Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main

 Information gemäß § 111 i StPO

5/31 KLs 3690 Js 246740/13 (17/16)

In der Strafsache gegen Alexander Henrich pp., wegen Betruges u.a., wird den Geschädigten gemäß § 111 i Abs. 4 StPO (in der Fassung vom 25.07.2015 bis 30.06.2017) mitgeteilt, dass das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten mit Urteil vom 16.05.2017 wegen Betruges in 18 Fällen, davon in 12 Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen, wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 15 Fällen sowie wegen Untreue in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahren verurteilt hat (Az. 5/31 KLs – 3690 Js 246740/13 (17/16)). Das Urteil ist seit dem 30.01.2018 rechtskräftig.

Im Urteil hat die Kammer entschieden, dass wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter der Verfall von Wertersatz hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 643.206,09 EUR nicht angeordnet werden konnte.

Weiterhin hat die Kammer mit Beschluss vom 16.05.2017 den durch Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2013, vom 02.01.2014 und vom 11.11.2015 nach § 111d StPO a. F. angeordneten dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten gemäß § 111 i III StPO a. F. in Höhe von 643.206,09 € für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten.

In Vollziehung des Arrestes wurden bisher folgende Vermögenswerte gesichert:

a)

Aufgrund der Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 01.08.2014 sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Angeklagten aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.), insbesondere aus dem Konto Nr. 6001860133 bei der Frankfurter Volksbank eG, Börsenstraße 7-11, 60131 Frankfurt am Main bis zu einer Höhe von 313.930,38 €; die gepfändete Forderung besteht in einem Guthaben in Höhe von 13.285,80 €.

b)

Aufgrund der Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 29.01.2016 die Fondsanteile des Angeklagten an der LHI Flugzeugfonds 2 GmbH & Co KG, Emil-Riedl-Weg 6, 82049 Pullach i. Isartal bis zu einer Höhe von 781.829,58 €; der Fondsanteil wurde in Höhe von 2.236,50 USD gezeichnet.

d)

Aufgrund des Vollstreckungsauftrags der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10.12.2013, gepfändet durch Obergerichtsvollzieher Hinz am 28.12.2013 im Anwesen Eichenstraße 45b, 61476 Kronberg/Ts. unter DR II – 1607/13

Unimog 437/40 Mercedes Benz, Farbe gelb

Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurde am 14.10.2015 die Notveräußerung des Unimog angeordnet. Im Rahmen des freihändigen Verkaufs wurden 8.864,05 € zum Az. 2 HL 718/14 hinterlegt.

e)

Aufgrund des Vollstreckungsauftrags der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11.11.2015, gepfändet durch Gerichtsvollzieherin Jablinski am 12.11.2015 im Anwesen Eichenstraße 45b, 61476 Kronberg/Ts. unter DR II – 1403/15, diverse Gegenstände. Alle Gegenstände konnten veräußert werden. Nach Abzug der Vollstreckungskosten wurde ein Betrag in Höhe von 8.126,85 € zum Az. HL 718/14 hinterlegt.

f)

Aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 27.12.2013, 10 Stück Inhaber-Aktien der Hochtief AG (ISIN: DE00 0607 0006, WKN 607000, Kurs 5,771 EUR), hinterlegt zum Az: 2 HL 718/14 F bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main.

Gemäß § 111 i Abs. 4 S. 2 StPO werden die Geschädigten auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, hingewiesen.

Weiterhin werden die Geschädigten gemäß § 111 i Abs. 4 S. 2 StPO a. F. darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Frist von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils gemäß § 111 i Abs. 5 S. 1 bis 4 StPO a. F. mit nachstehenden Folgen verbunden ist:

Mit Ablauf der Frist erwirbt der Staat die vorstehend bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB in der Fassung vom 01.01.2000 bis 30.06.2017 sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des im Urteil festgestellten Betrages, hinsichtlich dessen wegen entgegenstehender Ansprüche der Geschädigten der Verfall nicht angeordnet werden konnte, soweit nicht

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO a. F. (in der Fassung vom 25.07.2015 bis 30.06.2017) an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

Sachen nach § 111k StPO a. F. an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist beantragt hat.

Mit Ablauf der Frist kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu.

Frankfurt am Main, den 14.02.2018
Landgericht, 31. Große Strafkammer
Möller Dr. Bergmeister Folter

 

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