Luana Energy GmbH & Co. KG – Bekanntmachung der Beschlüsse zur Gläubigerversammlung

Luana Energy GmbH & Co. KG

Hamburg

6,5% Anleihe
ISIN: DE000A169NDO / WKN: A169ND

Bekanntmachung der Beschlüsse zur Gläubigerversammlung

die Luana Energy GmbH & Co. KG
mit Sitz in Hamburg

betreffend die

auf den Inhaber lautenden EUR 10.000.000,00
6,5% Teilschuldverschreibungen
ISIN: DE000A169NDO / WKN: A169ND

Die Gläubigerversammlung der Teilschuldverschreibungen vom 27. Februar 2019 hat zu der am 25.01.2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung folgendes beschlossen:

1.

Beschlussfassung über die Änderung der Bedingungen der Inhaber-Teilschuldverschreibung der Emittentin, ISIN: DE000A169NDO / WKN: A169ND

a.

§ 4 Abs. 1 (Kündigung und Rückzahlung) wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen haben eine Laufzeit bis zum 30. April 2028. Jede Teilschuldverschreibung kann erstmalig zum 30. April 2025 mit einer Frist von einem Jahr vom Inhaber oder der Emittentin einseitig gekündigt werden. Danach können die Teilschuldverschreibungen vom Inhaber oder der Emittentin jeweils zum 30. April der Jahre 2026 und 2027 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils ein Jahr. Eine Kündigung vom Inhaber der Teilschuldverschreibungen ist durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Emittentin zu richten und wird mit Zugang bei dieser wirksam. Die Bekanntmachung der Kündigung durch die Emittentin erfolgt gemäß § 15 der Anleihebedingungen.“

b.

§ 7 (Ausstattungsmerkmale) wird wie folgt neu gefasst:

„Die Teilschuldverschreibungen gewähren Gläubigerrechte, die keine Gesellschafterrechte, insbesondere kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und keine Beteiligung am Vermögen oder den stillen Reserven der Emittentin beinhalten. Sie treten hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche einschließlich Tilgung, Verzinsung und sonstige Nebenforderungen und Rückzahlungen aus Fremdfinanzierungen gem. §8 zurück.

c.

§ 8 (Emission weiterer Anleihen und Aufnahme von Fremdkapital) wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Begebung von weiteren Anleihen und / oder Genussrechten, die mit dieser Schuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von anderen Schuldtiteln oder die Aufnahme von Finanzverbindlichkeiten, bis zu einer Höhe von 60% bezogen auf die Höhe der dann ausgegebenen Teilschuldverschreibung, bedarf keiner Einwilligung der Anleihegläubiger.

(2)

Die Inhaber der Teilschuldverschreibung haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Zinsansprüche vorrangig vor den Zinsansprüchen bedient werden, die auf weitere Anleihen, Finanzverbindlichkeiten oder Genussrechte entfallen.“

Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 a – c der Gläubigerversammlung wurden jeweils mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.

 

Hamburg, im Februar 2019

Luana Energy GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung

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