Mondura Wohnungsgesellschaft mbH – Beschluss über Insolvenz

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der  Mondura Wohnungsgesellschaft mbH, Robert-Bosch-Str. 6, 67227 Frankenthal (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 60385),

vertreten durch:

Sergey Kiselev, Bld. 4, Apt. 49, Rubelvskoye Shosse 26, RU-121615 Moskau, (Geschäftsführer),

– Antragstellerin –

an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim

– Sachverständiger –

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

  1. Der Antrag vom 07.05.2015 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom  zugelassen worden. Die Anordnungen in dem Beschluss vom  bleiben aufrechterhalten.

 

  1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 9.12 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

 

  1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim

 

  1. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin  Vermögen zu sichern und zu erhalten.

 

  1. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufige Insolvenzverwalter über.

 

  1. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufige Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

 

  1. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

 

  1. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen Personen) seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

 

  1. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom  zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

 

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin  zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen dies Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

 

Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

 

einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

 

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

One Comment

  1. Maria Elizabeth Albrecht Dienstag, 14.07.2015 at 10:25 - Reply

    Als Mieterin in der Mehrfamilienhaus in der Bodenehrstr. 6 in 81373 München wurde ich gerne wissen, wie es weiter geht mit der Hausverwaltung. Wir haben seit 10 Tagen kein Aufzug mehr.
    Das Haus wurde in Dezember 2013 von der Firma Mondura erworben. Im Letzten Jahr wurden 20 – 30 Wohnungen verkauft. Nach Aussage der beauftragten Maklerin wurden viele davon in Grundbuch eingetragen.
    Wie kommt es, dass meine Miete weiter an die Firma Geld und Grund bzw. Mondura überwiesen wird, während die von meinen Nachbar Alexander P. direkt an dem Insolvensverwalter?
    Von Insolvensverwalter will ich ebensfalls wissen, wie es weiter geht mit dem Anwesen . Hier wohnen mindestens 80 bedüftige Familien mit Flüchtligpass. Der Rest ist ebenfalls bedürftig. Deren Mieten werden verständlicherweise von der Stadt München bezahlt. Da ich zu den Wenigen dazu gehöhre, die Ihre Miete selbst zahlen,habe ich keine geignete Stelle an der ich meine Fragen richten kann.
    Also hoffe ich die Stadt München weiterhin ihre Verantwortung gegenüber Allen Mitbewohner .

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