe böten im Übrigen andere Einsatzmöglichkeiten als Kühlcontainerschiffe, welche im Prospekt auch auf Seite 49 dargestellt würden. Der vom Musterkläger selbst vorgelegte Artikel der Anlage MK 20 zeige dies auch. Weiter werde im Prospekt eine Wachstumsprognose von Ocean Shipping Consultants dargestellt (Seite 47), deren Richtigkeit der Musterkläger nicht bestreite.

Zu Feststellungsziel 1.6.

Der Musterkläger weist darauf hin, dass nach dem Prospektprüfungsbericht (Anlage MK 26; Seiten 19 und 46) die Bonität der Seatrade-Gruppe unklar und eine abschließende Beurteilung der Bonität (für den Prospektprüfer) nicht möglich gewesen sei. Der Vorbehalt des Prospektprüfers habe in den Verkaufsprospekt übernommen werden müssen. Den Hinweis fordere aber auch der IDW S 4, Anlage 5 Ziff. 3.3. Im Übrigen sei anzunehmen, dass eine Bonitätsprüfung des Poolgaranten wegen fehlender Finanzdaten nicht nur für die Prospektprüfer, sondern generell und damit auch für die Firma Dynamar B.V. nicht möglich gewesen sei. Der Prospekt macht sich stattdessen die Bewertung der Firma Dynamar B.V. zu eigen. § 9 Abs. 2 VermVerkProspV verlange keine Angaben zur Bonität von Garanten. Es sei kein Hinweis zur Bonität von Seahold N.V. erforderlich gewesen. Mit dem freiwillig aufgenommenen Hinweis sei um Vertrauen in die gute Bonität des Garanten geworben und dabei verschwiegen worden, dass dem Rating überhaupt keine Finanzdaten zugrunde gelegen hätten und eine Bonitätsprüfung im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs daher nicht habe durchgeführt werden können.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden ein, dass es keinerlei Zweifel an der Bonität der Seatrade-Gruppe gegeben habe. Es habe ein Gutachten der etablierten Ratingagentur Dynamar B.V. (Anlage MB 12) vorgelegen, auf das im Prospekt auf Seite 44 hingewiesen werde. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Bewertung auf der Grundlage einer guten Marktreputation vorgenommen worden sei. Der IDW S 4, Anlage 5 Ziff. 3.3, verlange nur, dass auf das „Vertragserfüllungs- und Bonitätsrisiko wesentlicher Verträge“, insbesondere bei Garantien und Poolverträgen hingewiesen wird. Das sei auf Seite 25 des Prospekts geschehen.

Zu Feststellungsziel 1.7.

Der Musterkläger meint, dass bei Betrieb im Ausland die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegebenenfalls nicht anerkannt werde. Das sei auch kein bloß theoretisches Risiko.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 sind der Auffassung, dass das vom Feststellungsziel in den Blick genommene Risiko nicht relevant sei. Sie verweisen insofern darauf, dass die Ein-Schiffsgesellschaften Eigentümer der Schiffe seien und nicht die Fondsgesellschaft und dass der operative Betrieb der Schiffe durch Versicherungen in branchenüblichem Umfang abgedeckt sei. Der Musterkläger lege nicht dar, wann und wie es zu einem relevanten Risiko kommen könne.

Zu Feststellungsziel 1.8.

Der Musterkläger meint, dass der Prospekt insgesamt einen unangemessen positiven Gesamteindruck der Beteiligung enthalte, indem er Wettbewerbsvorteile suggeriere, die nicht gegeben seien, Wettbewerbsnachteile verschweige, die voraussichtliche Marktentwicklung zu optimistisch darstelle und seine Kalkulationen bei Einnahmen ungerechtfertigt optimistisch ansetze.

Zu Feststellungsziel 9 (Ziffer 1 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Der Beigeladene Satony behauptet, dass die für die Betriebskosten prognostizierte Steigerungsrate von 2 Prozent p.a. nicht annähernd angemessen gewesen sei. Das folge unter anderem aus der HSH Nordbank-Studie „Betriebskosten 2007 /​ Untersuchung der Betriebskosten deutscher Containerschiffe“ (Anlage Beigeladener Satony 1), aus der sich ein durchschnittlicher Anstieg von etwa 16 Prozent von 2005 auf 2006 ergebe.

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) meinen zunächst, dass die Prognose einer linearen Steigerung der Betriebskosten unvertretbar gewesen sei. Ältere Schiffe hätten höhere Betriebskosten. Gleichwohl seien die Dockungskosten sogar als gleichbleibend kalkuliert worden. Für die behauptete Fehlerhaftigkeit der Betriebskostensteigerungsrate verweisen die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen unter anderem auf eine Veröffentlichung der HSH Nordbank zum deutschen Containerschiffmarkt aus dem Jahr 2009 (Anlage 14 des Beigeladenen Barth), wonach die Betriebskosten seit 2000 um rund 6 Prozent p.a. gestiegen seien. Auch zeigten die Zahlen aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht 2013 des Fonds (Anlage 13 des Beigeladenen Barth), dass schon im Jahr 2007 die Betriebskosten um rund 4,5 Mio USD über der Planung gelegen hätten. Das alles sei vorhersehbar gewesen, was sich schon aus Personalkosten- und Rohölpreissteigerungen ergeben habe. Die Teilnahme am „360 Quality“-Programm wiederum habe Mehrkosten von 300.000,00 € verursacht, welche nicht kalkuliert worden seien. Ferner müssten bei Prospekterstellung die Zahlen aus dem 4. Quartal 2006 vorgelegen haben, die bereits zu einer Überschreitung der Planung für 2006 geführt hätten. Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) nehmen weiter Bezug auf den für den Schiffsfonds „SANTA P-Schiffe“ im September 2006 erstellten Geschäfts- und Treuhandbericht für das Jahr 2005 (Anlage Beigeladener Barth 25). Dort habe die Geschäftsführung bereits ab dem Jahr 2006 infolge der in der Schifffahrt steigenden Personalkosten wie auch der Schmierstoffkosten mit deutlich steigenden Betriebskosten – oberhalb der kalkulierten Eskalation von 3 Prozent p. a. – geplant und mitgeteilt, dass auch in den kommenden Jahren eine Fortsetzung dieses Trends zu erwarten sei. Es erschließe sich nicht, warum dies gerade für die Kühlschiffe des streitgegenständlichen Fonds anders hätte sein sollen; auch diese hätten Personal und Schmierstoffe benötigt und seien zudem keine Neubauten, sondern bereits 12 bis 14 Jahre alte Schiffe gewesen. Bestätigt werde die Fehlerhaftigkeit der prospektierten Prognose durch die tatsächliche Entwicklung bis 2015.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 tragen vor, dass es bei Prospektherausgabe keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass die veranschlagte Eskalationsrate von 2 Prozent p.a. unzutreffend sein könnte. Insofern sei festzustellen, dass die Betriebskosten wegen des Zinseszinseffektes in der Prognoserechnung auch gar nicht linear, sondern progressiv steigen würden. Die Kalkulation des Prospekts beruhe auf Erfahrungen der Musterbeklagten zu 4 und des Seatrade Reefer Pools und sei zudem durch den Abschluss einer fünfjährigen Betriebskostengarantie durch die Musterbeklagte zu 4 gestützt worden. Diese Garantie sei einerseits geeignet gewesen, tatsächliche Kostenüberschreitungen zu verhindern, andererseits ergebe sich aus ihr ein deutliches Zeichen dafür, dass die Kostenkalkulation aus Sicht des sehr erfahrenen Vertragsreeders angemessen gewesen sei. Die im Prospekt angesetzten Werte seien in dem Prospektprüfungsgutachten nicht beanstandet worden, auch der Sachverständige Imo habe sie in seinem Gutachten vom 23.11.2014 (Anlage MB 6) für nachvollziehbar und plausibel gehalten. Der Report „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​07“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. (Anlage MK 11) gehe auf Seite 77 ebenfalls von Steigerungsraten von 2 Prozent aus. Die Kostenerhöhungen durch den rasanten Anstieg der Rohölpreise und die Entwicklung des Dollarkurses seien nicht absehbar gewesen. Zu den Personalkosten sei zu beachten, dass die Schiffe unter ausländischer Flagge fahren sollten. Die Zahlen der tatsächlichen Betriebskosten für das Jahr 2006 hätten im Januar 2007 noch nicht vorgelegen, wobei ihnen aber auch kein entscheidender Aussagewert zugekommen wäre. Die Kosten für das „360-Quality“-Programm seien Ende 2006 nicht erkennbar gewesen und würden im Übrigen nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Schließlich folge aus der Entwicklung der Betriebskosten des Fonds „SANTA P-Schiffe“ nichts anderes. Zunächst seien die Beteiligungsangebote weder im Hinblick auf die Schiffe noch bezüglich der Vertragsstrukturen vergleichbar. Daneben sei auch die Geschäftsführung des „SANTA P-Fonds“ nicht davon ausgegangen, dass auf die Gesamtlaufzeit des Fonds hochgerechnet die dort im Prospekt kalkulierte Steigerung zur Deckung nicht ausreichen würde.

Die Musterbeklagte zu 7 ergänzt unter anderem, dass die von den Beigeladenen vorgelegten Studien der HSH Nordbank bei Prospektlegung noch nicht vorgelegen hätten und zudem keine Aussagen über Kühlschiffe treffen würden.

