Marktmissbrauchsverordnung

Mit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung müssen der FMA verdächtige Transaktionen gemeldet werden. Die FMA stellt dazu Formulare zur Verfügung.

Die Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung, MAR) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission tritt per 1. Januar 2021 in Liechtenstein in Kraft.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung sind Betreiber von Handelsplätzen verpflichtet, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmissbrauch, versuchten Insidergeschäften und versuchtem Marktmissbrauch zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Diese Personen haben Aufträge und Geschäfte, einschliesslich deren Stornierung oder Änderung, die Insidergeschäfte, Marktmanipulationen oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulationen sein könnten, unverzüglich der FMA zu melden.

Ebenso müssen gemäss Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsverordnung Personen, die gewerbsmässig Geschäfte vermitteln oder ausführen (beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen), wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten.

Diese Personen haben bei begründetem Verdacht (wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben), dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt, unverzüglich die FMA zu unterrichten.

Dazu stellt die FMA auf ihrer Website das Formular zur Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge samt dem Formular Börsentransaktionen zur Verfügung. Diese sind der FMA über das e-Service Portal übermitteln.

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