Lloyd Fonds- Beschluss des LG Krefeld

Landgericht Krefeld Beschluss

3 O 375/15

In dem Rechtsstreit

des Herrn Wolfgang Möller, Peter-Lenzen-Weg 7, 47807 Krefeld,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte des Klägers:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstr. 59-61, 10719 Berlin,

g e g e n

die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, vertr. d. d. Vorstand Wilhelm von Haller, Rainer Burmester, Alp Dalkilic, Dr. Markus Perlwieser, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt,

Beklagte,

Streithelferin (Beklagte):
Lloyd Fonds AG, vertr. d. d. Vorstand Dr, Thorsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte der Beklagten:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Speditionsstraße 1, 40221 Düsseldorf,

Prozessbevollmächtigte der Streithelferin:
Rechtsanwälte lindenpartners, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,

I.
Der Musterverfahrensantrag des Klägers vom 25.4.2016, eingegangen am 2.5.2016, ist im Klageregister mit nachfolgendem Inhalt bekannt zu machen:

1)
Beklagte:
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Stefan Bender, Rainer Burmester, Alp Dalkilic, Dr. Markus Pertlwieser, Theodor-Heuss-Allee 72 in 60486 Frankfurt am Main;

2)
betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
Lloyd Fonds AG, Amelungstr. 8-10, 20354 Hamburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Torsten Teichert;

3)
Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht Krefeld, Az. 3 O 375/15;

4)
Feststellungsziele:

1.
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 9.11.2005 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)
dass die Anleger im Emissionsprospekt, insbesondere im Rahmen der tabellarischen Darstellungen auf Seite 52, über die tatsächliche Höhe der Weichkosten in Höhe von insgesamt 46 Prozent des Eigenkapitals des Fonds unrichtig informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b)
dass im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß über Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere: bei der MS „MAXIMILIAN SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – aufgeklärt wird, der auf Seite 93 des Emissionsprospektes enthaltene Hinweis, dass die Second Grove Bay Shipping Co. ein der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG nahestehendes Unternehmen ist, nicht ausreicht und dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c)
dass die im Emissionsprospekt insbesondere auf Seite 6 und Seite 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investitionen auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend sind, und somit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf die gesellschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten und der Tochtergesellschaft Fünfte PAXAS Treuhand-und Beteiligungsgesellschaft mbH – welche als mittelbar Beauftragte der Anleger deren Interessen auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrnehmen soll – enthalten ist, so dass auch über die sich daraus ergebende Interessenkollision nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, weshalb ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e)
dass der Schiffsmarkt für Containerschiffe im Verkaufsprospekt zu positiv dargestellt wird, insbesondere der auf Seite 38 enthaltene Hinweis, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten wäre, irreführend war, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis dahingehend enthalten ist, dass die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO, da nur für den Zeitraum einer Anfangsbeschäftigung von fünf bzw. acht Jahren Charterverträge mit mittelfristigen Laufzeiten abgeschlossen waren, hohen Erlösausfallrisiken ausgesetzt waren, auch insoweit keine „Risikostreuung“ gegeben war, insbesondere die in der Tabelle auf Seite 12 f. enthaltenen kalkulierten Anschlusscharterraten unvertretbar waren, der auf Seite 21 enthaltene Hinweis, dass dies „zu geringeren Einnahmen der Emittentin und gegebenenfalls zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger“ führen könne, nicht hinreichend war und folglich ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

g)
dass im Emissionsprospekt ein Hinweis darauf fehlt, dass hinsichtlich der Schiffsbetriebskostensteigerungen mit äußerst geringen Werten kalkuliert wurde, insbesondere die auf Seite 60 des Emissionsprospektes genannten Werte unvertretbar niedrig sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den Seiten 30 und 31 des Emissionsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Schiffe des Fonds „günstig“ oder „noch günstig“ wären, falsch oder zumindest irreführend sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

i)
dass im Emissionsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von „Loan-to-Value“-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten sind, insbesondere die Hinweise auf Seite 7 und Seite 23, dass es sich um reines US-Dollar-Investment handele, irreführend waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß § 172, 171 HGB auf Seite 15 und Seite 18 sowie zur Haftung nach § 30 ff. GmbH auf Seite 18 des Emissionsprospektes falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise – insbesondere auf Seite 18 – nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

l)
dass die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 64 f. des Emissionsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung unbrauchbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.
Es wird festgestellt, dass die „Kurzinformation LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO – Investieren mit Weitblick – Chancen auf allen Weltmeeren!“, Stand: Dezember 2005, unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass die „Größenklasse der sehr flexibel einsetzbaren mittelgroßen Schiffe z.B. mit 3.500 TEU, die auf den Langstrecken noch den Panamakanal benutzen können und somit Strecke und damit Zeit sparen können“ tatsächlich keinen Wettbewerbsvorteil hat.