Zu Feststellungsziel 10 (Ziffer 2 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von den Rechtsanwälten Kälberer & Tittel vertretenen Beigeladenen meinen, im Prospekt fehle der Risikohinweis, dass die Fondsschiffe deutschem sowie internationalem Seerecht und damit sogenannten Schiffsgläubigerrechten unterliegen könnten. Bei einem Schiff handele es sich um eine besonders werthaltige bewegliche Sache. Es sei für den internationalen Einsatz prädestiniert. Deshalb unterlägen Schiffe verschiedensten globalen Ordnungs- und Haftungsregimen. Die Realität der Schifffahrt sehe so aus, dass Gläubiger des Charterers diverse Rechte zur Arrestierung und Verwertung des Schiffes hätten, wenn der Charterer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es handele sich um besitzlose Pfandrechte, welche die Ansprüche zur Vergütung ausgewählter, schiffsnaher Leistungen gewährten. Derartige Schiffsgläubigerrechte hätten insbesondere die Crew, Sozialversicherungsträger, Berger, Schlepper, Häfen für Hafenkosten, Lotsen und je nach Rechtsordnung diverse Dritte, insbesondere Lieferanten. Typische Fallgruppe für eine Arrestierung von Schiffen sei die Insolvenz des Charterers. Das deutsche maritime Pfandrecht sei zwar im deutschen Recht geregelt (§ 596 HGB n.F.), umfasse aber nur einen sehr kleinen Anwendungsbereich. Ausländische Rechtsordnungen gingen vielfach wesentlich weiter als das deutsche Recht und erlaubten die Arrestierung eines Fondsschiffes für Verbindlichkeiten eines Dritten. Es handele sich nicht um ein allgemeines oder allgemein bekanntes Risiko, sondern um ein spezielles Risiko, welches sich aus den besonderen Umständen des Seehandelsrechts ergebe. Dieses Risiko sei auch wesentlich. In den Jahren 1999 bis 2001, der letzten größeren Krise vor der Emission der streitgegenständlichen Anlage, seien jährlich allein in Rotterdam etwa 400 Schiffe an die Kette gelegt worden. Weltweit verkehrten ungefähr 40.000 Frachtschiffe. Wenn ein Prozent davon allein in einem einzigen Hafen in Europa jährlich in Arrest genommen würde, sei dies ein sehr hohes Risiko. Schließlich erfolge auch jährlich bei drei von 1.000 Schiffen eine Havarie, verursacht durch den Charterer, sodass das Risiko nicht jenseits der allgemeinen Lebenserfahrung liege. Ein besonderes Risiko bestehe unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Durchgriffshaftung. So komme diese direkte Inanspruchnahme der Anleger wegen Gläubigerforderungen gegen die Beteiligungsgesellschaft zum Beispiel bei Havarien in Betracht, die einen über das Fondsvermögen hinausgehenden Schaden verursachten. Dabei richte sich die Durchgriffshaftung vorrangig nach dem jeweils anwendbaren nationalen Deliktsrecht, also regelmäßig nach dem des Schadensortes. Schiffsgläubigerrechte seien risikoerhöhende Faktoren, welche den Eintritt eines Vermögensschadens verstärkten. Sobald auch nur ein Charterer in ökonomische Bedrängnis gerate, setze der dargestellte Mechanismus ein und die Schiffsgesellschaft werde gezwungen, die Forderung eines fondsfremden Gläubigers zu erfüllen, um den Weiterbetrieb des Geschäfts zu gewährleisten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 meinen, dass auf die sogenannten Schiffsgläubigerrechte nicht hingewiesen werden müsse. Für die Fondsschiffe seien Betriebskosten budgetiert gewesen, für die ohnehin die Schifffahrtsgesellschaften verantwortlich gewesen seien und nicht der Charterer. Dazu gehörten laut Seite 98 des Prospekts die Kosten für „Personal, Ausrüstung, Schmierstoffe, Versicherungen etc.“. In diesem Umfang könne die Situation, dass das Schiff für etwas hafte, was die Ein-Schiffsgesellschaften nicht schuldeten, von vornherein nicht entstehen. Hinsichtlich der Schäden am Schiff und durch das Schiff seien entsprechend Seite 27 des Prospektes eine Kaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Hinzu komme, dass das abstrakte Risiko eines Zugriffs Dritter auf die Schiffe durch die Struktur des Fonds faktisch abgemildert sei. Es sei nicht in ein einzelnes Schiff, sondern in 14 Schiffe investiert worden, die auf verschiedenen Routen für unterschiedliche Unternehmen unterschiedliche Ladung transportieren sollten. Das Risiko des Zugriffs durch Dritte sei daher weitläufig verteilt. Zudem würden die Beigeladenen übersehen, dass die Ein-Schiffsgesellschaften ihre Schiffe ab Übernahme in den Seatrade Reefer Pool eingebracht hätten, welcher als marktführender Kühlschiff-Pool in besonderer Weise in der Lage gewesen sei, auf die Erfüllung der Verträge durch Charterer hinzuwirken sowie die Arrestierung von Schiffen zu vermeiden. Durch diese Fondsstruktur sei daher in besonderer Weise dafür Sorge getragen, dass keine Situation entstehen könne, die überhaupt erst die Grundlage für die Entstehung eines Schiffsgläubigerrechts bilden könne. Soweit die Beigeladenen auf das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers im Hinblick auf Treibstofflieferungen, die von dem Charterer zu beschaffen und zu bezahlen seien, hinwiesen, liege schon deshalb keine relevante Risikosteigerung vor, weil diese Situation mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage sei, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde. Denn dann wäre er gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. Auch eine außerordentliche Kündigung durch die Schiffsgesellschaft würde wenig nutzen, weil eine Kündigung und die Herausgabe des Schiffes zunächst einmal durchgesetzt werden müssten. Um überhaupt Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen, wäre die Schiffsgesellschaft faktisch ebenfalls gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen. Letztlich weise der Prospekt an mehreren Stellen darauf hin, dass das Risiko, dass die Vertragspartner der Schiffsgesellschaften ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, nicht ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der „allgemeinen Betriebs- und Objektrisiken“ weise der Prospekt auf Seite 27 zusätzlich darauf hin, dass grundsätzlich das Risiko von Schäden an den Schiffen bis hin zum Totalverlust bzw. das Risiko von Schäden, die durch den Betrieb der Schiffe gegenüber Dritten entstehen können, bestehe. Soweit durch Handlungen des Charterers Schiffsgläubigerrechte entstehen würden, handele es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Betriebserfüllungsrisikos des Schiffes. Der Charterer sei gegenüber den Schifffahrtsgesellschaften verpflichtet, die von ihm gegenüber Dritten eingegangenen und von ihm zu tragenden Kostenpositionen tatsächlich zu erfüllen. Letztlich enthalte der Verkaufsprospekt auf Seite 140 unter § 1 Ziff. 3 des Vertragsreedervertrages auch einen Hinweis auf die Existenz von Rechten Dritter. Nach dieser Bestimmung habe der Vertragsreeder Sorge dafür zu tragen, dass die Interessen der Gesellschaft gegenüber Forderungen, Strafen und Pfandrechten, die gegen das Schiff geltend gemacht würden, wahrgenommen würden.

Zu Feststellungsziel 11 (Ziffer 3 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) tragen vor, dass mit dem Feststellungsziel 11 das Feststellungsziel 5 ergänzt werden solle.

11a

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) tragen vor, dass die globale Reefer-Flotte am 01.1.2006 nicht wie im Prospekt auf Seite 51 angegeben „ca. 791“ Schiffe mit einer jeweiligen Kapazität von über 100.000 cbft. bei einer gemeinsamen Laderaumkapazität von etwa 272 Mio cbft. umfasst habe, sondern 925 Schiffe mit einer Kapazität von 309,776 Mio cbft. Sie sei also tatsächlich deutlich größer gewesen als prospektiert. Die Beigeladenen verweisen insofern auf eine Tabelle, die der Datenbank Clarkson Research entnommen worden sei (Bl. 243 dA).

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 nehmen Bezug auf die im Prospekt auf Seite 52 dargestellte Grafik, der auch die Zahlen von Seite 51 des Reports „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​2007“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. aus September 2006 (Anlage MK 11) entsprächen. In der von den Beigeladenen vorgelegten Tabelle seien möglicherweise auch die „Freezer Reefer“ mit aufgeführt, die allein tiefgekühlte Waren transportieren und eine andere Kategorie darstellten.

Die Musterbeklagte zu 7 meinen, dass Ursprung und Grundlage der von den Beigeladenen in Bezug genommenen Tabelle nicht ausreichend deutlich würden.

11b

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) tragen vor, dass die Kapazität der Kühlcontainer von 2006 bis 2009 im Vergleich mit der Kapazität der Kühlschiffe dramatisch gestiegen sei. Sie sei vom 4,4fachen auf das 7,3fache angestiegen, wie eine Tabelle aus dem Clarkson Reefer Register 2015 zeige (Bl. 245 d.A.). Über die Entwicklung sei auch bereits im Frühjahr 2006 in einem Report der Clarkson Research Services (Anlage Beigeladener Barth 2) berichtet worden. Im Januar 2007 hätten in den Orderbüchern für Containerschiffe 47,7 Prozent der schon fahrenden Containerschiffsflotte gestanden (Anlage Beigeladener Barth 1). Auch könne auf Äußerungen des Reeders Laskaridis im Magazin 2/​2006 (Anlage Beigeladener Barth 3) verwiesen werden, aus denen begrenzte Zukunftsaussichten der Kühlschiffe zu folgern gewesen wären.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 verweisen auf die im Jahr 2006 angenommene steigende Nachfrage nach Transportkapazitäten für Güter im Allgemeinen und Kühlgüter im Besonderen sowie die besonderen Vorteile von Kühlschiffen. Die Unterlagen der Anlagen Beigeladener Barth 1 und 2 ergäben daneben auch nicht die Schlussfolgerungen der Beigeladenen. Aus den allgemeinen Angaben des Orderbuchs wiederum lasse sich nicht ableiten, in welchem Umfang die Containerschiffe über Kühlanschlüsse verfügten.

Die Musterbeklagte zu 7 bestreitet das Zahlenwerk der Beigeladenen. Im Übrigen weist sie weiterhin auf die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten von Kühlschiffen und Kühlcontainern hin.

11c

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) tragen vor, dass das Anfang Januar 2007 bereits feststehende Wachstum des Containerschiff-Tonnageangebots deutlich den prognostizierten Containerumschlag übertroffen habe, und verweisen auf eine selbst erstellte Grafik, die auf dem Datenstand von Clarkson Intelligence Services vom 01.01.2007 basiere (Bl. 249 d.A.). Daraus habe sich eine größere Konkurrenzsituation für die Kühlschiffe ergeben. Diese sei dann auch eingetreten, wie die Fonds-Geschäftsberichte und Informationen aus den Jahren ab 2008 zeigten (Anlagen Beigeladener Barth 4 ff.).

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 tragen vor, dass die für das Fondsmodell herangezogenen Prognosen die Situation an den Containermärkten berücksichtigt hätten. Im Übrigen könne die zukünftige Kapazität der Containerschiffsflotte nicht mit den Zahlen des Orderbuchs gleichgesetzt werden. Fälle der Nichtauslieferung sowie Außerdienststellungen seien hier nicht berücksichtigt. Nicht vorhersehbar gewesen seien die Weltwirtschaftskrise 2008 und der damit einhergehende Einbruch des Seetransportmarkts. Im Übrigen weise der Prospekt darauf hin, dass eine exakte Prognose über das Marktumfeld und die Charterraten bei Auslaufen der Poolraten-Garantie auf Grund des Zeitraums und der Unwägbarkeiten (vor allem auch im Spotmarkt) nicht habe gegeben werden können.

Die Musterbeklagte zu 7 rügt eine unzulässige Ex-Post-Betrachtung der Beigeladenen.

11d

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) tragen unter Hinweis auf „Table 67 – Reefer Fleet by Year of Build“ von Clarkson Research Services aus dem Frühjahr 2006 (Anlage Beigeladener Barth 8) vor, dass bereits 2006 viele Kühlschiffe älter als 30 Jahre gewesen seien. Der Prospekt suggeriere aber, dass Schiffe nach 25 Jahren verschrottet würden. Zudem werde nicht mitgeteilt, dass das Verschrottungsszenario eher kleinere Kühlschiffe betreffen werde, die für die Fondsschiffe ohnehin keine Konkurrenz darstellten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden ein, dass der Prospekt das Verschrottungspotential vorsichtiger formuliere als vom Beigeladenen suggeriert. Eine „Verschrottungswelle“ werde gerade nicht angenommen. Auch die von den Beigeladenen eingereichte Anlage zeige, dass es seit dem Jahr 2000 kaum noch Neubauaktivitäten gegeben habe. Die Behauptungen zur Verschrottung nur kleinerer Schiffe würden bestritten.

Zu Feststellungsziel 12 (Ziffer 4 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) verweisen auf Risiken nach einem Ausscheiden der Schiffe aus dem Seatrade Reefer Pool. Es sei denkbar gewesen, dass dann nur eine Beschäftigung auf dem Spotmarkt hätte gefunden werden können. Über deren (geringe Durchschnitts-) Höhe und ihre (viel größere) Volatilität sei aufzuklären gewesen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden ein, dass schon die Gefahr einer Kündigung des Poolvertrages eher gering gewesen sei. Es werde zudem mit eher geringen Anschlusscharterraten kalkuliert, die deutlich unter den Raten der Poolraten-Garantie lägen. Eine Beschäftigung auf dem Spotmarkt sei nicht intendiert gewesen.

Die Musterbeklagte zu 7 verweist auf die Hinweise auf Seite 22 des Prospekts.

Zu Feststellungsziel 13 (Ziffer 5 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) verweisen auf die möglichen Selbstbehalte in den laut Prospekt abgeschlossenen Kaskoversicherungen. Deren fehlende Berücksichtigung mache die prognostizierten Schiffsbetriebskosten unvertretbar. Die Beigeladenen nehmen Bezug auf den Geschäftsbericht zum Vorgängerfonds „Reefer 1“ (Anlage Beigeladener Barth 21), aus dem sich eine nachträgliche Kalkulation von Selbstbehalten und damit deren fehlende vorherige Berücksichtigung ergebe.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 tragen vor, dass in den Betriebskostenbudgets die üblichen Selbstbehaltsbeträge natürlich berücksichtigt worden seien. Eine gesonderte Ausweisung im Prospekt sei nicht erforderlich gewesen.

Die Musterbeklagte zu 7 ergänzt, dass Schadensereignisse und Selbstbehalte insbesondere auf lange Sicht nicht vorhersehbar seien.

Zu Feststellungsziel 14 (Ziffer 6 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) machen zu den einzelnen Punkten des Feststellungsziels vorab deutlich, dass es um eine „fehlende und unzureichende Aufklärung über die historischen Einnahmen des Seatrade Reefer Pools“ gehe.

