Landgericht Stade

Landgericht Stade,
5. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer

500 KLs 2/15

In dem vorgenannten Verfahren beabsichtigt das Gericht gemäß § 111i Abs. 6 Strafprozessordnung a.F. festzustellen, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 06.11.2018 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 291.743,53 € gegen Werner Hoyer erworben hat.

Der Rechtserwerb des Landes Niedersachsen ist gemäß § 111i Abs. 5 Strafprozessordnung a.F. kraft Gesetzes eingetreten, sofern nicht

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k Strafprozessordnung a. F.an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

Sachen nach § 111k Strafprozessordnung a.F. an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Abs. 3 Strafprozessordnung a.F. genannten Frist beantragt hat.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger.

 

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