Mitteilung Nr. 2003/2023 – Geschäftsbedingungen – Bekanntmachung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni 2023

Published On: Freitag, 26.05.2023By

Deutsche Bundesbank

Mitteilung Nr. 2003/​2023
– Geschäftsbedingungen –
Bekanntmachung
von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni 2023

Vom 23. Mai 2023

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (AGB/​BBk), veröffentlicht in der Mitteilung Nr. 2011/​2001 vom 9. November 2001 (BAnz. Nr. 223a vom 29. November 2001), die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 2001/​2023 vom 1. Februar 2023 (BAnz AT 13.02.2023 B6, AT 06.04.2023 B6) geändert worden sind, werden – wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich – geändert.

Die Änderungen gelten gegenüber den Geschäftspartnern der Deutschen Bundesbank, soweit sie Unternehmen und öffentliche Verwaltungen betreffen, ab 29. Juni 2023 als vereinbart.

Frankfurt am Main, den 23. Mai 2023

Deutsche Bundesbank

Prof. Dr. Wuermeling   Dr. Lipponer

Anlage

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank (AGB/​BBk)
ab 29. Juni 2023

Abschnitt V

1)
Nummer 1 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende neue Fassung:

„a)
Der Zugang des Geschäftspartners zu den geldpolitischen Geschäften ist ab dem Tag nach der Feststellung auf die Höhe der Inanspruchnahme am Tag der Feststellung durch die zuständige Behörde begrenzt.“
2)
Fußnote 1b wird wie folgt neu gefasst:

„1b
Solche Wertpapiere verlieren ihre Notenbankfähigkeit spätestens am Tag der Inbetriebnahme des Eurosystem Collateral Management System (voraussichtlich im April 2024).“
3)
Nummer 4 wird ab Absatz 5 wie folgt neu gefasst:

„(5) Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten werden durch Abzug eines bestimmten Prozentsatzes vom Wert des Wertpapiers ermittelt. Die Abschläge bestimmen sich wie folgt:

(a) Marktfähige Sicherheiten werden einer der fünf nachfolgenden Haircutkategorien zugeordnet, wobei sich die Zuordnung nach Emittentengruppe und Wertpapierart bestimmt:

Haircutkategorie

I II III IV V
Wertpapiere von
Zentralstaaten5
Wertpapiere von
Gemeinden und
Ländern
Wertpapiere von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (Ungedeckte) Schuldtitel von Kreditinstituten (einschließlich Kreditinstituten mit öffentlichem Förderauftrag) Asset-Backed
Securities
Schuldtitel von
Zentralbanken und der Europäischen Union
Pfandbriefe und sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen Schuldtitel von nicht­finanziellen Unternehmen und sonstigen Emittenten (Ungedeckte) Schuldtitel von Unternehmen des finanziellen Sektors
Wertpapiere von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag6
Wertpapiere von
multilateralen Entwicklungsbanken
und internationalen Organisationen (ausgenommen der Europäischen Union)

Entsprechend ihrer Zuordnung zu einer der Haircutkategorien werden folgende Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten vorgenommen, soweit in den anschließenden Unterabsätzen nichts Abweichendes geregelt ist:

Haircutkategorien I bis IV
(Alle Angaben der Tabellen in %)

Bonität7 Rest-
laufzeit
(Jahre)
Haircutkategorie8, 9
I II10 III10 IV
Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon
AAA
bis
A–
0 − 1 0,5 0,5 1,0 1,0 1,0 1,0 7,5 7,5
1 − 3 1,0 2,0 1,5 2,5 2,0 3,0 10,0 11,5
3 − 5 1,5 2,5 2,5 3,5 3,0 4,5 12,0 13,0
5 − 7 2,0 3,0 3,5 4,5 4,5 6,0 14,0 15,0
7 − 10 3,0 4,0 4,5 6,5 6,0 8,0 16,0 17,5
10 − 15 4,0 5,0 6,5 8,5 7,5 10,0 18,0 22,5
15 − 30 5,0 6,0 8,0 11,5 9,0 13,0 21,0 25,0
≥ 30 6,0 9,0 10,0 13,0 11,0 16,0 24,0 31,5