14a)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) führen an, dass dem Anleger mit der Grafik auf Seite 53 des Verkaufsprospekts („Entwicklung der Zwölf-Monats-Zeitcharterraten und Ladungskontrakte von 1996 bis 2006 für Kühlschiffe mit einer Kapazität von mehr als 400.000 cbft.“) zwar Bruttoerträge präsentiert würden. Anleger wüssten aber nicht, welche Kosten in welcher Höhe abzuziehen seien, sodass ihnen verwehrt sei, die Prognose der Nettoeinnahmen der Fondsschiffe für die Zeit nach dem Ende der Poolraten-Garantie bewerten zu können.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 verweisen darauf, dass auf Seite 53 des Prospekts schlicht die Daten eines Analysehauses mit entsprechender Quellenangabe abgedruckt seien. Es sei falsch, dass der durchschnittliche Leser davon ausginge, entsprechende Erlöse könnten „brutto wie netto“ vereinnahmt werden. Der Verkaufsprospekt führe auf den Seiten 96 ff. transparent aus, von welchen Bruttoerlösen ausgegangen werde und welche Abzüge vorzunehmen seien.

Die Musterbeklagte zu 7 verweist auf die Seiten 92 ff. des Prospekts. Dort seien die prognostizierten Nettoerlöse angegeben. Diese Prognosen seien nicht zu beanstanden.

14b)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) führen an, dass der Prospekt weder mit der Grafik auf Seite 53 noch an anderen Stellen über die in der Vergangenheit erzielten Erträge des Seatrade Reefer Pools informiere. Dessen historische Pool-Einnahmen seien aber bekannt gewesen und hätten mitgeteilt werden müssen. Insofern sei davon auszugehen, dass die Nettoeinnahmen des Seatrade Reefer Pools wegen zusätzlicher Kosten und Schiffsausfällen niedriger seien als Einnahmen auf dem „freien Markt“. Es sei für den Fall einer Offenlegung der Entwicklung der Nettoeinnahmen des Seatrade Reefer Pools davon auszugehen, dass ein Anleger erkannt hätte, dass die Pool-Einnahmen im Durchschnitt deutlich unter den für die Fondsschiffe prognostizierten Einnahmen lagen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden zunächst ein, dass sich aus Angaben über historische Pooleinnahmen keine verlässlichen Aussagen für zukünftige Erlöse der Fondsschiffe ergeben hätten. Im Übrigen sei es falsch, dass die Beschäftigung im Seatrade Reefer Pool generell zu niedrigeren Erlösen führe als bei poolunabhängiger Vercharterung. Vielmehr habe der Pool Vorteile, die auf Seite 43 des Verkaufsprospekts dargestellt würden.

Die Musterbeklagte zu 7 bezweifelt einen Erkenntnisgewinn, den Informationen zu früheren Erträgen gebracht hätten. Sie verweisen insofern auf die Poolraten-Garantie.

14c

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) führen an, dass die Grafik auf Seite 53 des Prospekts unvollständig sei, weil sie den Spotmarkt und die Liniendienste nicht umfasse. Beides seien aber Einnahmefelder des Pools, wie der Prospekt auch auf Seite 40 angebe.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 meinen, dass die Darstellung historischer Daten aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen früherer Poolschiffe angesichts der Poolfunktionsweise nicht sachgemäß gewesen wäre.

Die Musterbeklagte zu 7 weist auf die Poolraten-Garantie hin und meint, dass sich die Zusammensetzung des Pools und dessen Einnahmequellen ohnehin kaum vorhersagen ließen.

14d

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) halten vor allem die Angaben des Prospekts zur Verteilung der Einnahmen des Reefer Pools auf die Mitglieder auf den Seiten 115 ff. für unzureichend. Es hätten das kumulierte Ergebnis des Pools und die auf die Fondsschiffe entfallenden Poolpunkte dargestellt werden müssen, ferner die anderen am Pool beteiligten Schiffe und die Bonität der Vertragspartner. Daneben würde verschwiegen, dass es „teure Fahrgebiete“ mit unterschiedlichen „Werftkosten“ gebe. Es werde nicht darüber aufgeklärt, dass die Zusammensetzung des Pools entscheidend für den Erfolg der Kapitalanlage sei. Ohne Offenlegung der Zusammensetzung sei das Risiko daher nicht ausreichend erkennbar. Schließlich sei auch der Poolvertrag nicht abgedruckt, sodass der Anleger die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht prüfen könne.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 – wie auch die Musterbeklagte zu 7 – halten die zusammenfassenden Angaben auf den Seiten 40 f. und Seiten 115 f. des Prospekts für ausreichend. Auf Risiken aus der Poolvereinbarung werde auf Seite 25 des Prospekts hingewiesen.

Zu Feststellungsziel 15 (Ziffer 7 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) verweisen darauf, dass der hohe Treibstoffverbrauch der Schiffe Buzzard Bay, Eagle Bay, Falcon Bay und Hawk Bay (39,5 Tonnen pro Tag gegenüber 33,5 Tonnen pro Tag bei den anderen Schiffen) bekannt gewesen sei, da er sich aus den Schiffsdatenblättern ergebe (Anlage Beigeladener Barth 13). Der Mehrverbrauch habe 1.500,00 USD weniger Ertrag pro Tag zur Folge gehabt. Der Geschäfts- und Treuhandbericht 2013 (Anlage Beigeladener Barth 13) informiere denn auch über – wesentlich auf den höheren Brennstoffverbrauch zurückgehende – geringere Poolerlöse der vier Schiffe. Hieraus folge, dass die Kaufpreise überhöht gewesen seien.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 weisen darauf hin, dass sich vorliegend wegen der Pool-Zugehörigkeit die Bunkerkosten nur auf die „Poolpunkte“ hätten auswirken können. Auf der anderen Seite habe es aber auch technische Vorteile der vier Schiffe gegeben (z.B. höhere Anzahl an Containerstellplätzen, höhere Reisegeschwindigkeit). Auch habe Anfang 2007 nicht vorhergesagt werden können, dass sich der Rohölpreis so stark erhöhen würde, wie es dann geschehen sei. Bei der „ex-post-Berechnung“ der Beigeladenen handele es sich um eine „Milchmädchenrechnung“.

Zu Feststellungsziel 16 (Ziffer 8 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) meinen, dass die Hinweise im Prospekt zum Risiko von Einnahmeausfällen für den Fonds im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Charterers nicht ausreichten. Der Prospekt verschweige ein viel größeres Risiko, nämlich die Haftung der Gesellschaft mit dem Schiff für Verbindlichkeiten des Charterers im Fall seiner Insolvenz. Es bestehe insofern das Risiko einer Arretierung des Schiffs durch Gläubiger des Charterers.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 verweisen darauf, dass die Ein-Schiffsgesellschaften ohnehin für die Kosten für Personal, Ausrüstung, Schmierstoffe und Reparaturen verantwortlich seien, sodass nicht klar werde, aus welchen Verpflichtungen sich das Risiko der unerwarteten Inanspruchnahme durch Dritte ergeben solle.

Zu Feststellungsziel 17 (Ziffer 9 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die von der Kanzlei „activeLAW“ vertretenen Beigeladenen (Barth u.a.) meinen, dass ein Hinweis auf die übliche Praxis von „Subchartern“ erforderlich gewesen wäre. Die unbekannte Bonität eines eventuellen Subcharterers erhöhe das Risiko der Haftung eines Schiffes für die Verbindlichkeiten aus dem Schiffsbetrieb und aus den Frachtverträgen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden ein, dass eine Subvercharterung nach dem konkret vorliegenden Beschäftigungskonzept nicht vorgesehen gewesen sei. Im Übrigen ergebe eine Subvercharterung kein spezifisches Risiko, da der Charterer weiterhin gegenüber den Ein-Schiffsgesellschaften hafte.

Zu Feststellungsziel 18 (Ziffer 10 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die (ursprünglich) von den Rechtsanwälten Beckmann vertretenen Beigeladenen meinen, dass über bestehende Rechtsunsicherheiten bzw. relevante Rechtsänderungsrisiken im Zusammenhang mit umwelt- und sicherheitspolitischen Entscheidungen habe aufgeklärt werden müssen. Der Schiffsverkehr verursache erhebliche Umwelt- und Gesundheitsbeeinträchtigungen (v.a. durch Abgasemissionen von Schiffsdieselmotoren). Dies habe zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen mit völker- und europarechtlichen Regelungen geführt. Entscheidend seien hier das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das MARPOL-Übereinkommen von 1997 (mit der Einführung von Schwefeldioxid-Emissions-Überwachungsgebieten), US-Vorschriften ab dem Jahr 2002, Leitlinien für einen Emissionsindex und EU-Richtlinien seit dem Jahr 1999. Die entsprechenden Umweltauflagen führten zu höheren Bunker- und Betriebskosten sowie Wartungs-, Instandhaltungs- und Nachrüstungskosten und höheren Entsorgungskosten. Auch sei die Betriebslebensdauer betroffen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden ein, dass in dem Feststellungsziel bereits eine substantiierte Prospektrüge fehle. Im Übrigen sei nicht substantiiert vorgetragen und belegt, dass die Fondsschiffe einen „umweltschutztechnischen Substandard“ hätten und dass die Umweltauflagen Auswirkungen hätten, die in den Prognosen des Prospekts nicht berücksichtigt seien. Lediglich hinsichtlich des Austausches des Kältemittels R-22 seien konkrete Änderungen erkennbar gewesen. Insofern verweisen die Musterbeklagten zu 1 bis 6 auf Seite 23 des Prospekts, in dem dieser Aspekt und die damit einhergehenden Kosten eingehend erläutert würden.

Die Musterbeklagte zu 7 rügt den Vortrag der Beigeladenen als unsubstantiiert. Es werde kein konkreter Bezug zu den Fondsschiffen hergestellt.

Zu Feststellungsziel 19 (Ziffer 1 des Erweiterungsbeschlusses vom 8.4.2020)

Der Musterkläger meint, dass die Prospektverantwortlichen sich die auf Seite 31 (und Seite 69) des Prospekts wiedergegebene Bewertung des Gutachters Schlüter, nach der die Schiffsankaufspreise als „noch günstig“ anzusehen seien, „zu eigen“ gemacht hätten. Denn an anderen Stellen würden die Ankaufpreise im Prospekt nicht kommentiert. Der Musterkläger behauptet hierzu, dass die Aussage falsch sei, da die Kühlschiffe des Fonds zu weit über dem Markt liegenden Preisen eingekauft worden seien.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 wenden ein, dass der Verkaufsprospekt auf Seite 31 lediglich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung wiedergebe. Sie verweisen auf § 9 Abs. 2 Ziff. 7 VermVerkProspV a.F.

Zu Feststellungsziel 20 (Ziffer 2 des Erweiterungsbeschlusses vom 8.4.2020)

Der Musterkläger meint, dass der Prospekt über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage MK 27) zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der Muttergesellschaft der MPC-Gruppe, der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, hätte aufklären müssen. Der Prospekt verschweige, wer die Musterbeklagte zu 2 tatsächlich beherrsche und Weisungsbefugnis habe und dass insofern die Anlegerrechte von der Musterbeklagten zu 2 nicht unabhängig von den weiteren Gesellschaften der MPC-Gruppe vertreten würden, sondern in deren ureigenem Interesse.

Die Musterbeklagten zu bis 6 verweisen darauf, dass der Prospekt die Eigenschaft der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG als Alleingesellschafterin der Musterbeklagte zu 2 mehrfach angebe. Das Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages begründe kein besonderes Risiko eines Interessenkonfliktes. Er führe zu keinen besonderen, über die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse hinausgehenden Interessenkonflikten.

Für den weiteren Vortrag von Musterkläger, Musterbeklagten und Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 24.9.2019 und 20.9.2023 Bezug genommen.

II.

Die Feststellungsziele (Feststellungsanträge) waren im Wesentlichen zurückzuweisen, teilweise sind sie gegenstandslos.

1.

Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2 bis 4 sind die Feststellungsziele von vornherein nicht zu treffen, weil die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagten ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/​21 – juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 19.9.2023, XI ZB 19/​21 – juris Rn. 15). Die Musterbeklagten zu 2 bis 4 unterfallen als Gründungsgesellschafter der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

2.

