Mitteilung

Published On: Mittwoch, 08.05.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Teclistamab
(multiples Myelom, mindestens 3 Vortherapien)
(Therapiekosten)
Vom 9. April 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß dem 5. Kapitel § 20 Absatz 4 der Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 9. April 2024 beschlossen, die Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. März 2024 (BAnz AT 23.04.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
I.

Die Angaben zu der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Teclistamab in der Fassung des Beschlusses vom 15. Februar 2024 (BAnz AT 25.03.2024 B4) werden in Nummer „4. Therapiekosten“ wie folgt geändert:

In der Tabelle Jahrestherapiekosten wird bei dem zu bewertenden Arzneimittel für Teclistamab die Zeile
„Teclistamab 241 038,82 €“

wie folgt ersetzt:
„Teclistamab 243 485,63 € – 323 006,89 €“

In der Tabelle sonstige GKV-Leistungen wird bei dem zu bewertenden Arzneimittel für Teclistamab die Zeile:


Teclistamab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € Step-Up:
3 Tage

Erhaltung:
38 Tage 41,0 4 100 €

wie folgt ersetzt:


Teclistamab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € Step-Up:
3

Erhaltung:
1 Step-Up:
3

Erhaltung:
38,4 – 51,4 4 140 € –
5 440 €


II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 11. April 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 9. April 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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