MS „Warnow Trader“ Schiffahrts GmbH & Co KG, Hafenstraße 2, 26789 Leer -Pleite

IN 97/13: Über das Vermögen der MS „Warnow Trader“ Schiffahrts GmbH & Co KG, Hafenstraße 2, 26789 Leer (AG Aurich, HRA 110628), ist am 25.10.2013 um 11:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Justus von Buchwaldt, Domsheide 3, 28195 Bremen, Tel.: 0421/43059390, Fax: 0421/4305939-29, Internet: www.bbl-law.de.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

a)     Insolvenzforderungen (§ 38 InsO ) und nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) bis zum 29.11.2013 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

b)     Dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Vor dem Insolvenzgericht wird am

 

Freitag den 13.12.2013, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer

 

ein Prüfungstermin abgehalten.

 

Der Termin dient ggf. zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert u. a.,
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
  • eine Übertragung eines Anfechtungsrechtes auf den Insolvenzverwalter (§ 313 InsO),
  • eine vereinfachte Verteilung (§ 314 InsO).

 

Hinweis:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

 

 

Amtsgericht Leer, 29.10.2013

 

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