Ebenfalls nicht zu treffen sind Feststellungsziele im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 5. Diese ist nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.7.2021 an dem Fonds in keiner Weise beteiligt gewesen.

3.

Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist jedoch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 6 weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Zwar unterfallen auch sie als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings haben sie aufgrund von Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haften deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11.7.2023, XI ZB 20/​21 – juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 19.9.2023, XI ZB 19/​21 – juris Rn. 19). Die Musterbeklagte zu 1 war nach den Prospektangaben und im Übrigen auch unstreitig von der Beteiligungsgesellschaft sowie den 14 Ein-Schiffsgesellschaften mit der Einwerbung des Emissionskapitals beauftragt worden, hat also den Vertrieb selbst übernommen. Vertriebsverantwortung tragen, wenn – wie hier – der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, daneben auch geschäftsführungsbefugte Altgesellschafter. Das ist hier die Musterbeklagte zu 6.

Unberührt von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bleiben zudem die in den ausgesetzten Verfahren gegen die Musterbeklagten zu 7 bis 9 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts (vgl. BGH, Beschluss vom 8.6.2021, XI ZB 22/​19 – juris Rn. 31)

4.

Im Ausgangspunkt ist für die Frage des Vorliegens von Prospektfehlern zu beachten, dass auf den am 31.1.2007 aufgestellten Verkaufsprospekt die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1.7.2005 bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung findet.

Insofern gilt Folgendes (zit. nach BGH, Beschluss vom 23.02.2021, XI ZB 29/​19 – juris Rn. 65): „Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (…). Die Angaben müssen für einen durchschnittlichen Anleger – nicht einen flüchtigen Leser – verständlich sein (…). Dabei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden (…). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (…).“

Soweit Prognosen betroffen sind, ist überdies von folgendem Prüfungsmaßstab auszugehen (zit. nach BGH, Beschluss vom 23.2.2021, XI ZB 29/​19 – juris Rn. 70): „Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (…). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (…). Es genügt, dass die Prognose bei Aufstellung des Prospekts vertretbar ist. Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (…).“

5.

Hiervon ausgehend, gilt hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele folgendes:

Zu Feststellungsziel 1.1.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die „Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe“ sind nicht aus den in 1.1.a) bis c) genannten Gründen „in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend“.

Zu 1.1.a)

Der Prospekt musste keine Angabe dazu enthalten, dass der Gutachter des auf den Seiten 31 und 69 des Prospekts genannten Bewertungsgutachtens (Anlage MB 4), Herr Dipl.-Ing. Ingo Schlüter, „nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt“ hat. Insofern kann Bezug genommen werden auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen XI ZB 30/​20 vom 23.5.2023 (dort Rn. 48 ff.). In diesem wird darauf verwiesen, dass gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV a.F. der Prospekt nur den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben muss. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, braucht nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden.

Entgegen der Auffassung des Musterklägers liegt der Fall vorliegend nicht durchgreifend anders. In dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall heißt es im Prospekt (Rn. 8 der Entscheidung):

„Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. G. O. ist in seinen Bewertungsgutachten jeweils vom 29. August 2007 zur Auffassung gekommen, dass unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung des jeweiligen Schiffes über einen Zeitraum von mindestens vierzehn Jahren, unter Berücksichtigung der zur Zeit guten Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Schiffes auf dem weltweiten Zeitchartermarkt und unter Berücksichtigung von Verkaufserlösen vergleichbarer Objekte, der momentane Wert des jeweiligen charterfreien Schiffs US-$ 55 Mio. beträgt. In den Gutachten vom 28. Juli 2007 wurden die Schiffswerte auf jeweils US-$ 46,5 Mio. geschätzt. Weitere Bewertungsgutachten wurden nicht erstellt.“

Auch in jenem Fall wird also angegeben, dass der Gutachter von einer uneingeschränkten Nutzung des jeweiligen Schiffs über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren ausgehe. Zwar ist richtig, dass vorliegend auf den Seiten 31 und 69 des streitgegenständlichen Prospekts zusätzlich angegeben wird, dass Herr Dipl.-Ing. Ingo Schlüter den „Zustand der Schiffe altersentsprechend“ mit „im Allgemeinen als befriedigend“ bewerte. Damit werden beim Anleger aber keine bestimmten Erwartungen zur Vorgehensweise des Gutachters geweckt, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV begründen könnten. Es wird auch durch die Verwendung der Einleitung „Darüber hinaus“ im Anschluss an Angaben zur Inspektion der Schiffe durch die Musterbeklagte zu 3 (Seite 69 des Prospekts) und weitere Dritte (Seite 31 des Prospekts) nicht suggeriert, dass (auch) der Gutachter sämtliche Schiffe besichtigt hat. Vielmehr wird gar nichts zur Vorgehensweise des Gutachters gesagt, was – wie ausgeführt – auch nicht erforderlich war.

Zu 1.1.b)

Es wird nicht deshalb zu Unrecht „der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt“, weil „die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt wird, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrühren, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehört“.

Der Umstand, dass der Gutachter für das Bewertungsgutachten (Anlage MB 4) als Erkenntnisquelle bei elf Schiffen nur, bei drei Schiffen auch Unterlagen benutzt hat, die ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden sind, berührt allenfalls die Qualität, nicht aber die Unabhängigkeit des Gutachtens.

Der auf die im Gutachten enthaltenen Angaben zur Lebenserwartung der Kühlschiffe gestützte Einwand des Musterklägers geht bereits am Feststellungsziel vorbei. Im Übrigen könnte aus möglichen Widersprüchen an dieser Stelle zum Inhalt des Bewertungsgutachtens für den Vorgängerfonds nicht ohne weiteres auf eine fehlende „Unabhängigkeit“ des Gutachtens geschlossen werden.

Zu 1.1.c)

Das Feststellungsziel 1.1c) ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 19.9.2017, XI ZB 17/​15 – juris Rn. 64).

Zu Feststellungsziel 1.2.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Darstellungen „zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe“ sind nicht aus den in 1.2.a) bis c) genannten Gründen „in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend“.

Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass der Prospekt sich nicht explizit zur „voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe“ (des Fonds) verhält. Es werden nur Angaben gemacht, aus denen mittelbar Schlüsse zu der Thematik gezogen werden können. Auf Seite 6 des Prospekts heißt es, dass „die weltweite Kühlschiffsflotte (…) mit einem Durchschnittsalter von ca. 19 Jahren veraltet“ sei und dass sich selbst unter der Annahme einer „hohen Nutzungsdauer“ von Kühlschiffen „von mindestens 25 Jahren“ sich die Kühlschiffsflotte voraussichtlich mittelfristig – trotz steigender Nachfrage – verringern werde. Auf Seite 31 des Prospekts findet sich zudem eine auszugsweise Wiedergabe des Bewertungsgutachtens mit folgendem Inhalt: „(…) Das darüber hinaus von MPC Capital in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Ingo Schlüter vom 18. Januar 2007 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend „im Allgemeinen als befriedigend“, sodass ein Betrieb der Schiffe über die Fondslaufzeit möglich ist. Weiter heißt es, dass konventionelle Kühlschiffe bei professioneller Wartung und Instandhaltung laut Statistik sogar 30 Jahre und teilweise länger betrieben werden können. (…).“

Daneben unterstellt die Prospektkalkulation eine Veräußerung der Schiffe im Jahr 2018 (Seite 102 des Prospekts), wobei unstreitig nicht nur „Schrottwerte“ angesetzt wurden. Die Schiffe stammten aus unterschiedlichen Baujahren zwischen 1992 und 1994 und wurden im Mai/​Juni 2006 übernommen. Gerechnet wurde mit einem Verkauf in Höhe von 25 Prozent der Kaufpreise (Seite 102 des Prospekts).

Zu 1.2.a)

Der Prospekt gibt den Inhalt des Bewertungsgutachtens vom 18.1.2007 (Anlage MB 4) korrekt wieder. Es wird nichts Erhebliches verschwiegen. Soweit es auf Seite 4 des Gutachtens unter der Überschrift „Bewertung des Zustandes“ heißt, dass davon ausgegangen werden könne, dass „ein zufrieden stellender Betrieb der Schiffe“ bis zu einer „durchschnittlichen Gesamtlebenserwartung von 25 Jahren“ erreicht werden könne, bezieht sich dies erkennbar auf die Frage, ob ein Betrieb der Schiffe über die Fondslaufzeit möglich ist. Weiter heißt es auf Seite 5 des Gutachtens tatsächlich, dass „konventionelle Kühlschiffe bei professioneller Wartung und Instandhaltung 30 Jahre und teilweise länger betrieben werden“.

Zu 1.2.b)

Dass die im Prospekt prognostizierten Veräußerungserlöse 25 Prozent des jeweiligen Kaufpreises betragen, führt nicht dazu, dass die Darstellungen zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend sind. Das eine passt widerspruchsfrei zum anderen. Der Prospekt geht an keiner Stelle davon aus, dass die Schiffe zum Ende der Fondslaufzeit das Ende ihrer Lebenserwartung erreicht hätten; konsequenterweise wird nicht nur der „Schrottwert“ angesetzt.

Soweit der Musterkläger angegeben hat, dass das Feststellungsziel so gemeint sei, dass der im Prospekt angesetzte Veräußerungspreis von 25 Prozent zum Ende des Prognosezeitraums utopisch sei und auf einer unvertretbaren Prognose beruhe, passt dies bereits nicht in das Feststellungsziel. Im Übrigen gäbe es hierzu aber auch keinen hinreichend substantiierten Vortrag des Musterklägers.

Die von Clarkson Research Services im Frühjahr 2006 veröffentliche Übersicht „Reefer Fleet by Year of Build“ (Anlage Beigeladener Barth 8) legt vielmehr nahe, dass zum 1.3.2006 knapp 60 Prozent der Schiffe 25 Jahre alt oder älter waren. Auch eine im September 2006 veröffentlichte Aufstellung „World reefer fleet by age and capacity“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. (aus „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​07“; Anlage MK 11, Seite 48) zeigt, dass viele Kühlschiffe über 25 Jahre alt und immerhin 166 von 1.092 31 Jahre und älter waren. Das bestätigt den im Prospekt zitierten Satz, dass konventionelle Kühlschiffe bei professioneller Wartung und Instandhaltung laut Statistik „sogar“ 30 Jahre und teilweise länger betrieben werden können. Schließlich spricht der Inhalt der auf den Seiten 117 f. des Prospekts dargestellten Seatrade-Kaufoptionen für eine Vertretbarkeit der Prognose.

Zu 1.2.c)

Die Anleger können dem Prospekt entnehmen, welchen Anteil die prognostizierten Veräußerungserlöse im Rahmen der Gewinnausschüttung ausmachen (Seite 106 des Prospekts). Wie dies dazu führen soll, dass die Darstellungen zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend sind, ist nicht erkennbar.

Zu Feststellungsziel 1.3.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler ist auch unter Berücksichtigung der vom Musterkläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich.

Der Prospekt klärt über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Musterbeklagten zu 4 mit der Verkäufer- und Käuferseite sowie etwaige Sondervorteile auf. Er gibt nämlich im Ausgangspunkt an, dass die Fondsschiffe durch die Ein-Schiffsgesellschaften von Tochtergesellschaften der Seahold N.V. gekauft worden seien, und nennt dabei die Kaufpreise (Seiten 86 und 115 des Prospekts). Weiter wird auf Seite 44 des Prospekts die Unternehmensstruktur der „Seatrade-Gruppe“ dargestellt, deren Dachgesellschaft die Seahold N.V. sei; hier ist in der Grafik auch die Musterbeklagte zu 4 zu sehen. Daneben heißt es auf Seite 45 des Verkaufsprospekts („Der Vertragsreeder“), dass die Musterbeklagte zu 4 nicht nur „als Gründungskommanditistin mit EUR 10.000 an der Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG sowie jeweils mit EUR 10.000 an den 14 Ein-Schiffsgesellschaften beteiligt“, sondern auch „100%ige Tochter der Seatrade Maritime B.V., die eine 100%ige Tochter von Seatrade Holding B.V. ist“, sei.

