Landgericht Aurich

Landgericht Aurich

Geschäfts-Nr.:
1 O 795/19

Aurich, 28.02.2020
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Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:

1. Beklagten:

a) W. Bockstiegel Reederei GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Bockstiegel Schiffahrts Verwaltungs GmbH, d.vertr.d.d. GF Bockstiegel u. Weissinger, Steinweg 3a, 26721 Emden,

b) Nordsee Treuhand Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten d.d. Geschäftsführer Herrn Werner Bockstiegel, Steinweg 3a, 26721 Emden,

c) Herrn Werner Bockstiegel, Saarke-Moyarts-Straße 15, 26725 Emden,

2. Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen:

W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „BBC OHIO“

3. Prozessgericht

Landgericht Aurich, Schlossplatz 3, 26603 Aurich

4. Aktenzeichen

1 O 795/19

5. Feststellungsziele:

1) Es wird festgestellt, dass der mit Datum 11.03.2009 aufgestellte Verkaufsprospekt zum Beteiligungsangebot W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „BBC OHIO“ unvollständig über den bestehenden Interessenkonflikt des Gründungsgesellschafters Werner Bockstiegel mit der Verkäufergesellschaft W. Bockstiegel GmbH Co. Reederei KG MS „Western Sun“ im Hinblick auf den Kauf des MS „BBC OHIO“ aufklärt,

indem es auf S. 79 unter „RECHTLICHE GRUNDLAGEN“ zwar heißt, dass u.a. eine Verflechtung des Herrn Werner Bockstiegel mit der Verkäufergesellschaft, … bestehe:

„Der Gründungsgesellschafter Herr Werner Bockstiegel ist Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäufergesellschaft des Anlageobjekts, der W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „Western Sun“…

Und auf S. 80 die „KAPITALMÄSSIGEN UND PERSONELLEN VERFLECHTUNGEN; INTERESSENKONFLIKTE“ wie folgt beschrieben werden:

„Herr Werner Bockstiegel ist Kommanditist der Verkäufergesellschaft W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „Western Sun“ und gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH W. Bockstiegel Verwaltungs GmbH MS „Western Sun“.

Herr Werner Bockstiegel ist ebenfalls Kommanditist der Emittentin W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „BBC OHIO“ und gleichzeitigt Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH W. Bockstiegel Verwaltungs GmbH MS „BBC OHIO“.“

sowie auf S. 83 f. des Prospektes eine Übersicht über die wesentlichen Gesellschaften der Vertragspartner zu finden ist,

weil dem Prospektleser damit verborgen geblieben ist, dass und in welcher konkreten Höhe die W. Bockstiegel GmbH & Co. KG MS „WESTERN SUN“ durch den Weiterverkauf des Schiffes MS „BBC OHIO“ an die streitgegenständliche Fondsgesellschaft einen Zwischengewinn realisiert hat.

2) Es wird festgestellt, dass es sich bei dem angefallenen Zwischengewinn um einen wesentlichen Umstand gehandelt hat, der den Anlegern im Prospekt mitgeteilt werden musste.

6. Lebenssachverhalt:

Der Antragssteller macht gegen die Antragsgegner Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend.

Der Antragsteller zeichnete am 18.12.2009 eine Beitrittserklärung zu dem Schiffsfond MS „BBC OHIO“ über insgesamt 20.000,00 EUR. Ein Agio wurde nicht erhoben. Dabei bestätigte er, dass der Beitritt aufgrund der Prospektdarstellung erfolgt sei und er den Beteiligungsprospekt mit dem Stand vom 11.03.2009 erhalten habe. Der Prospekt enthielt die unter Ziffer 5 zitierten Passagen, jedoch keine Angabe dazu, welchen Gewinn die Verkäufergesellschaft bei Veräußerung des Schiffes erzielt hatte. Der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft an die Bestellergesellschaft gezahlt hat, war unstreitig höher, als der von der Bestellergesellschaft an die Schiffswerft gezahlte Baupreis.

Im November 2014 zeichnete der Antragsteller noch ein weiteres „Sanierungskapital“ in Höhe von 5.000,00 EUR.

Die Einlagen hat der Antragsteller in voller Höhe erbracht.

Der Antragsteller meint, er hätte über den zugunsten der W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „WESTERN SUN“ angefallenen Zwischengewinn bei der Weiterveräußerung des Schiffes MS „BBC OHIO“ an die Fondsgesellschaft informiert werden müssen.

Er behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Beitrittserklärung nicht gezeichnet.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, es würden keine Prospektfehler vorliegen. Der Umstand, dass die Bestellergesellschaft – die auch das Bestellerrisiko in der Bauphase trage – für ihr Handelsgeschäft einen Umsatz erziele, sei offensichtlich und nicht darstellungsbedürftig. Der Ertrag habe im Verhältnis zu dem von der Bestellergesellschaft übernommenen kaufmännischen Risiko gestanden. Dass die Fondgesellschaft das Schiff nicht selbst bestellt, sondern von einer Bestellergesellschaft erworben habe, werde offengelegt. Zudem enthalte der Prospekt Ausführungen zu der Angemessenheit des Kaufpreises.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages bei dem Prozessgericht:

19.11.2019

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