KT Bank AG: BaFin ordnet aufsichtliche Maßnahmen an und bestellt Sonderbeauftragten

Published On: Freitag, 24.11.2023By Tags:

KT Bank AG: BaFin ordnet aufsichtliche Maßnahmen an und bestellt Sonderbeauftragten

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die KT Bank AG ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen muss. Dies gilt auch für ihre Sicherungssysteme, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern sollen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht, ob das Institut die angeordneten Maßnahmen umsetzt.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und Geldwäschegesetzes (GWG) nicht in allen geprüften Bereichen erfüllte. Dabei wurden insbesondere Mängel im Kreditgeschäft und in der Geldwäscheprävention deutlich. Diese muss die KT Bank AG nun beseitigen.

Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die KT Bank AG zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen das Institut außerdem eine Geldbuße in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt. Der Grund: Eine Leitungsperson des Instituts hat ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die KT Bank hatte wiederholt fehlerhafte Meldungen zur Risikotragfähigkeit eingereicht. Die Leitungsperson hätte diese fehlerhaften Abgaben durch erforderliche Aufsichtsmaßnahmen verhindern bzw. wesentlich erschweren müssen.

Die Bescheide sind bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind eine wirksame und angemessene Geldwäscheprävention sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst auch die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft und die Prozesse, mit denen Adressenausfallrisiken gesteuert und überwacht werden. Die Anforderungen an das Risikomanagement hat die BaFin in ihren „Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute“, kurz MaRisk, formuliert.

Daneben sind von einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation auch die internen Sicherungsmaßnahmen umfasst, um Transaktionen im Hinblick auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbare Handlungen zu untersuchen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist §25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie der KT Bank AG gegenüber angeordnet.

Meldung zur Risikotragfähigkeit

Finanzdienstleister wie die KT Bank AG sind verpflichtet, bei der Deutschen Bundesbank jährlich eine Meldung über ihre Risikotragfähigkeit abzugeben. Sie legen damit gegenüber der Aufsicht Informationen über ihre Risikotragfähigkeit offen. So sieht es die Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (FinaRisikoV) vor.

Für die Aufsicht ist die Meldung sehr bedeutsam. Sie kann so beurteilen, ob ein Institut über ausreichend Eigenkapital verfügt, um eingegangene Risiken und mögliche Verluste aufzufangen. Nur dann kann das beaufsichtige Unternehmen den Geschäftsbetrieb regulär und störungsfrei aufrechterhalten.

Gibt ein Institut seine Meldung zur Risikotragfähigkeit nicht, zu spät oder fehlerhaft ab, dann kann die BaFin das mit einer Geldbuße ahnden. Wird durch eine Aufsichtspflichtverletzung ein solcher Verstoß nicht verhindert oder wesentlich erschwert, kann auch dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Bekanntmachungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. Juni 2023 gegenüber der KT Bank AG angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) sicherzustellen.

Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin am 25. September 2023 einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt.

Am 25. Mai 2023 hat die BaFin zudem zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG gegenüber der KT Bank AG angeordnet.

Grund für diese Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung im Jahr 2022 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die geprüften Prozesse des Kreditgeschäfts und der Geldwäscheprävention.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 57 Absatz 1 GwG und § 60b Absatz 1 KWG.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die KT Bank AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. Mai 2023 ein Bußgeld in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt. Diesem liegt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz in Verbindung mit § 9 FinaRisikoV bei der Abgabe der Meldung zur Risikotragfähigkeit des Institutes zu Grunde.

Die Bescheide sind bestandskräftig.

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