Diese Mitteilungen genügen, zumal die Musterbeklagte zu 4 unstreitig erst am 1.9.2006 als Kommanditistin der Emittentin und den Ein-Schiffsgesellschaften beigetreten ist, also nach Abschluss der Kaufverträge und auch nach Übernahme der Schiffe durch die Ein-Schiffsgesellschaften, und zudem ihr Anteilsbesitz an der Emittentin und den Ein-Schiffsgesellschaften gering war.

Konkrete Zahlen zu etwaigen Gewinnen der Verkäufergesellschaften musste der Prospekt nicht nennen. Ob und welche Gewinne durch zwischenzeitliche Wertsteigerungen der verkauften Schiffe auf Seiten des Verkäufers entstehen, hat mit dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht nichts zu tun. Dem Anleger muss allein die Verflechtung erläutert und der gewährte Vorteil benannt werden. Denn bereits dann kann er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen, etwa indem er sich über die tatsächlichen Marktpreise näher informiert oder von einem Beitritt zu dem Fonds wegen des Risikos, dass zu hohe Preise gezahlt werden, ganz Abstand nimmt.

Zu Feststellungsziel 1.4.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die „Darstellungen des Prospekts zum Investitionsgegenstand“ sind nicht aus den unter 1.4.a bis 1.4.h genannten Gesichtspunkten „fehlerhaft und irreführend“.

Zu 1.4.a

Der Prospekt suggeriert nicht (und daher auch nicht) zu Unrecht, dass die Kühlschiffe mit moderner Technik ausgestattet seien. Die von dem Musterkläger zitierte Prospektaussage auf Seite 6 besagt vielmehr „nur“, dass die Schiffe den Anforderungen des „modernen Warenverkehrs für Kühlgüter entsprechen“ und dass die technische Ausstattung „gut“ sei. Wie das einzuordnen ist, ergibt sich aus den weiteren Prospektangaben. Der Prospekt macht an mehreren Stellen deutlich, dass keine neuwertigen Schiffe angekauft worden sind, sondern dass es sich um gebrauchte Schiffe handelte, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zum Teil bereits 14 Jahre alt waren und deren Zustand im Bewertungsgutachten „altersentsprechend im Allgemeinen als befriedigend“ bewertet worden ist. Es versteht sich von selbst, dass derartige Schiffe gerade nicht über die modernste Ausstattung verfügen, sondern einen älteren Standard aufweisen. Darauf musste im Prospekt nicht ausdrücklich hingewiesen werden. In dem auf Seite 31 des Prospekts zitierten Bewertungsgutachten (Anlage MB 4) heißt es im Übrigen auf Seite 7, dass die Anlagen für die Ladung der Fondsschiffe „alle Eigenschaften“ besäßen, um „gewöhnliche Kühl- und Tiefkühlladung zu transportieren“. Die Kapazitäten der Kühlanlagen seien gut ausgelegt.

Zu 1.4.b

Die im Prospekt enthaltenen Beschreibungen der Kühlschiffe vermitteln nicht den – falschen – Eindruck, dass sie im Wesentlichen gleich ausgestattet seien. Die Angaben auf den Seiten 36 und 37 des Prospektes machen vielmehr hinreichend deutlich, dass es sich um Schiffe mit unterschiedlicher Ausstattung, etwa hinsichtlich der Containerstellplätze, der Kühlcontaineranschlüsse, des Laderauminhalts und des Ladegeschirrs handelt.

Zu 1.4.c

Zu diesem Feststellungsziel ist bereits nichts vorgetragen worden.

Zu 1.4.d

Jedenfalls der Umfang und die Auswirkungen des erhöhten Personalbedarfs sind vom Musterkläger – auch nach einem Hinweis des Senats – nicht ansatzweise näher dargestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum der Prospekt hier Angaben enthalten muss.

Zu 1.4.e

Aus den Angaben auf Seite 36/​37 des Prospekts folgt für einen Anleger, dass die drei „Prince“-Schiffe keine Palettenkräne haben. Auf besondere „wirtschaftlich relevante Wettbewerbsnachteile“ musste insofern nicht hingewiesen werden. Der Vortrag des Musterklägers ergibt – jedenfalls unter Berücksichtigung des Vortrags der Musterbeklagten zu 1 bis 6 zu den Besonderheiten dieser Schiffe der „Prince“-Klasse – bereits nicht nachvollziehbar die erhebliche wirtschaftliche Relevanz, zumal die Schiffe zu deutlich geringeren Kaufpreisen erworben worden waren als die anderen elf Schiffe.

Zu 1.4.f

Der Prospekt erweckt bereits nicht den Eindruck, dass die von den Ein-Schiffsgesellschaften erworbenen Schiffe mit – gar nicht vorhandenen – modernen Vorrichtungen für die Kühlleistung ausgestattet“ wären. Vielmehr wird nur von „exakter Kühl- und Regeltechnik“ gesprochen (Seite 31 des Prospekts). Daneben verfängt der Vortrag des Musterklägers zur Vorrichtung „Kontrollierte Atmosphäre“ nicht. Die Ausführungen auf Seite 56 des „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​07“ der Firma Drewry Shipping Consultants Ltd. (Anlage MK 11) zeigen auf, dass die Vorrichtung „Kontrollierte Atmosphäre“ im Jahr 2007 noch keine entscheidende Rolle gespielt hat. Im Bewertungsgutachten vom 18.1.2007 (Anlage MB 4) heißt es im Übrigen auf Seite 7, dass die Anlagen für die Ladung der Fondsschiffe „alle Eigenschaften“ besäßen, um „gewöhnliche Kühl- und Tiefkühlladung zu transportieren“. Die Kapazitäten der Kühlanlagen seien gut ausgelegt.

Zu 1.4.g

Richtig ist, dass nach den Angaben auf Seite 31 des Prospekts die von den Ein-Schiffsgesellschaften erworbenen Schiffe „mit 18,7 bis 20,5 Knoten hohe Dienstgeschwindigkeiten“ haben. Damit wird im Prospekt indes nicht suggeriert, dass andere und hier insbesondere neuere Kühlschiffe nicht schneller sein können. Hiervon ausgehend, ist der Vortrag des Musterklägers nicht ausreichend. Die vom Musterkläger benannten Vergleichsschiffe sind nämlich fast durchgehend (deutlich) neuer.

Zu 1.4.h

Im Prospekt musste nicht darauf hingewiesen werden, dass „vier Schiffe einen deutlich höheren Brennstoffverbrauch haben, der zu einem Wettbewerbsnachteil führt“. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Schiffe (Buzzard Bay, Eagle Bay, Falcon Bay und Hawk Bay) nach der Aufstellung auf Seiten 36 und 37 des Prospekts eine erheblich höhere Hauptmaschinenleistung als die anderen Schiffe hatten sowie höhere Dienstgeschwindigkeiten, daneben eine hohe Tragfähigkeit, Containerstellplätze, Laderäume und umfangreicheres Ladegeschirr aufwiesen. Auch lagen die „prognostizierten Betriebskosten“ höher als bei den übrigen Schiffen (Seite 97 des Prospekts). Daraus kann ein Anleger ohne weiteres schließen, dass die vier genannten Schiffe – bei schwankenden diesbezüglichen Kosten – einen höheren Brennstoffverbrauch haben würden oder haben würden können. Dass dies bei hohen Brennstoffpreisen unter Umständen (zeitweise) ein Wettbewerbsnachteil sein kann, ist offenkundig.

Zu Feststellungsziel 1.5.

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Die im Prospekt enthaltene Darstellung „des Markts für Kühlschiffe“ ist nicht unter den im Feststellungsziel genannten Gesichtspunkten unrichtig.

Der Prospekt verschweigt zunächst nicht das Konkurrenzverhältnis zwischen Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen und stellt es auch nicht falsch dar. Es wird erläutert, dass Kühlgüter von beiden Schiffsarten befördert würden. Sodann wird insbesondere angegeben, dass das „erfolgreiche Container-Transportsystem“ grundsätzlich „für Kühlladung aller Art“ funktioniere (Seite 48 des Prospekts). Auch erläutert der Prospekt unter Nennung von Zahlen, dass der relative Anteil der von Containerschiffen transportierten Mengen Kühlladung „überproportional“ steigen werde (Seite 48 des Prospekts). Es bleibe aber eben wegen des wachsenden Marktes bei gleichzeitigem Angebotsrückgang bei den Kühlschiffen ein auskömmlicher Bereich für die Kühlschiffe, zumal „bestimmte Kühlgüter“ bevorzugt mit Kühlschiffen transportiert würden. Das wiederum ist eine Prognose, die (nur) tatsachenbasiert und vertretbar sein muss. Die insofern auf Seite 49 des Prospekts beschriebenen Vorteile von Kühlschiffen werden vom Musterkläger nicht bestritten. Der Prospekt weist insofern auch darauf hin, dass eine Konkurrenz der Containerbeförderung zu den Kühlschiffen selbst im Kerngeschäft der Kühlschiffe besteht, nämlich dem Transport von Bananen, Zitrusfrüchten und Kernobst. So wird auf Seite 6 des Prospektes darauf hingewiesen, dass 74 Prozent der Bananen und jeweils 67 Prozent der Zitrusfrüchte und des Kernobstes auf Kühlschiffen transportiert werden – es wird also nicht verschwiegen, dass auch dieses Segment von Kühlcontainern mitbedient wird.

Aus dem Vortrag des Musterklägers erklärt sich vor diesem Hintergrund nicht, warum Kühlschiffe „weit mehr als prospektiert mit den Kühlcontainerschiffen in Konkurrenz fahren“. Auch wird schon nicht ausreichend erläutert, warum „das hohe Marktniveau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten würde und sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln würde“.

Der Musterkläger zitiert aus der Analyse „Shipping and Shipbuilding Markets 2003“ der Firma BRS Barry Rogliano Salles Shipbrokers, Anlage MK 19. Darin wird die verbesserte Flexibilität der Containerschiffe hervorgehoben und betont, dass die Zahl der Akteure auf dem konventionellen Kühlschiffsmarkt stetig zurückgegangen sei. Zu Recht weisen demgegenüber die Musterbeklagten zu 1 bis 6 darauf hin, dass sich der Trend, den der Musterkläger den Ausführungen entnehmen will, bis zum Jahr 2007 nicht eingestellt hatte. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die Charterraten für Kühlschiffe in dem Zeitraum von 2001 bis 2006 angestiegen sind. Die tatsächliche Entwicklung hätte also eine etwaige Prognose auf der Basis des Jahres 2002 ohnehin widerlegt. Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 weisen zudem unter Bezugnahme auf denselben Bericht, dort Seite 94, darauf hin, dass selbst die Firma BRS zum damaligen Zeitpunkt (2003) davon ausging, dass der Wettbewerb zwischen beiden Transportarten (Container gegen Kühlschiffe) stark bleibe und an Trennschärfe gewinnen werde. Während der Kühlcontainer einen überwiegenden Anteil im Bereich Fleisch, Milchprodukte, Fisch und Meeresfrüchte einnehmen würde, würden konventionelle Kühlschiffe ihre Position beim Transport von Früchten zwischen spezialisierten Häfen und Häfen mit modernen Fruchtterminals halten können. Letztere konzentrierten sich mit gesteuerten Ladeprogrammen auf die Weiterverteilung von Früchten an ihren endgültigen Bestimmungsort, spielten folglich eine Rolle als Verteilungszentrum in einem Bereich, wo die Auslieferung in den Produktmarkt bisweilen zu kompliziert sei, um von den Besitzern von Linienschiffen bewältigt zu werden. Abschließend heißt es in der BRS-Analyse in der Tat: „Jedem sein eigenes Geschäft“. Der Musterkläger zitiert also unvollständig. Aus der eigenen von ihm verwendeten Quelle ergibt sich das Gegenteil dessen, was er belegen will. Auch die Firma BRS ging im Jahre 2003 durchaus davon aus, dass für Kühlschiffe ein relevanter Markt weiter existieren werde.

