Malte Andre HARTWIEG- Staatsanwaltschaft München I
Unter dem Az.: 316 Js 211330/13 wird gegen den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG, geb. am 16.12.1972, wohnhaft: Carrera de Montuiri, km 2,7, Randa, Algaida, Mallorca/Spanien, Postanschrift: Apartado de Correos 256, 07001 Palma de Mallorca, Spanien und gegen weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges u.a. geführt. Die entsprechenden Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.
Dem Ermittlungsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte Malte HARTWIEG betrieb jedenfalls seit dem Jahr 2004 die Vermittlung von Geldanlagen an Privatanleger unter der Marke „dima24.de“. Die entsprechenden Vermittlungs- und Beratungsleistungen wurden durch folgende Unternehmen mit Sitz jeweils in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring erbracht: dima24.de Anlageberatung GmbH, dima24.de Vermögensberatung GmbH, dima24.de Anlagevermittlung GmbH (früher: amid Capital GmbH), dima24.de Direkt Anlage Beratung GmbH (nunmehr: RW Capital Service GmbH) und Zoom Money Coaching GmbH. Die vorgenannten Unternehmen (im Folgenden: „dima24.de-Gruppe“) wurden bzw. werden beherrscht durch die Alleingesellschafterin dima24.de Holding GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschuldigte Malte HARTWIEG ist.
Zur dima24.de-Gruppe gehört weiterhin die dima24.de Investmentberatung GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring. Alleingesellschafterin war die dima24.de Capital Holding GmbH mit gleichem Sitz, die in die Isar Palais Holding GmbH umfirmiert wurde.
Darüber hinaus war und ist der Beschuldigte Malte HARTWIEG Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Nitro Invest GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring. Die Nitro Invest GmbH wiederum war Alleingesellschafterin der Conquistador Invest GmbH mit gleichem Sitz, welche Anteile an den weiteren Vertriebsgesellschaften Krüger Sachwert GmbH, Knüttgen GmbH, Monemaris GmbH und WM AG hielt. Auch die Vertriebsgesellschaft CSM Conqueror Sales & Marketing GmbH & Co. KG war nach den bisherigen Erkenntnissen dem Beschuldigten Malte HARTWIEG zuzurechnen.
Das Geschäftsmodell der dima24.de-Gruppe bestand bzw. besteht primär in der Vermittlung von Beteiligungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt an Privatanleger. Geworben wurde und wird insbesondere damit, dass der übliche Ausgabeaufschlag (5 % Agio) entfällt oder zurückerstattet wird. Jedenfalls seit dem Jahr 2008 vertrieb die dima24.de-Gruppe neben Beteiligungen an Fondsgesellschaften dritter Anbieter auch Beteiligungen an Fondsgesellschaften, die direkt oder mittelbar dem Beschuldigten Malte HARTWIEG zuzurechnen sind bzw. waren. Hierbei handelt es sich jedenfalls insbesondere um die folgenden Fondsgesellschaften:
Euro Grundinvest-Gruppe:
Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest 20 GmbH & Co. KG.
Die dima24.de-Gruppe bewarb und vertrieb daneben auch Beteiligungen in Form sogenannter Genussrechte, namentlich jedenfalls die durch die (ebenfalls dem Beschuldigten Malte HARTWIEG zuzurechnende) Euro Grundinvest AG begebenen „Genussrechte I“ und „Genussrechte II“.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Malte HARTWIEG im Zeitraum zwischen 09.09.2013 und 05.05.2014 die Anleger der durch die Euro Grundinvest AG begebenen „Genussrechte II“ bei Vertragsschluss über die beabsichtigte Mittelverwendung täuschte. Es besteht weiter der Verdacht, dass der Beschuldigte einen Großteil der Anlegergelder, die in diesem Zeitraum in die „Genussrechte II“ investiert wurden, gemäß eines vorgefassten Tatplans zweckwidrig verwendete, um sich selbst zu bereichern, wobei ihm bewusst war, dass den Anlegern hierdurch ein Schaden in entsprechender Höhe entsteht:
Am 28.04.2014 wurde auf Veranlassung des Beschuldigten Malte HARTWIEG von der Euro Grundinvest AG ein Betrag in Höhe von 15 Mio. € an die polnische New Media Communication Sp. z o.o. überwiesen. Dies geschah vor dem Hintergrund einer angeblichen Investition in „polnische Pflegeheime“. Die New Media Communication Sp. z o.o. transferierte anschließend einen Teilbetrag in Höhe von 10 Mio. € an den in Wien ansässigen Edelmetallhändler Philoro Edelmetalle GmbH und erwarb dort Gold im Gegenwert von 10 Mio. €. Unter Verwendung des erworbenen Goldes gewährte die New Media Communication Sp. z o.o. der in der Schweiz ansässigen IPF AG ein (angebliches) Sachdarlehen (Gold). Die IPF AG setzte das Gold sodann ein, um den Kaufpreis für den Erwerb eines Unternehmenspaketes (bestehend aus der Euro Grundinvest-Gruppe und Vertriebsgesellschaften) zu begleichen: Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den entsprechenden Kaufverträgen vom 05.05.2014 gegenüber dem Beschuldigten Malte HARTWIEG, gegenüber der Nitro Invest GmbH und gegenüber der Isar Palais Holding GmbH wurde das Gold in die folgenden Depots bei der Philoro Edelmetallhandel AG in Liechtenstein gebucht:
In der weiteren Folge veranlasste der Beschuldigte Malte HARTWIEG einen teilweisen Verkauf des Goldes, aus dem u.a. ein Betrag in Höhe von CHF 1.723.350,00 resultiert, der sich auf dem Konto Nr. 5452.3071.2001 der Philoro Edelmetallhandel AG bei der Liechtensteinischen Landesbank AG befindet. |
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Verletzten durch.
Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftaten Verletzten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.12.2014, Az.: ER II GS 6903/14, ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG und (bis zu dem jeweils genannten Betrag jeweils gesamtschuldnerisch mit dem Beschuldigten Malte HARTWIEG) in das Vermögen der nachfolgend genannten Nebenbeteiligten (Arrestschuldner) angeordnet:
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New Media Communication Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością |
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Nitro Invest GmbH |
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Isar Palais Holding GmbH |
In Vollziehung dieses dinglichen Arrestes konnten durch die Staatsanwaltschaft München I folgende Vermögenswerte einstweilen gesichert werden:
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Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein betreffend alle Arrestschuldner Auf Grundlage des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts München richtete die Staatsanwaltschaft München I am 09.01.2015 ein Rechtshilfeersuchen betreffend den Beschuldigten Malte HARTWIEG und die weiteren oben aufgeführten Arrestschuldner an das Fürstliche Landgericht in Vaduz, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz/Liechtenstein.
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen durch die Verletzten gegebenenfalls Zugriff auf die im Ausland gesicherten Vermögenswerte genommen werden kann, unterliegt nicht der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft München I. Eine weitergehende Auskunft oder Beratung seitens der Staatsanwaltschaft kann und darf insoweit nicht erfolgen. |
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2. |
Pfändung des Kontos der Nitro Invest GmbH Mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 04.02.2015 wurden die Forderungen aus allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) mit der Arrestschuldnerin Nitro Invest GmbH, auch mit den Zweigniederlassungen des Drittschuldners, gegenüber der Münchner Bank eG, vertr. durch den Vorstand, Dienstleistungsbereich München, Richard-Strauss-Str. 82, 81679 München gepfändet. Die Drittschuldnerin erkannte die Pfändung der Staatsanwaltschaft München I an und hat diese entsprechend vorgemerkt. Nach Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Bank erfolgte zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, unter dem Az.: 38 HL 201/15 eine Hinterlegung in Höhe von 522.094,54 EUR beim Amtsgericht München/Hinterlegungsstelle, Pacellistrasse 5, 80315 München. Als mögliche Empfänger des hinterlegten Geldbetrages sind der Freistaat Bayern, vertr. durch die Staatsanwaltschaft München I, und die Arrestschuldnerin Nitro Invest GmbH verzeichnet. |
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3. |
Pfändungsmaßnahmen beim Beschuldigten Malte HARTWIEG
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Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Verletzte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jeder/jede Verletzte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo dem/der Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Verletzten, erhält der jeweilige Arrestschuldner möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Benachrichtigung nicht berührt. Unter Umständen empfiehlt sich bereits zur Klärung der grundsätzlich vorweg anzustellenden Kosten-Nutzen-Frage (d.h. ob sich die Beschreitung des Rechtswegs auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten überhaupt lohnt) die Einschaltung eines Rechtsanwalts, durch den allerdings ggf. weitere Kosten entstehen. Durch die Staatsanwaltschaft und das befasste Gericht können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zur Werthaltigkeit und zu den Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie zu den Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung gegeben werden.
Abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO kann durch die Verletzten nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines anderweitigen dinglichen Arrests möglich sein. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch das Gericht (§ 111g Abs. 2 StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h Abs. 2 StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch im Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Ein Verteilungsverfahren für die Verletzten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung einer Forderung entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die im Interesse der Verletzten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Durch die Staatsanwaltschaft können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitergehende Auskünfte (insbesondere zu den Erfolgsaussichten) gegeben werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass entsprechende (schriftliche oder mündliche) Anfragen, auch zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen im Fortgang des Ermittlungsverfahrens, unbeantwortet bleiben müssen.
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