Landgericht Hof

Landgericht Hof 4 KLs 17 Js 7293/11

Im Verfahren des Landgerichts Hof – 4. Wirtschaftsstrafkammer – gegen Horn, Edith, geb. Denninger, geboren 15.06.1952 in Burgreppach, deutsche Staatsangehörige, geschieden, Bilanzbuchhalterin, wohnhaft Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München,

erfolgt hiermit die Benachrichtigung über den Eintritt der Rechtskraft bezüglich der Aufrechterhaltung der Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111i Abs. 4 StPO).

Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 29.08.2016 den dinglichen Arrest des Amtsgerichts Hof vom 31.01.2013 in das Vermögen der Verurteilten unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der dort angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 437.921.50 Euro angeordnet bleibt.

In Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Hof, -Ermittlungsrichter- vom 31.01.2013, Geschäftsnummer 1 Gs 297/13, in Höhe von ursprünglich 1.132.287,67 EUR wurden folgende Vermögenswerte der Verurteilten Horn gesichert:

1. Forderung aus dem Konto Nummer 54/813-0351590/2007 gegenüber der Bonnfinanz, Rabinstraße 8, 53111 Bonn 31.553,24 EUR

Das Urteil des Landgerichts Hof vom 29.08.2016 ist seit dem 25.01.2017 rechtskräftig. Die im Beschluss genannten Vermögenswerte bleiben für weitere 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils sichergestellt.

Die Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können. Soweit Geschädigte bereits auf das gesicherte Vermögen zugegriffen haben, kann diese Mitteilung als gegenstandslos betrachtet werden.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv wird und seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend macht, anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte zugreift und daneben einen Zulassungsbeschluss durch das Strafgericht gemäß § 111g StPO bzw. § 111h StPO erwirkt. Nur dort, wo dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt jeder Geschädigte muss sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, mit dem die notwendigen Details besprochen werden können, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt. Insoweit wird auch Bezug genommen auf die bereits erfolgten Hinweise der Staatsanwaltschaft Hof, die im Bundesanzeiger am 16.02.2016 veröffentlicht wurden.

Mit Ablauf der oben genannten Frist von 3 Jahren erwirbt der Staat einen Zahlungsanspruch und die gesicherten Vermögenswerte bzw. deren Surrogate fallen dem Staat zu, soweit nicht die Geschädigten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt haben oder nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war. Die Ansprüche der Geschädigten gegen den Verurteilten bleiben hiervon jedoch unberührt.

Varga, Vorsitzende Richterin am Landgericht

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