Auch aus dem Aufsatz von Dr.-Ing. Hochhaus aus dem Jahre 2004 (Anlage MK 20) ergibt sich für eine Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose kein Anhaltspunkt. Dort wird zwar, insbesondere auf Seite 5, wiedergegeben, dass die Containerschiffe die Stückgutschiffe und die Kühlcontainer die Kühllagerräume auf den Stückgutschiffen abgelöst hätten. Der universelle Einsatz für unterschiedliche Ladungen mit schnellem Umschlag habe zu einem rasanten Wachstum der Container- und Kühlcontainerschiffe geführt. Bis 2003 sei der in Kühlcontainerstellplätzen gemessene Kühlraum auf Containerschiffen auf 760 Mio. cbft, also auf fast das Doppelte der Kühlschiffe, gewachsen. Zu Recht weisen die Musterbeklagten zu 1 bis 6 allerdings darauf hin, dass der Musterkläger wiederum verkürzt zitiert. Dr.-Ing. Hochhaus schreibt auf Seite 5 zum Vergleich Kühlschiff-Kühlcontainerschiff einleitend vielmehr: „Es wird gesagt, die Kühlcontainerschiffe lösen die Kühlschiffe ab. Das wäre so, als würde jemand behaupten, die Busse lösen die Taxen ab.“ Zutreffend weisen die Musterbeklagten zu 1 bis 6 zudem darauf hin, dass derselbe Autor in einer Analyse aus dem Jahre 2006, also kurz vor Herausgabe des Prospekts, von einem Nebeneinander von Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen ausgegangen ist. Dort hat er ausdrücklich festgestellt, dass Kühlschiffe wegen der jeweiligen Stärken und Schwächen einen Verdrängungswettbewerb nicht befürchten müssten (Anlage MK 16, Seiten 22/​23).

Auch die weiteren vom Musterkläger zitierten Unterlagen belegen eine Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose nicht, zum Teil ergeben sie das Gegenteil. So befasst sich der Aufsatz „Kühlcontainer erobern Containerschiffe“ aus der Zeitschrift Hansa 2004 (Anlage MK 21) in erster Linie mit den Einzelheiten eines Kühlcontainers. Soweit ein Vergleich zu Kühlschiffen gezogen wird, wird herausgestellt, dass die Kühlschiffe beim Transport von Kühlladung ihre Kapazitäten deutlich besser nutzen würden. Die OSC-Studie „Refrigerated Trades and Outlook To 2015“ (Anlagen MK 22 und MB 7) geht auf Seite 16 ausdrücklich von einer Steigerung des absoluten Frachtvolumens auch für den Transport in konventionellen Kühlschiffen aus, auch wenn der relative Anteil am Gesamttransportvolumen für Kühlladung zugunsten der Kühlcontainer sinke.

Für die Entscheidung unerheblich ist der Umstand, dass die Musterbeklagte zu 2 im Jahr 2005 im Rahmen eines anderen Fonds den Anlegern mit Schreiben vom 15.6.2005 (Anlage MK 24) die Veräußerung der sich in diesem Forum befindlichen Kühlschiffe empfohlen hatte. Wie die Musterbeklagten zu 1 bis 6 zu Recht hervorheben, ist diese Empfehlung in einem anderen wirtschaftlichen Kontext zu verstehen. Bei der Verkaufsempfehlung ging es um die Beendigung eines Fonds, und zwar zu dem für den dortigen Fonds prospektierten Zeitpunkt. Wegen der damaligen erzielbaren guten Veräußerungserlöse für gebrauchte Kühlschiffe bestand die Möglichkeit, einen um rund 25 Prozent höheren Verkaufserlös zu erzielen, als dies in dem damaligen Verkaufsprospekt prognostiziert worden war. Durch die Veräußerung bot sich die Chance, eine attraktive Rendite durch den hohen Veräußerungserlös zu erzielen, nach rund acht Jahren konnte dadurch mit der Beteiligung ein Rückfluss von etwa 133,5 Prozent und eine Rendite von rund 13,5 Prozent p.a. erzielt werden. Dass bei diesen Gegebenheiten die Unwägbarkeiten, die im Rahmen einer Prognose für die zukünftige Entwicklung des Schiffsmarkts immer bestanden und bestehen werden, dahingehend aufgelöst wurden, dass die Schiffe verkauft worden sollten, war aus der dortigen Situation heraus nicht zu beanstanden und gewissermaßen der sichere Weg für die Beendigung des dortigen Fonds. Für die Situation bei Neuauflage eines Fonds besagt die Verkaufsempfehlung nichts.

Schließlich kommt es auch nicht auf die streitigen Behauptungen des früheren Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 3, Herrn Pane, an. Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 haben hierzu ausgeführt, selbst wenn Herr Pane derartiges erklärt haben würde, hätte eine derartige Äußerung des Zeugen keine von der Geschäftsführung der Münchmeyer Petersen Steamship Beteiligungs GmbH oder einer Musterbeklagten getragene Einschätzung ausgedrückt. Damit wäre eine Einschätzung von Herrn Pane ohnehin eine Einzelmeinung geblieben. Auch lässt sich aus einer derartigen Einschätzung nicht ableiten, dass die in dem Prospekt wiedergegebene Prognose zum damaligen Zeitpunkt unvertretbar war. Dadurch, dass andere Personen die Zukunftsaussichten einer Investition anders bewerten, wird eine Prognose nicht unvertretbar.

Zu Feststellungsziel 1.6.

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler liegt hinsichtlich Angaben „zu Bonität des Vertragsreeders, des Poolraten-Garanten und des Betriebskosten-Garanten“ nicht vor.

Angaben zur Bonität des Vertragsreeders/​Betriebskosten-Garanten (Musterbeklagte zu 4) macht der Prospekt schon gar nicht, sodass diese auch nicht falsch sein können.

Soweit auf Seite 44 des Prospekts das Ergebnis eines Reports der Dynamar B.V. vom 30.1.2007 „bezüglich der Bonität“ der Poolraten-Garantin, der Seahold N.V., wiedergegeben wird, stimmt die Prospektangabe mit dem Inhalt des als Anlage MB 12 eingereichten „Standard Reports“ überein. Da die Firma Dynamar B.V. sich offenkundig in der Lage gesehen hat, eine entsprechende Bewertung abzugeben, kann nicht die Rede davon sein, dass dieser „eine Bonitätsprüfung nicht möglich war“. Soweit es demgegenüber im Prospektprüfungsgutachten der Hansetreuhand GmbH vom 7.3.2007 (Anlage MK 26) auf Seite 19 heißt, dass „uns“, also der Hansetreuhand GmbH, allein auf Grundlage des „Gutachtens“ der Dynamar B.V. „eine abschließende Beurteilung der Bonität des Poolraten-Garanten nicht möglich“ sei, musste dies nicht (ergänzend) im Prospekt aufgenommen werden. Denn daraus folgt nicht, dass die Einschätzung von Dynamar B.V. unbrauchbar wäre.

In IDW S 4, Anlage 5 Ziff. 3.3 heißt es nur: „Zu 3.3. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage (…) Vertragserfüllungs- und Bonitätsrisiken hinsichtlich wesentlicher Verträge (insbesondere Bau-/​Kaufvertrag, langfristiger Chartervertrag, Garantien, Poolvertrag)“. Hieraus ergeben sich keine weiteren Verpflichtungen im Sinne des Feststellungsziels.

Zu Feststellungsziel 1.7.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Bei der Ausgangslage, dass Eigentümerinnen der Schiffe nicht der Fonds, sondern die Ein-Schiffsgesellschaften sind und im Übrigen die üblichen Versicherungen bestehen, fehlt substantiierter Vortrag des Musterklägers zu den verbleibenden relevanten Risiken.

Zu Feststellungsziel 1.8.

Das Feststellungsziel ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zu Feststellungsziel 9. (Ziff. 1 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Prospektpassage zu den Schiffsbetriebskosten auf den Seiten 92 ff. enthält hinsichtlich der „Steigerungsrate“ keine falsche Prognose.

Zunächst einmal ist nicht zu beanstanden, dass der Prospekt die allgemeinen Betriebskosten mit 2 Prozent p.a. linear steigert und nicht etwa wegen des zunehmenden Alters der Schiffe und einer zunehmenden Reparaturanfälligkeit progressiv mit einem erhöhten Steigerungssatz zum Ende des Fonds hin. Es mag zwar im Allgemeinen zutreffen, dass ältere Schiffe reparaturanfälliger sind als jüngere. Welche Kosten aber zu welchem Zeitpunkt konkret aufgebracht werden müssen und wie sich das zu den übrigen Kosten und deren Entwicklung verhält, lässt sich nicht näher eingrenzen. Kalkulatorisch wird die lineare Steigerung zudem ohnehin naturgemäß dazu führen, dass über die gesamte Laufzeit gerechnet der Kostenanteil für Reparaturen in der Eskalationsrate in der Anfangszeit eher zu hoch, in dem mittleren Abschnitt der Laufzeit passend und zum Ende der Laufzeit eher zu niedrig kalkuliert ist. Im Ergebnis gleicht sich das also aus und spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer linearen Steigerung (die hier wegen des Zinseszinseffektes allerdings auch einen progressiven Anteil hat), sondern entspringt dem legitimen Bedürfnis nach einer halbwegs brauchbaren Methodik zur kalkulatorischen Erfassung von Betriebskosten. Dass die „Drydockingskosten“ auf den Seiten 98 und 99 des Prospekts insgesamt ohne Steigerung ausgewiesen sind, beweist nicht einen Prognosefehler, sondern lediglich einen Methodenwechsel bei der Erfassung dieser Kosten. Es ist einerlei, ob ein Gesamtvolumen an Kosten veranschlagt wird und dann dieser Betrag in gleichbleibenden bezifferten Tranchen auf die in Betracht kommenden Zeitabstände verteilt wird, oder ob ein zunächst geringerer Betrag im Laufe der Zeit gesteigert wird. Selbst auf der Basis der These der Beigeladenen, alles werde teurer, ergibt sich so kein Fehler. Das gilt erst recht, weil die Preise für Dockungen und Umbauten sich kaum vorhersagen lassen. Es ist keineswegs so, dass mit einer gewissen Gesetzmäßigkeit mit einer Verteuerung gerechnet werden muss. Der Markt bestimmt den Preis. Bestehen Überkapazitäten für Docks oder lässt die Nachfrage nach Neubauten nach, verfallen die Preise. Gleiches gilt, wenn Drittländer mit Dumpingpreisen auf den Markt drängen.

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass bei der Ermittlung der Eskalationsrate wesentliche Umstände nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären:

Hinsichtlich des „360 Quality“-Programms mussten Kosten kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden. Es handelte sich um eine freiwillige, im Jahr 2006 gerade erst anlaufende, unverbindliche private Initiative, bei der für die einzelnen Schiffe ein Kostenvolumen ohnehin noch nicht abschätzbar war. Derartige Kosten zählen aber auch ohnehin nicht zu den Betriebskosten, weil es sich dabei um Investitionen in die Zukunft, nicht aber um Kosten für den laufenden Betrieb der Schiffe handelt.

Auch wegen steigender Personal- und Schmierölpreise hätte die Eskalationsrate nicht erhöht werden müssen. Es kann unterstellt werden, dass diese Aufwendungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung gestiegen waren und dass nicht genau gesagt werden konnte, ob und wie lange sich dieser Trend fortsetzen würde. Solange aber nicht davon ausgegangen werden musste, dass sich dieser Trend ungebrochen über längere Zeit fortsetzen würde und – kumulativ – die angesetzte Eskalationsrate dadurch längerfristig unrealistisch werden würde, war die Prognose nicht unvertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zunächst sogar absehbar war, dass die angesetzten Betriebskosten unter Einschluss der Eskalationsrate etwa für die nächsten zwei Jahre leicht überschritten würden. Es liegt in der Natur von linearen Ansätzen, dass sie die Wirklichkeit nicht punktgenau treffen und die tatsächlichen Kosten in einigen Jahren über, in anderen Jahren unter dem geschätzten pauschalen Ansatz liegen. Richtig ist zwar, dass eine auch nur temporäre Steigerung der Betriebskosten Einfluss auf die jeweilige Höhe der prognostizierten jährlichen Vorausausschüttungen an die Anleger hat. Derartige Schwankungen und Abweichungen muss der Zeichner einer unternehmerischen Beteiligung aber hinnehmen. Er hat eben kein festverzinsliches Wertpapier gekauft, sondern sich an einem Unternehmen beteiligt, dessen Bestand und Erfolg von einer Vielzahl von in Wirklichkeit nicht beherrschbaren Faktoren abhängt. Solange also nicht aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden musste, dass mittel- und langfristig die angesetzten Betriebskosten erheblich überschritten werden würden, blieb die Prognose vertretbar.

