MPC Capital Investments GmbH- Beschluss des OLG Hamburg

Beschluss In der Sache Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMug vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zu bestimmen)

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen,

gegen

1)
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

2)
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 22767, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte honert + partner mbB, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 4 –

durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hinz, die Richterin am Landgericht Karstaedt und den Richter am Landgericht Dr. Szodruch-Arnold,

am 15.09.2016:

I.

Folgender Musterverfahrensantrag wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht:

1. Der im März 2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.

a) Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels der Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.

b) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.

c) Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegner ex ante erkennbar.

d) Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten und Erfahrung des Fondsmanagements beruht.

e) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MPC Capital AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerin zu 1) aus dem für die Anleger obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag steht.

2. Die Antragsgegner haben angesichts der unter Ziffern 1) a) – e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

Hinz Karstaedt Dr. Szodruch-Arnold
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Richterin
am Landgericht
Richter
am Landgericht

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