Startseite Allgemeines Klauseln über Verwahrentgelte (sog. „Strafzinsen“) unwirksam
Allgemeines

Klauseln über Verwahrentgelte (sog. „Strafzinsen“) unwirksam

qimono (CC0), Pixabay
Teilen

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.

Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in ihrem heute verkündeten Urteil fest: „Die Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen und sie wichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. „Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten“, so die Kammer. „Von einer Gebühr für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“ Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd.

Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot verstießen. „Das Verwahrentgelt wird nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird“, stellten die Richterinnen und Richter in ihrem Urteil fest.

Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Denn nur so könne überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-25 O 228/21). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

GEMA gegen Suno: Was bedeutet das Urteil für Nutzer von KI-Musik?

Interviewentwurf mit Rechtsanwalt Maurice Högel über Urheberrecht, KI-generierte Songs und die Risiken...

Allgemeines

GEMA gewinnt gegen Suno: Münchner Gericht sieht Urheberrechtsverletzungen durch KI-Musikgenerator

Ein Urteil des Landgerichts München I könnte für die Diskussion über Künstliche...

Allgemeines

Cyberangriff auf Wasserversorgung in Minnesota – US-Ermittler vermuten Iran als Drahtzieher

Ein koordinierter Cyberangriff auf zahlreiche Wasserversorgungssysteme im US-Bundesstaat Minnesota sorgt in den...

Allgemeines

Gute Wahl, Herr Mintzlaff: Roger Schmidt passt zu Red Bull wie kaum ein anderer

Dass Red Bull die Nachfolge von Jürgen Klopp so schnell klären würde,...