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Keine automatische Pflicht zum Austritt aus „Allianz gegen Rechtsextremismus“

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Eine politische Partei kann nicht ohne Weiteres verlangen, dass eine Kommune aus einer „Allianz gegen Rechtsextremismus“ austritt – selbst dann nicht, wenn sich diese Allianz kritisch über die Partei äußert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein AfD-Kreisverband die Stadt Nürnberg verklagt. Die Stadt ist Mitglied in einer regionalen Allianz, die sich gegen Rechtsextremismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit engagiert. Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.

Während die Vorinstanz die Stadt noch zum Austritt verpflichtet hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung auf. Nach Auffassung der Richter kommt ein solcher Anspruch nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Entscheidend sei, ob die Mitgliedschaft der Kommune faktisch einem eigenen Eingriff in die Chancengleichheit der Partei gleichkomme. Dafür müsse entweder das Ziel der Allianz darauf gerichtet sein, der Partei konkret zu schaden, oder die Kommune innerhalb der Allianz aktiv Einfluss nehmen und entsprechende Aktionen unterstützen.

Zudem müsse geprüft werden, ob kritische Äußerungen der Allianz überhaupt ein Ausmaß erreichen, das der betroffenen Partei im politischen Wettbewerb ernsthaft schadet. Solche Feststellungen hatte das vorherige Gericht jedoch nicht getroffen.

Grundsätzlich, so das Bundesverwaltungsgericht, dürfen Kommunen sich an Initiativen gegen Extremismus beteiligen. Dies gehört zur kommunalen Selbstverwaltung und kann auch dann zulässig sein, wenn dabei Kritik an Parteien geäußert wird – sofern dies der Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dient und entsprechend begründet wird.

Da zentrale Tatsachen noch nicht ausreichend geklärt sind, wurde der Fall zur erneuten Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

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