3.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffern 1. a) bis 1.l), 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

5)
Lebenssachverhalt:
Der Kläger zeichnete am 10.1.2006 eine Beteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio in Höhe einer Nominalbeteiligung von USD 200.000,00 zzgl. eines Agios von 5 Prozent, insgesamt USD 210.000,00. Dabei erfolgte die Beteiligung nicht an einer Dachfondsgesellschaft, sondern mit einem prozentualen Anteil der Gesamtbeteiligungssumme an den jeweiligen Einschiffgesellschaften. Bei den Schiffen handelt es sich um sechs Neubauten und ein bei Prospektierung nur wenige Monate altes Schiff mit variierenden Größen vom Standardcontainer bis zur Panamax-Klasse. Die Schiffe waren zunächst für fünf bis acht Jahre fest verchartert und es waren Ausschüttungen von jährlich 7,5 bis 9 Prozent bezogen auf die Nominalbeteiligung geplant. Die Gesamtinvestition betrug USD 377.310.000,00 mit einem Eigenkapital von USD 139.910.000,00 und USD 237.400.000,00 Fremdkapital. Beratung und Vertrieb der Anlage erfolgte durch die hiesige Beklagte. Insgesamt erhielt der Kläger, der die Einlage nebst Agio – im Rahmen dessen kam man ihm in Höhe von USD 4.000,00 (2 % des Agios) entgegen – am 1.6.2006 in Höhe von jedenfalls USD 206.000,00 vollständig bezahlte, Auszahlungen von insgesamt 24.676,64 EUR.

Der Kläger behauptet neben dem Vorwurf der individuellen Fehlberatung über die mit der Anlage verbundenen Risiken, über etwaige Rückvergütungen und eine geringe Werthaltigkeit der Anlage weder im Rahmen der mündlichen Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten noch mittels rechtzeitiger Übergabe des Prospektes ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Dass die Beratung auf Grundlage des Verkaufsprospektes erfolgte, der Berater diesem die Informationen entnahm und sich anhand dessen auf das Beratungsgespräch vorbereitete, wird ebenfalls vom Kläger dargetan; dies bestätigt die Beklagte auch in ihrer Klageerwiderung, wonach ihre Mitarbeiter die streitgegenständliche Beteiligung in einem ausführlichen Beratungsgespräch anhand einer übersichtlichen Kundenpräsentation und dem Verkaufsprospekt vorgestellt hätten. Ebenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass der Prospekt dem Kläger übergeben wurde, in Streit steht insoweit, ob dies am Tage vor oder am Tag der Zeichnung der Beteiligung erfolgte. Dass etwaige Prospektfehler im Rahmen der Beratung richtig gestellt worden seien, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens.

Der Kläger erhob Klage auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und stellte mit Schriftsatz vom 25.4.2016 (Blatt 199 ff. der Akte) einen Musterverfahrensantrag nach dem KapMuG und beantragte die Veröffentlichung im Klageregister des Bundesanzeigers.

6)
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:
2.5.2016

II. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen
1.
Der Musterverfahrensantrag ist hinsichtlich der überwiegenden Feststellungsziele zulässig und insoweit durch Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG im Bundesanzeiger bekanntzumachen; im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat mit seinem Antrag im rechtshängigen Rechtsstreit einen Musterverfahrensantrag nach § 2 KapMuG zur Einleitung eines Musterverfahrens gestellt. Der Anwendungsbereich des KapMuG ist vorliegend eröffnet, denn der Kläger begehrt Schadensersatz im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit wegen Verwendung einer – behauptet – falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG. Vorliegend wurde der Kläger durch Mitarbeiter der Beklagten beraten und zwar auf Grundlage einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, nämlich auf Basis des streitgegenständlichen Emissionsprospektes. Dessen Richtigkeit und Vollständigkeit stellt der Kläger aber gerade mit seinem Musterverfahrensantrag in Frage. Auf die streitige Frage, ob der Kläger den Prospekt rechtzeitig erhalten hat, kommt es daher nicht weiter an. Damit hängt die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreites von den vom Kläger geltend gemachten Feststellungszielen in dem Umfang, in dem sie bekanntzumachen sind, ab. Einer Beweisaufnahme bedurfte es vor diesem Hintergrund zur Frage der Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages nicht. Die weitere Frage, ob eine etwa fehlerhafte Beratung für die Anlageentscheidung von Relevanz war, ist erst nach der Entscheidung über die Frage, ob die Aufklärung fehlerhaft erfolgte, im weiteren Rechtsstreit zu klären.

Auch wurden die Anträge begründet und geeignete Beweismittel angeboten. Ebenso ist offensichtlich, dass die Entscheidung auch für andere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein dürfte. Nicht hingegen ist anzunehmen, dass der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wurde. Zum einen stellte vorliegend die klagende Partei den Antrag und zum anderen befindet sich das Verfahren noch vor der mündlichen Verhandlung.

