Ehemaliger Mitarbeiter der EEV AG verliert wichtigen Prozess vor dem Göttinger Arbeitsgericht wegen „unerlaubter Datennutzung“

Natürlich sind wir zu dem Prozess heute nach Göttingen gefahren, um zu sehen, wie das in Göttingen zuständige Arbeitsgericht die Begründetheit der Klage sieht, die die Rechtsanwälte der EEV AG beim Arbeitsgericht in Göttingen eingereicht hatten. Um das Ergebnis vorwegzunehmen, es gab kein Urteil beim Termin aber eine klare Tendenz, die sich an den Worten des Richters deutlich erkennen ließ. Interpretieren wir dies richtig, dann dürfte der ehemalige Mitarbeiter der EEV AG den Prozess verlieren. Das Urteil sollte im Anschluss an die Sitzung dann diktiert werden. Was wir aus unserer Sicht gesehen haben, war ein schlecht vorbereiteter Rechtsanwalt des ehemaligen EEV-AG-Mitarbeiters, denn es waren viele Dinge, die er dort zu sagen hatte, aber wenige, die dann letztlich mit dem Prozess selber zu tun hatten. Man merkte, weder der Rechtsanwalt der EEV AG (Schulenberg & Schenk), noch der des Mitarbeiters hielten dann wirklich jeder etwas vom anderen.

Nur man merkte auch, dass der Rechtsanwalt der Beklagtenpartei kein Rechtsanwalt war, der sich im Arbeitsrecht wirklich auskennt und wusste, wo es in dem Verfahren wirklich drauf ankommt, denn dann hätte er merkwürdige unqualifizierte Einwürfe, die nicht zum Thema gehörten letztlich vermieden und dann wäre der Richter auch weniger von ihm „genervt gewesen“. So zumindest unsere subjektive Einschätzung. Mit seiner heutigen Prozessführung dürfte er seinem Mandanten eher geschadet als genutzt haben. Aber jeder sucht sich seinen Anwalt selber aus. Trotzdem, selbst wenn ein Urteil in dem Vorgang ergeht, ist das sicherlich nicht das Ende des gesamten Verfahrens, da wird man sich noch öfter vor Gericht treffen. Es ging „wieder einmal um geklaute Leads“, die die EEV AG eigentlich bezahlt hatte, die der Mitarbeiter dann aber unrechtmäßig mitgenommen haben soll, und nun wie die EEV AG herausgefunden hatte, bei seinen neuen Auftraggebern eingesetzt hatte, natürlich ohne die Erlaubnis von der EEV AG. Im Verfahren, das die EEV AG durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk vertreten angestrengt hatte, versuchte der Beklagte dann das noch „zu heilen“, indem er seinen Rechtsanwalt ausführen ließ, „diese Leads habe er alle von seinem Auftraggeber erhalten, die dieser über seinen Landingpages generiert habe. Um diese Bestätigung zu bekommen wurde dann der Prozess 20 Minuten unterbrochen. Die Bestätigung kam dann auch in einer E-Mail, die aber sicherlich keinerlei Aussagekraft vor Gericht hat, denn die Namen der Leads, um die es geht, waren ja bekannt. Diese mal schnell in eine E-Mail zu schreiben, wäre sicherlich kaum ein Problem.

Damit hat der ehemalige Mitarbeiter der EEV AG aber nun den „schwarzen Peter“ an ein Unternehmen weitergegeben, das möglicherweise noch nicht weiß „auf was es sich da wirklich einläßt“. Zunächst einmal bleibt natürlich die Frage, warum der Rechtsanwalt des Belagten hier nicht zu Beginn des Prozesse eine Erklärung an Eides statt vorgelegt hat, worin das Unternehmen genau die Namen so bestätigt wie es vom Rechtsanwalt des Beklagten heute vorgetragen wurde.

Es ist heute doch ganz einfach nachzuweisen, wo sich der Kunde wann auf einer Landingpage eingetragen hat. Das gibt die EDV sicherlich auch bei dem Unternehmen her. Dann hätte die EEV AG sicherlich dann im Gegenzug diese Anleger angerufen/angeschrieben, ob das dann so stimme. Wenn ja, wäre der Beklagte natürlich aus der Nummer so gut wie raus. Warum ein guter und cleverer Anwalt das nicht getan hat, bleibt für uns nicht nachvollziehbar. Im Nachhinein haben wir dann noch erfahren, dass der Rechtsanwalt der Beklagten, den Zeugen der Klägerpartei „abgefangen haben“ und ihn massiv angegangen haben soll, das sogar unter Zeugen. Das wurde auch dem Gericht in Göttingen wohl bereits mitgeteilt, zusätzlich hat der so unter Zeugen „bedrohte“ Zeuge dann wohl direkt eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg gestellt. Stimmt diese Information, dann wird es natürlich auch berufsrechtlich für den Rechtsanwalt nun möglicherweise sehr eng werden, denn auch die Rechtsanwaltskammer soll wohl umgehend über den unglaublichen Vorgang informiert werden. Mittlerweile hat das Gericht wohl auch die beantragte einstweilige Verfügung gegen den ehemaligen Mitarbeiter erlassen, wie uns telefonisch mitgeteilt wurde von der Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg. Wir hatten die Kanzlei darum gebeten, uns zu informieren, wenn das Urteil dann bekannt ist.