Bonität7 Rest-
laufzeit
(Jahre)
Haircutkategorie8, 9
I II10 III10 IV
Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon Fest oder variabel verzinslich Nullkoupon
BBB+
bis
BBB–
0 − 1 5,0 5,0 5,5 5,5 6,5 6,5 11,5 11,5
1 − 3 6,0 7,0 7,5 10,5 9,5 12,0 18,5 20,0
3 − 5 8,5 10,0 11,0 16,0 13,0 18,0 23,0 27,0
5 − 7 10,0 11,5 12,5 17,0 15,0 21,5 25,5 29,5
7 − 10 11,5 13,0 14,0 21,0 17,0 23,5 26,5 31,5
10 − 15 12,5 14,0 17,0 25,5 19,5 28,0 28,5 35,0
15 − 30 13,5 15,0 20,0 28,5 22,0 31,0 31,5 39,0
≥ 30 14,0 17,0 22,0 32,5 25,0 35,5 34,5 43,0

Haircutkategorie V8, 9

Bonität7 WAL11 ABS Bonität7 WAL11 ABS
AAA
bis
A–
0 − 1 4,0 % BBB+
bis
BBB–
0 − 1 7,0 %
1 − 3 5,0 % 1 − 3 10,0 %
3 − 5 7,0 % 3 − 5 13,0 %
5 − 7 9,0 % 5 − 7 15,0 %
7 − 10 12,0 % 7 − 10 18,0 %
10 − 15 18,0 % 10 − 15 27,0 %
15 − 30 20,0 % 15 − 30 31,0 %
≥ 30 22,0 % ≥ 30 33,0 %

(b) Bei marktfähigen Sicherheiten der Kategorien I bis IV, bei denen die Kuponzahlung eine Kombination verschiedener Verzinsungsarten beinhaltet oder aber die Art der Verzinsung während der Laufzeit wechselt, richtet sich der Bewertungsabschlag nach der Verzinsungsart, die innerhalb der verbleibenden Restlaufzeit den höchsten Abschlag nach sich zieht.

(c) Nutzt ein Geschäftspartner gedeckte Bankschuldverschreibungen als Sicherheit, deren Emittent er selbst bzw. ein zu ihm in enger Verbindung im Sinne von Nummer 3 Absatz 5 stehender Emittent ist, wird die Bank zur Ermittlung des Haircuts im Fall von Soft Bullet-Strukturen auf die rechtlich maximal mögliche Restlaufzeit abstellen und im Fall von conditional-pass-through-Strukturen von einer Restlaufzeit von 10 bis 15 Jahren ausgehen.

(d) Bei marktfähigen Sicherheiten der Kategorien II bis V, die einer theoretischen Bepreisung unterliegen, fällt vorab ein zusätzlicher Abschlag (valuation markdown) an, der bereits im Rahmen der Wertermittlung in Abzug gebracht wird. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Restlaufzeit11a der Sicherheit und bei ABS nach der WAL wie folgt:

Restlaufzeit/​WAL11 Abschlag
0 − 1 1,5 %
1 − 3 2,5 %
3 − 5 3,0 %
5 − 7 3,5 %
7 − 10 4,5 %
10 − 15 6,0 %
15 − 30 8,0 %
≥ 30 13,0 %

(6) Das von der EZB veröffentlichte Sicherheitenverzeichnis (Internet: http:/​/​www.ecb.int − Stichwort: Monetary policy/​Implementation/​Collateral issues) enthält informationshalber für jedes aufgeführte Wertpapier auch den Bewertungsabschlag.

(7) Abhängig davon, ob sie als festverzinslich oder als variabel verzinslich eingestuft werden, gelten für Kreditforderungen die folgenden Abschläge vom ausstehenden Kapitalbetrag. Als variabel verzinslich eingestuft werden nur Kreditforderungen, für die kein Zinscap vereinbart ist und deren Zinssatz während der verbleibenden Laufzeit (a) in einem Turnus von höchstens einem Jahr angepasst wird und (b) nicht zu einer festen Verzinsung führen kann (unbeachtlich ist eine feste Verzinsung als Folge eines vereinbarten Zinsfloors). Alle anderen Kreditforderungen werden als festverzinslich eingestuft.