Derartige Umstände lagen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vor. Hinsichtlich des Schmieröls und der sonstigen Betriebsstoffe, die vom Fonds zu tragen waren (Bunker zahlt der Charterer), konnte man sich ohne weiteres auf das Auf und Ab des Ölmarktes verlassen. Es ist nahezu eine Gesetzmäßigkeit, dass auf Phasen von hohen Preisen ein Absturz in eine Phase niedriger Preise erfolgt. Hinsichtlich der steigenden Personalkosten musste durchaus zunächst von einer Verteuerung ausgegangen werden, weil ausgebildetes Personal zunehmend knapp wurde – nicht zuletzt aufgrund des vom Prospekt selbst vorhergesagten boomenden Welthandels. Wie lange diese Verknappung aber dauern würde, ließ sich schwer vorhersagen. Verknappungen werden durch ein Herauffahren von Ausbildungskapazitäten oder durch eine Reduzierung des Personalbedarfs bei Neubauten von Schiffen reguliert; auch ein Boom des Welthandels wird ein Ende nehmen und zyklisch in einen Abschwung münden, der wiederum ausgebildete Seeleute beschäftigungslos machen und die Heuern drücken wird. Wie hoch sich die Kostenspirale im Ergebnis schrauben würde und wie lange dieser Trend anhalten würde, war seriös nicht vorhersehbar. Voraussehbar war auch nicht, ob die Steigerung in dem einen Segment der Betriebskosten nicht durch Einsparungen in anderen Segmenten ganz oder zum Teil wieder würde ausgeglichen werden können.

Auf der anderen Seite war aber natürlich auch nicht ausschließbar, dass sich die Steigerung der Personalkosten über längere Zeit fortsetzen würde. Auf diese nicht völlig auszuschließende Gefahr musste aber nicht mit einer Erhöhung der Eskalationsrate reagiert werden. Denn letztlich muss sich der Anleger auch hier an einer unternehmerischen Sichtweise festhalten lassen. Es ist nicht so, dass eine Steigerung der Kostenseite keinen Einfluss auf die Einnahmeseite hat. Kostensteigerungen, die nicht auf individuellen Bedingungen des Schiffes oder des Reeders beruhen, sondern, wie bei Personalkosten, auf Marktentwicklungen, die alle Wettbewerber gleichermaßen treffen, werden im Wettbewerb mit einer gewissen Verzögerung an den Markt weitergegeben. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und damit für die Perspektive des Anlegers ist somit nicht der isolierte Blick auf die Entwicklung der Betriebskosten, sondern die mutmaßliche Entwicklung der Relation zwischen Einnahmen und Ausgaben. Derjenige, der eine Betriebskostenprognose zu erstellen hat, muss die Gefahren für die Richtigkeit seiner Einschätzung bewerten und im Verhältnis zu den anderen maßgeblichen Faktoren gewichten. Ein maßgebliches Bewertungskriterium ergibt sich dabei aus der Ergebnisrelevanz eines Umstands, also der Frage, ob und in welchem Umfang sich der Umstand auf die entscheidende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auswirken wird. Gerade für den Fall, dass die Personalkosten längerfristig steigen würden, hätte man also mit einer Kompensation dieses Umstands durch den Markt rechnen dürfen und war man nicht gehalten, schon wegen der nicht gänzlich auszuschließenden Gefahr einer längerfristigen Entwicklung die angenommene Eskalationsrate zu erhöhen.

Schließlich bleibt zu sehen, dass einer der führenden Analysten, die Firma Drewry Shipping Consultants Ltd., in Kenntnis der Kostensteigerungen im September 2006 ebenfalls eine Eskalationsrate von rund 2 Prozent p.a. bis 2010 angenommen hat („Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​2007“, MK 11, Seite 77).

Die von den Beigeladenen vorgelegten HSH Nordbank-Studien betreffen demgegenüber Containerschiffe und wurden auch erst nach Prospektlegung erstellt.

Zu Feststellungsziel 10. (Ziff. 2 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Den zutreffenden Ausführungen der Musterbeklagten zu 1 bis 6 ist nur wenig hinzuzufügen. Eine Darstellung der Entstehung von Schiffspfandrechten nach nationalem und internationalem Recht würde den Prospekt überfrachten und seinen Sinn in das Gegenteil verkehren. Ein allgemeiner Hinweis, dass das Schiff für Handlungen und Rechtsgeschäfte insbesondere des Charterers gegenüber Dritten haften könne, war nicht geboten. In seiner Allgemeinheit wäre er wenig informativ und hilfreich. Wie die Musterbeklagten zu 1 bis 6 dargelegt haben, geht es ohnehin immer nur um eher geringe Restrisiken, die nicht versichert sind oder das Erfüllungsrisiko des Charterers betreffen. Es geht also nicht um wesentliche Risiken aus der Kapitalanlage.

Zu Feststellungsziel 11. (Ziff. 3 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Hinsichtlich der Darstellung des „Marktes für Kühlschiffe“ ist ein Prospektfehler unter dem Gesichtspunkt der im Feststellungsziel genannten Punkte nicht gegeben.

Zu 11.a

Eine Prospektunrichtigkeit im Hinblick auf „die Angaben zur Kapazität der Flotte“ ist nicht erkennbar. Die im Prospekt auf Seite 51 genannte Zahl von „ca. 791 Schiffen“ der „globalen Kühlschiffsflotte mit einer Kapazität von über 100.000 cbft. am 1. Januar 2006“ stimmt mit jener überein, die auf Seite 51 der „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​2007“ der Drewry Shipping Consultants Ltd. aus September 2006 (Anlage MK 11) genannt wird. Dagegen ist unklar geblieben, wann die Daten für die von den Beigeladenen in Bezug genommene Tabelle der Datenbank Clarkson Shipping Intelligence Services (Bl. 243 d.A.) erhoben worden sind, also, ob diese Zahlen bei Prospektlegung bereits vorlagen.

Zu 11.b

Auch die Prospektangaben zur Kapazität von Kühlcontainern auf Containerschiffen begründen keinen Prospektfehler. Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, woher bereits bei Prospekterstellung bekannt gewesen sein soll, dass „der Faktor bezogen auf die Kapazität der Kühlcontainer auf Containerschiffen in 2006 noch das 4,4fache betragen hat und in nur drei Jahren auf das 7,3fache angestiegen ist“. Das ist eine Ex-Post-Betrachtung, für die die Beigeladenen selbst eine Tabelle aus dem Jahr 2015 heranziehen (Bl. 245 d.A.). Im Übrigen gibt der Prospekt an, dass Kühlcontainerschiffe einen immer größeren Anteil an Kühlgut transportieren würden. So wird auf den Seiten 47 und 48 eine Prognose von Ocean Shipping Consultants dargestellt, nach der der „relative Anteil der von Containerschiffen transportierten Mengen (…) überproportional steigen“ werde. Auch wird erläutert, dass „das erfolgreiche Container-Transportsystem (…) grundsätzlich für Kühlladung aller Art“ funktioniere (Seite 48 des Prospekts). Schließlich wird im Prospekt auf die „große Anzahl“ an Neubestellungen von Containerschiffen (sowie Bulkern und Tankern) hingewiesen, auf Grund dessen es einen Mangel an Werftbauplätzen gebe (Seite 53 des Prospekts).

Zu 11.c

Der Prospekt musste nicht „darüber aufklären, dass das zukünftig feststehende Wachstum des Tonnageangebots das prognostizierte Wachstum des Containerumschlags deutlich übertrifft“. Es waren keine weiteren Details zum Containerschiffsmarkt erforderlich. Die Ausführungen der Beigeladenen lassen allenfalls darauf schließen, dass aus Sicht Anfang 2007 bei den Containerschiffen in den nächsten Jahren Übertonnage entstehen würde. Die Fondsschiffe hatten indes zunächst einmal bis 2011 eine Poolratengarantie.

Zu 11.d

Der Prospekt stellt das „Verschrottungspotenzial“ nicht fehlerhaft dar. Insbesondere suggeriert er auf Seite 6 gerade nicht, dass Kühlschiffe bereits nach 25 Jahren verschrottet würden. Vielmehr spricht er davon, dass sich die Flotte „selbst unter der Annahme einer hohen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren“ [Unterstreichung durch den Senat] voraussichtlich mittelfristig verringern werde. Die entscheidenden Stellen zum „Verschrottungspotenzial“ enthält der Prospekt an anderer Stelle, nämlich auf Seite 52 im Unterkapitel „Das Angebot an Transportkapazitäten“. Dort heißt es, dass „seit 2000 (…) pro Jahr durchschnittlich 14 Kühlschiffe verschrottet“ worden seien, ehe die Überlegung angestellt wird, dass sich die Flotte der Schiffe mit einer Kapazität von über 100.000 cbft. bis zum 1.1.2010 auf 746 Schiffe reduzieren würde, wenn auch in den kommenden Jahren jährlich je 14 Schiffe verschrottet würden. Dass dies falsch wäre, behaupten die Beigeladenen nicht. Im Übrigen passen die Prospektangaben auch zu der auf Seite 54 der „Annual Reefer Shipping Market Review and Forecast – 2006/​2007“ der Drewry Shipping Consultants Ltd. aus September 2006 (Anlage MK 11) dargestellten Prognose.

Zu Feststellungsziel 12 (Ziff. 4 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Eine irreführende Darstellung „zur Sicherheit der Poolbeschäftigung“ mangels Darstellung der Volatilität der „Spotraten“ ist nicht erkennbar. Der Prospekt verdeutlicht diese Volatilität ganz ausdrücklich durch eine Information auf Seite 22, wonach „die Pooleinnahmen nicht langfristig prognostizierbar“ seien, „da die Poolschiffe zum Teil am Spotmarkt verchartert werden“. Auch erfährt der Anleger, dass eine durchgehende Mitgliedschaft im Pool bis zum Ende der Fondslaufzeit angesichts von Ausschluss- und Kündigungsmöglichkeiten nicht gesichert ist (Seite 116 des Prospekts).

Zu Feststellungsziel 13 (Ziff. 5 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Behauptung der Beigeladenen, in den Betriebskosten seien keine Selbstbehalte kalkuliert, ist ohne konkrete Substanz. Selbstbehalte sind der Teil der Reparaturkosten, die nicht auf den Versicherer abgewälzt werden können. Sie werden nicht gesondert als „Selbstbehalt“ kalkuliert, sondern als Reparaturkosten im Rahmen der Betriebskosten miterfasst. Soweit die Beigeladenen aus dem Umstand, dass im Vorgängerfonds „Reefer 1“ im Jahre 2007 für 2008 nachträglich 1,4 Mio. USD für Selbstbehalte kalkuliert werden mussten, folgern, dass diese Beträge von vornherein für jedes Jahr in die Betriebskostenplanung hätten eingestellt werden müssen, verkennen sie die Funktion einer Betriebskostenprognose und die Aussagekraft nachträglicher Ereignisse für die ursprüngliche Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Prognosen. Aus dem Umstand, dass für ein Betriebsjahr eine vorsorgliche Rückstellung gebildet werden muss, folgt nicht, dass die gleiche Rückstellung von vornherein für jedes Jahr hätte gebildet werden müssen. Zudem mitteln Betriebskostenprognosen die erforderlichen Reparaturkosten über den Gesamtzeitraum. Es ist also überhaupt nicht gesagt, dass Reparaturkosten, die den geplanten Anteil der Reparaturkosten für ein bestimmtes Jahr überschreiten und dann Rückstellungen erfordern, zu einer Überschreitung des für den Gesamtzeitraum angesetzten Gesamtbudgets führen. Und schließlich beweist der Umstand, dass sich die Dinge anders entwickeln als prognostiziert, nicht die Unvertretbarkeit der ursprünglichen Prognose. Das gilt insbesondere für den von den Beigeladenen angesprochenen Bereich der Kaskoversicherungen, bei denen durch den Selbstbehalt ein Teil der Reparaturkosten selbst getragen werden muss. Kaskoversicherungen decken nicht reine Betriebsschäden ab, sondern Schäden durch ein äußeres, unfreiwilliges und zufälliges Ereignis. Tritt ein solches Ereignis ein, wird man nicht folgern können, dieses Ereignis habe vorhergesehen werden können und würde sich wiederholen können.

