Kanzlei Steinpichler München/Halle berichtet von einem Prozess gegen die Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld

Die Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld hatte Ende letzten Jahres einer Vielzahl von Kunden, die das Produkt „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatten, diese Verträge gekündigt. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hatte daraufhin eine Unterlassungsklage gegen die Kreissparkasse eingereicht, die am 15.11.2016 vom Landgericht Dessau-Roßlau abgewiesen wurde.

Mit diesem Urteil steht jedoch noch nicht fest, ob die Kündigungen wirksam sind oder nicht. Gegenstand des Verfahrens war lediglich, ob sich die Sparkasse in Ihren Schreiben grundsätzlich auf ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten berufen kann. Ob Sie letztlich damit in rechtlicher Hinsicht Erfolg hat, war nicht Verfahrensgegenstand. Das Gericht stellt dies in seiner Pressemitteilung explizit klar und führt zu seiner Entscheidung aus, dass die Rechtsauffassung der Sparkasse nicht unvertretbar ist und daher nicht von einem irreführenden und unlauteren Verhalten ausgegangen werden könne, das gerichtlichen zu untersagen sei. Der Verbraucherzentrale steht noch die Möglichkeit der Berufung offen, um gegen die Entscheidung des Landgerichts vorzugehen.

Unabhängig davon, ob die Verbraucherzentrale diese Möglichkeit wahrnimmt oder nicht, steht es dem einzelnen Kunden weiterhin frei, selbst gegen die Kündigung vorzugehen. Wie unsere Kanzlei bereits in einem Beitrag der MDR-Umschau vom 22.11.2016 ausgeführt hat, bestehen gewichtige Ansatzpunkte, um gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen. Nach unserer Auffassung würde ein Kündigungsrecht dem vereinbarten Vertragszweck zuwiderlaufen, zudem solange der Sparer noch nicht alle Bonusstaffeln durchlaufen hat. Mit dem Versprechen der Sparkasse, die Vertragstreue des Kunden mit einem zeitlich gestaffelten Bonus zu belohnen, hat sie sich zugleich dazu verpflichtet, sich an dem Vertrag für diese Zeit festhalten zu lassen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Sparkasse ist jedoch, wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, nicht völlig von der Hand zu weisen.

Ob die Kündigungen rechtlich wirksam sind oder nicht, wird – wie regelmäßig bei dieser Art von Verfahren – wohl erst vor dem Bundesgerichtshof abschließend geklärt werden können. Betroffene Sparer, die gerichtlich gegen ihre Kündigung vorgehen wollen, sollten sich daher auf eine womöglich lange Verfahrensdauer einstellen und das erhöhte Kostenrisiko bei einem Verfahren über mehrere Gerichtsinstanzen bei ihrer Entscheidung mit berücksichtigen.

Andreas Freitag

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Steinpichler Rechtsanwälte

 

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