Bonität Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
AAA
bis
A–
0 − 1 Jahr 8,0 % 8,0 % 5 − 7 Jahre 20,0 % 11,5 %
1 − 3 Jahre 11,5 % 8,0 % 7 − 10 Jahre 26,0 % 15,0 %
3 − 5 Jahre 15,0 % 8,0 % 10 − 15 Jahre
15 − 30 Jahre
≥ 30 Jahre
33,0 %
38,0 %
40,0 %
20,0 %
26,0 %
33,0 %

Bonität Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
BBB+
bis
BBB–
0 − 1 Jahr 16,0 % 16,0 % 5 − 7 Jahre 42,0 % 25,0 %
1 − 3 Jahre 25,0 % 16,0 % 7 − 10 Jahre 46,0 % 35,0 %
3 − 5 Jahre 35,0 % 16,0 % 10 − 15 Jahre
15 − 30 Jahre
≥ 30 Jahre
48,0 %
50,0 %
52,0 %
42,0 %
46,0 %
48,0 %

(8) Marktfähige Sicherheiten werden nach Art und Beleihungswert (Bruttobewertung abzüglich Bewertungsabschlag) für jeden Geschäftspartner in Sicherheitenbeständen geführt. Die Beleihungswerte der Sicherheitenbestände werden einem Konto (Sicherheitenkonto) gutgeschrieben und ergeben den Gesamtbeleihungswert. Die Sicherheiten werden geschäftstäglich neu bewertet. Der Geschäftspartner erhält bei Veränderungen eines Sicherheitenbestandes Mitteilungen über den Gesamtbeleihungswert und den noch für Sicherungszwecke zur Verfügung stehenden Beleihungswert.

(9) Die Bank behält sich weitere Maßnahmen der Risikokontrolle vor; insbesondere kann sie Limite für Sicherheiten eines bestimmten Schuldners vorsehen.“

4)
Fußnote 13 wird wie folgt neu gefasst:

„13
Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der Bewertungsabschlag 31,5 % des Nominalbetrags des Solawechsels.“
5
Einschließlich Sondervermögen des Bundes
6
Sofern die emittierende Institution gemäß der jeweils aktuellen Fassung der „list of recognised agencies“ der Haircutkategorie II zugeordnet ist.
7
Ist bei einer marktfähigen Sicherheit, die von mehreren Emittenten begeben wurde (multi-issuer securities), zur Bestimmung des Abschlags auf die Bonität des Emittenten abzustellen, ist die Bonität des Emittenten mit der höchsten Bonität maßgeblich, wenn sämtliche Emittenten der marktfähigen Sicherheit gesamtschuldnerisch haften, andernfalls die Bonität des Emittenten mit der niedrigsten Bonität.
8
Bleibt frei.
9
Bei in Pfund Sterling (GBP) oder US-Dollar (USD) denominierten Wertpapieren wird ein zusätzlicher Bewertungsabschlag in Höhe von 16 % auf den Wert nach Abzug der übrigen Abschläge vorgenommen. Bei in Yen (JPY) denominierten Wertpapieren wird ein zusätzlicher Bewertungsabschlag in Höhe von 26 % auf den Wert nach Abzug der übrigen Abschläge vorgenommen.
10
Nutzt ein Geschäftspartner gedeckte Bankschuldverschreibungen gemäß Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c oder andere Schuldtitel gemäß Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe d als Sicherheit, der selbst Emittent des Wertpapiers ist bzw. in enger Verbindung im Sinne von Nummer 3 Absatz 5 mit dem Emittenten steht, fällt für diesen Geschäftspartner ein zusätzlicher Bewertungsabschlag an. Er beträgt bei einem Rating von mindestens A– 8,0 %, sonst 12,0 %.
11
WAL steht für Weighted Average Life (gewichtete Durchschnittslaufzeit) und meint die gewichtete im Durchschnitt verbleibende Zeit bis zur Rückzahlung der erwarteten Cashflows der zentralbankfähigen Tranche(n) eines ABS auf Basis einer näherungsweisen Berechnung. Im Fall von ABS, die zu mehr als 75 % des ausstehenden Nominalbetrags der zentralbankfähigen Tranche vom Originator der das ABS deckenden Forderungen selbst gehalten werden (retained ABS), wird bei der Berechnung der WAL davon ausgegangen, dass der Originator der das ABS deckenden Forderungen keine Option zur vorzeitigen Tilgung der ABS ausübt.
11a
Bei gedeckten Bankschuldverschreibungen im Sinne des Buchstabens (d) mit veränderlicher Laufzeit wird auf die jeweils einschlägige Restlaufzeit abgestellt.

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