Zu Feststellungsziel 14 (Ziff. 6 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen. Die Prospektdarstellungen der „historischen Einnahmen“ weisen keinen Fehler auf.

Im Ausgangspunkt ist dabei zu konstatieren, dass der Prospekt überhaupt keine Angaben zu den „historischen Einnahmen“ des Seatrade Reefer Pools enthält, um die es nach der Begründung des Feststellungsziels gehen soll.

Zu 14.a

Der Prospekt musste keine Angaben zu konkreten (historischen) Nettoerträgen „aus der Zeitcharter“ (für Schiffe des Seatrade Reefer Pools) machen.

Soweit die Beigeladenen die Grafik „Entwicklung der Zwölf-Monats-Zeitcharterraten und Ladungskontrakte von 1996 bis 2006 für Kühlschiffe mit einer Kapazität von mehr als 400.000 cbft.“ auf Seite 53 des Prospekts in den Blick nehmen, verfängt dies nicht. Die Grafik ist im Unterkapitel „Die Charterraten für Kühlschiffe“ des Kapitels „Der Markt“ enthalten und lässt jedenfalls im Zusammenhang mit dem Prospekttext erkennen, dass für ihren Inhalt nicht allein Daten von Schiffen des Seatrade Reefer Pools ausgewertet wurden. Ebenso ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die in der Grafik dargestellten Zeitcharterraten nicht mit „Nettoerträgen“ gleichzusetzen sind. So wird auf Seite 54 des Prospekts die Charterrate für eine Ende 2006 vereinbarte einjährige Beschäftigung moderner Kühlschiffe der Größe 550.000 cbft. mit „rund USD 0,87 pro cbft. im Monat“ angegeben und dann den garantierten Poolraten-Einnahmen der Fondsschiffe sowie den kalkulierten Anschlusscharterraten gegenübergestellt. Dass es sich jeweils um Bruttoerlöse handelt, folgt aus den Erläuterungen auf Seite 96 des Prospektes. Dort heißt es, dass sich die Nettoerlöse „aus den Tageseinnahmen (…) abzüglich der Bereederungsgebühren und Kommissionen“ errechneten. Deren Höhe wird auf Seite 96 des Prospektes ebenfalls genannt.

Zu 14.b

Die Angabe konkreter historischer Erträge des Seatrade Reefer Pools war nicht zuletzt vor dem Hintergrund der für die ersten fünf Jahre ab Übergabe der Schiffe vereinbarten Poolraten-Garantie nicht erforderlich. Für den Zeitraum nach Auslaufen dieser Garantie sind die bisherige Zusammensetzung des Pools, die sich jederzeit ändern kann, und die von diesem in der Vergangenheit generierten Erträge nahezu ohne Aussagewert.

Zu 14.c

Es ist richtig, dass die (allgemeinen) Spotmarkt-Raten und die Liniendienst-Raten der Vergangenheit im Prospekt nicht dargestellt werden. Der Prospekt informiert aber über die (aktuelle) Beschäftigungsstrategie des Pools (Seiten 40/​41) sowie den geplanten Einsatz von elf Fondsschiffen „im Rahmen von Zeitcharterverträgen“ (Seite 55) und deutet neben der Darstellung von einjährigen Zeitcharterraten seit 1996 (Seite 53) auf Seite 22 die Ungewissheit vor allem von Spotmarkt-Raten an („Da die Poolschiffe zum Teil am Spotmarkt verchartert werden, sind die Pooleinnahmen nicht langfristig prognostizierbar.“). Es wird beschrieben, dass Kühlschiffe oberhalb von 450.000 cbft. überwiegend langfristig beschäftigt würden (Seite 53), was von den Beigeladenen auch gar nicht bestritten wird. Elf von 14 Fondsschiffen haben diese Größe (vgl. Seiten 36/​37 des Prospekts). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass für die ersten fünf Jahre ab Übergabe der Schiffe Poolraten-Garantien bestanden und anschließend auch die (beidseitige) Möglichkeit zur Kündigung des Poolvertrags gegeben war, waren nähere Angaben zur historischen Entwicklung von Spotmarkt-Raten und Liniendienst-Raten nicht erforderlich.

Zu 14.d

Das Feststellungsziel ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es wird aus seiner Fassung nicht deutlich, welche „Nachteile“ des Seatrade Reefer Pools trotz der Hinweise zu „Risiken aus der Pool- und Garantievereinbarung“ auf Seite 25 des Verkaufsprospekts verschwiegen sein sollen.

Zu Feststellungsziel 15 (Ziff. 7 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Prospekt weist in Bezug auf die Höhe des Treibstoffverbrauchs einzelner Schiffe keinen Fehler auf.

Es kann zunächst auf die Ausführungen des Senats zum Feststellungsziel 1.4.h) Bezug genommen werden. Hiervon ausgehend, reicht der Vortrag der Beigeladenen auch nicht aus, um – aus ex ante Sicht – überhöhte Kaufpreise für die vier genannten Schiffe allein wegen eines höheren Treibstoffverbrauchs plausibel zu machen. Die vier genannten Schiffe waren nämlich auch nicht teurer als die anderen sieben großen Fondsschiffe (Seiten 36 und 37 des Prospekts).

Zu Feststellungsziel 16 (Ziff. 8 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler ist nicht erkennbar. Dass das vom Feststellungsziel in den Blick genommene Risiko bei dem konkreten Anlagemodell überhaupt Relevanz erlangen könnte, ist mit Blick auf die Einwände der Musterbeklagten zu 1 bis 6 nicht hinreichend vorgetragen worden.

Zu Feststellungsziel 17 (Ziffer 9 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler ist nicht erkennbar. Die Musterbeklagten zu 1 bis 6 haben unwidersprochen vorgetragen, dass eine Subvercharterung im konkreten Beschäftigungsangebot nicht vorgesehen war. Dann aber muss auch nicht auf eine solche hingewiesen werden.

Zu Feststellungsziel 18 (Ziff. 10 des Erweiterungsbeschlusses vom 12.12.2018)

Das Feststellungsziel ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Es wird bereits nicht hinreichend deutlich, welche Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig sein sollen. Auch die „umweltrechtlichen Veränderungen“, die „rechtliche Risiken“ begründen sollen, werden im Feststellungsziel nicht benannt.

Zu Feststellungsziel 19 (Ziff. 1 des Erweiterungsbeschlusses vom 8.4.2020)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die vom Feststellungsziel 19 in den Blick genommene Textstelle auf Seite 31 des Prospekts enthält keinen Fehler.

Es ist bereits nicht so, dass der Prospekt die Kaufpreise der Schiffe „als noch günstig darstellt“. Auf Seite 31 des Prospekts heißt es vielmehr im Zusammenhang mit der Darstellung des für die Anlageobjekte erstellten Bewertungsgutachtens, dass „der Gutachter“ – „unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, des Zustandes der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe“ – „die Schiffspreise insgesamt als noch günstig“ bewerte. Es handelt sich um eine gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV a.F. erforderliche Angabe (BGH, Beschluss vom 23.5.2023, XI ZB 30/​20 – juris Rn. 49). Die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV a.F. verfolgt dabei den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13.6.2023, XI ZB 17/​21 – juris Rn. 50). Sie führt insofern aber nicht ohne weiteres dazu, dass der Prospekt sich durch die Angabe des Ergebnisses des Bewertungsgutachtens dieses gleichsam „zu eigen“ machen würde im Sinne einer eigenen – behauptenden – Darstellung. So liegt es auch hier. Der Prospekt macht vielmehr deutlich, dass er lediglich zitiert; einer eigenen Bewertung enthält er sich, zumal auch an keiner anderen Stelle des Prospekts die Ankaufspreise eingeordnet werden.

Vor diesem Hintergrund war die mit den Beschlüssen des Senats vom 20.10.2020 und 5.1.2021 zunächst begonnene Beweisaufnahme nicht fortzusetzen. Die Frage der Überzeugungskraft des Gutachtens des Sachverständigen Ollanescu-Orendi vom 29.04.2021 kann offen bleiben.

Zu Feststellungsziel 20 (Ziff. 2 des Erweiterungsbeschlusses vom 8.4.2020)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Prospekt weist in Bezug auf die fehlende Darstellung des Vorhandenseins eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG keinen Fehler auf.

Der Prospekt vermittelt dem durchschnittlichen Anleger ein richtiges und vollständiges Bild über die einen Interessenkonflikt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV a.F. begründenden Umstände oder Beziehungen.

Im Kapitel „Angaben über die Emittentin“ wird auf Seite 60 des Prospekts dargestellt, dass die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG die einzige Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 2 sei. Weiter heißt es auf den Seiten 59 und 80, dass es sich bei der Musterbeklagten zu 2 um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG handele. Dies gelte auch für die Anbieterin (die Musterbeklagte zu 1). Es wird angegeben, dass sich aus diesen Beteiligungsverhältnissen „grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben“ könnten (Seite 81 des Prospekts).

Diese Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen reichen aus, um dem durchschnittlichen Anleger die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG auf die Musterbeklagte zu 2 hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Worin dieser beherrschende Einfluss im Rechtssinne besteht, bedarf keiner abstrakten Erläuterung. Es ist deswegen unschädlich, dass im Prospekt insoweit nur auf die Beherrschung der Musterbeklagten zu 2 durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG aufgrund ihrer Stellung als sogenannte Einmann-GmbH abgestellt wird, während der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Prospekt nicht erwähnt wird. Dieser wirkt sich aus Sicht der Anleger nicht entscheidend auf Inhalt und Umfang des beherrschenden Einflusses aus (BGH, Beschluss vom 8.6.2021, XI ZB 22/​19 – juris Rn. 62).

Zu Feststellungszielen 2 – 8 und 21 – 32

Die Feststellungsziele der Ziffern 2 bis 8 und 21 bis 32 sind gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (BGH, Beschluss vom 8.6.2021, XI ZB 22/​19 – juris Rn. 53).

Da keine Prospektfehler festgestellt wurden, sind die in den genannten Feststellungszielen enthaltenen Fragen nicht entscheidungserheblich.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

IV.

Auf den Antrag der Musterklägervertreter (Bl. 798 ff. d.A.) war auszusprechen, dass ihnen wegen ihres im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger geleisteten Mehraufwandes für den Musterkläger eine besondere Gebühr zu bewilligen ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 RVG). Der von den Musterklägervertretern nach Aktenlage höhere Aufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung des Musterverfahrens für die beigeladenen Kläger rechtfertigt eine 0,2-Zusatzgebühr. Die Zusatzgebühr ist einerseits nicht vollständig zu versagen, weil die Musterklägervertreter in den Ausgangsverfahren zahlreiche Kläger mit einem ganz erheblichen Gesamtvolumen vertreten haben. Der Wortlaut von § 41a Abs. 1 Satz 2 RVG stellt auf den Anteil des Musterklägers (nicht die Beteiligung der Musterklägervertreter) am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens ab. Der Wert des Verfahrens des Musterklägers macht nur einen sehr geringen Bruchteil des Gesamtwertes aller ausgesetzten Verfahren aus. Andererseits war nicht der Höchstsatz einer 0,3 Gebühr anzuerkennen, da der Mehraufwand der Musterklägervertreter gegenüber dem Aufwand der Vertreter für die beigeladenen Kläger in erheblicher Weise dadurch gekennzeichnet war, den im Ausgangsverfahren des Musterklägers geleisteten Vortrag – in natürlich tiefer gehender Weise – in das streitgegenständliche Musterverfahren zu übertragen.

Dr. von Gadow
Vorsitzende Richterin
am Oberlandesgericht
Dr. Leverenz
Richter
am Oberlandesgericht
Dr. Lohmann
Richter
am Oberlandesgericht

 

 

 

 

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