Aus unserer Sicht hat der Hamburger Rechtsanwalt hier Attacken auf den Prozessgegner getätigt in seinen Einlassungen, die seinem Mandanten mehr geschadet als genutzt haben. Dessen sollte sich der ehemalige Mitarbeiter der EEV AG nun einmal selber bewusst werden in einer ruhigen Minute. Interessant dürfte dann sicherlich ein nächster Termin werden, denn den hat die EEV AG in den nächsten Wochen genau mit diesem Unternehmen. Hier geht es um eine einstweilige Verfügung, die das Unternehmen beim für das Unternehmen zuständigen Landgericht in Stuttgart beantragt hatte. Hier wird das Unternehmen detailliert nachweisen müssen, wie und wann und von welchem der streitgegenständlichen Kunden die Adresse auf einer Landingpage hinterlassen wurde. Ob dem Unternehmen das gelingt, da haben wir dann doch derzeit noch berechtigte Zweifel. Auch diesen Prozess werden wir natürlich verfolgen und hier berichten.

4 Comments

  1. florian Donnerstag, 25.02.2016 at 14:15 - Reply

    Ist das Urteil denn inzwischen überhaupt ergangen und veröffentlicht? Sieht für mich nicht so aus.

  2. H. Raatschen Donnerstag, 19.11.2015 at 17:15 - Reply

    Werte Redaktion, ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass in diesem Fall Überschrift, Text und Ihre Anmerkungen nicht widerspruchsfrei zusammenpassen.

    Vermutlich liegt es nur daran, dass wir eine unterschiedliche Vorstellung haben von der Bedeutung der Worte „Prozess verlieren“ und „…wohl auch die beantragte einstweilige Verfügung erlassen…“.

    Es ist das eine, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Ob diese dann dauerhaft Bestand hat, wird i.d.R. in einem anschliessenden Verfahren vom Gericht entschieden und ist insofern noch etwas anderes. Die Statistik zeigt, dass der Erlass vielfach nicht dauerhaft aufrecht erhalten wird.

    M.E. ist ein Prozess (teilweise) verloren, wenn eine Partei in einem Urteil (teilweise) unterliegt oder der Kläger seine Klage zurückzieht. In der von Ihnen rot markierten Passage schreiben Sie davon, dass ein Urteil nicht bekannt ist. Wenn (wie aus dem Kontext zu schliessen) den Sie informierenden RA das Urteil nicht bekannt ist, liegt es wohl nicht vor – denn den RA wäre es andernfalls ja bekannt und diese hätten es Ihnen ja dann auch überlassen. Insofern sehe ich nicht, dass ein Prozess hier bereits verloren wurde – oder zumindest fehlt derNachweis für die Bewertung. Aber wie schon zuvor: über die Mitteilung der AZ freue ich mich bereits jetzt und bedanke mich ansonsten für den Meinungsaustausch und die Zeit, die Sie sich dafür genommen haben.

    Beste Grüsse,
    HR

  3. H. Raatschen Donnerstag, 19.11.2015 at 15:29 - Reply

    Werte Redaktion, zum einen geht aus o.a. Artikel weder bei hektischem, noch ruhigem Lesen unzweideutig hervor, dass ein Urteil bereits gefällt wurde. Sie formulieren: „Um das Ergebnis vorwegzunehmen, es gab kein Urteil beim Termin aber eine klare Tendenz, die sich an den Worten des Richters deutlich erkennen ließ. Interpretieren wir dies richtig, dann dürfte der ehemalige Mitarbeiter der EEV AG den Prozess verlieren.“ Bei allem Respekt: Überschrift und Text und Anmerkung der Redaktion passen so m.E. nicht widerspruchsfrei zueinander. Mit dieser Bewertung möchte ich Ihnen übrigens keinesfalls zu nahe treten, denn ich schätze Ihre Berichte sehr – bitte ärgern Sie sich also nicht über mich oder mine Kommentare.

    Eine kleine Bitte: wie lautet denn das AZ zu dem (möglicherweis) bereits gefällten Urteil? Dann können wir das ja mal in der Originalquelle nachlesen.

    Beste Grüsse,
    HR
    Anmerkung der Redaktion:
    Nein wir ärgern uns nicht über irgendwelche Kommentare, müssen dann aber ab und zu doch mal den Kopf schütteln, wenn Jemand dann bei unserem Hinweis den Text immer noch nicht richtig liest. Aber auch dafür haben wir eine Lösung, wir markieren einfach die Textpassage in einer auffallenden Farbe. Das haben wir auch für Sie getan, denn Service wird bei uns GROSS geschrieben. Da machen wir dann auch keine Ausnahme, denn unsere User sind uns natürlich „Lieb und Teuer“.

  4. Heinrich Raatschen Donnerstag, 19.11.2015 at 10:31 - Reply

    Werte Redaktion,

    die o.a. Überschrift scheint mir „mehr Wunsch als Fakt“. Denn wie Sie selber ausführen, ist das Urteil noch nicht gefällt. Insofern kann noch niemand behaupten, jemand habe verloren. Sie haben das doch gar nicht nötig, so einen Frühstart hinzulegen. Was halten SIe von folgendem Vorschlag: wir warten das Urteil ab, teilen das AZ mit und lesen dann beim Göttinger Gericht nach, wie das Urteil lautet.

    Beste Grüsse,
    HR

    Anmerkung der Redaktion:
    Ja da stimmen wir Ihnen völlig zu. Manchmal hilft es aber den Artikel komplett zu lesen, nicht nur zu überfliegen. Hätten Sie den Artikel gelesen, dann wäre Ihnen nicht entgangen, das das Urteil schon gefällt wurde, und wir über den Ausgang informiert wurden. Natürlich, verehrter User, haben wir bei Gericht auch nachgefragt ob unsere Information denn stimmt. Das wurde uns bestätigt. Wie Sie unserem Artikel dann sicherlich auch beim hektischen Lesen entnommen haben könnten, sehen wir das auch nur als erstes Urteil in einer ganzen Reihe von Verfahren die ja nun noch anstehen in der Sache. Wir werden dann natürlich auch über diese Prozesse berichten.

Leave A Comment