Ergänzend wird zur Begründung auf den Beschluss des Landgerichtes Ingolstadt vom 6.9.2016 – 41 O 1471/15 –, veröffentlicht am 12.9.2016, Bezug genommen, dessen Ausführungen sich das Gericht insoweit zu Eigen macht. Der dortige Fall betrifft denselben Fonds und einen vergleichbaren Sachverhalt.

2.
Im Einzelnen stellt der Kläger folgende Anträge:

1.
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 9.11.2005 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a)
dass die Anleger im Emissionsprospekt, insbesondere im Rahmen der tabellarischen Darstellungen auf Seite 52, über die tatsächliche Höhe der Weichkosten in Höhe von insgesamt 46 Prozent des Eigenkapitals des Fonds unrichtig informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b)
dass im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß über Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere: bei der MS „MAXIMILIAN SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – aufgeklärt wird, der auf Seite 93 des Emissionsprospektes enthaltene Hinweis, dass die Second Grove Bay Shipping Co. ein der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG nahestehendes Unternehmen ist, nicht ausreicht und dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c)
dass die im Emissionsprospekt insbesondere auf Seite 6 und Seite 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investitionen auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend sind, und somit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf die gesellschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten und der Tochtergesellschaft Fünfte PAXAS Treuhand-und Beteiligungsgesellschaft mbH – welche als mittelbar Beauftragte der Anleger deren Interessen auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrnehmen soll – enthalten ist, so dass auch über die sich daraus ergebende Interessenkollision nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, weshalb ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e)
dass der Schiffsmarkt für Containerschiffe im Verkaufsprospekt zu positiv dargestellt wird, insbesondere der auf Seite 38 enthaltene Hinweis, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten wäre, irreführend war, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis dahingehend enthalten ist, dass die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO, da nur für den Zeitraum einer Anfangsbeschäftigung von fünf bzw. acht Jahren Charterverträge mit mittelfristigen Laufzeiten abgeschlossen waren, hohen Erlösausfallrisiken ausgesetzt waren, auch insoweit keine „Risikostreuung“ gegeben war, insbesondere die in der Tabelle auf Seite 12 f. enthaltenen kalkulierten Anschlusscharterraten unvertretbar waren, der auf Seite 21 enthaltene Hinweis, dass dies „zu geringeren Einnahmen der Emittentin und gegebenenfalls zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger“ führen könne, nicht hinreichend war und folglich ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

g)
dass im Emissionsprospekt ein Hinweis darauf fehlt, dass hinsichtlich der Schiffsbetriebskostensteigerungen mit äußerst geringen Werten kalkuliert wurde, insbesondere die auf Seite 60 des Emissionsprospektes genannten Werte unvertretbar niedrig sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den Seiten 30 und 31 des Emissionsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Schiffe des Fonds „günstig“ oder „noch günstig“ wären, falsch oder zumindest irreführend sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

i)
dass im Emissionsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von „Loan-to-Value“-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten sind, insbesondere die Hinweise auf Seite 7 und Seite 23, dass es sich um reines US-Dollar-Investment handele, irreführend waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß § 172, 171 HGB auf Seite 15 und Seite 18 sowie zur Haftung nach § 30 ff. GmbH auf Seite 18 des Emissionsprospektes falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k)
dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise – insbesondere auf Seite 18 – nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

l)
dass die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 64 f. des Emissionsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung unbrauchbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.
Es wird festgestellt, dass die „Kurzinformation LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO – Investieren mit Weitblick – Chancen auf allen Weltmeeren!“, Stand: Dezember 2005, unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass die „Größenklasse der sehr flexibel einsetzbaren mittelgroßen Schiffe z.B. mit 3.500 TEU, die auf den Langstrecken noch den Panamakanal benutzen können und somit Strecke und damit Zeit sparen können“ tatsächlich keinen Wettbewerbsvorteil hat.

3.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1.l), 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

4.
Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1.l), 2. aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

5.
Es wird festgestellt, dass durch den Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO letztmalig im Jahr 2010 eine Ausschüttung erhalten haben, keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1. a) bis 1.l), 2. aufgeführten Prospektmängel erhalten haben, so dass dieser Umstand für sich allein keine für ein Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. grobfahrlässige Nichtkenntnis herbeiführen kann.

6.
Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1.l), 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

3.
Die Anträge zu Ziffer 4. bis 6. sind unzulässig. Zur Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichtes Ingolstadt vom 6.9.2016 (a.a.O.) Bezug genommen, dessen Ausführungen sich das Gericht insoweit zu Eigen macht. Insbesondere die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Anträge zu Ziffer 4. bis 6. sind ohne Weiteres übertragbar und bedürfen keiner Ergänzung.

4.
Die Parteien und Streithelfer erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Musterverfahrensantrag.

Mit der Bekanntmachung im Klageregister wird das hier rechtshängige Verfahren gemäß § 5 KapMuG unterbrochen.

Krefeld, 19.10.2016
3. Zivilkammer
Dr. Reiners Vorsitzende
Richterin am Landgericht 
Ludwig
Richter
Dr. Tüting
Richterin am Landgericht

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