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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime über die BaFin-Meldung zu Zazoon AG und was betroffene Anleger jetzt tun können

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Frage: Herr Reime, die BaFin hat kürzlich einen Verdacht bezüglich der Zazoon AG geäußert, dass diese ihre eigenen Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Was bedeutet das für Anleger, die bereits in Zazoon AG investiert haben oder dies in Erwägung ziehen?

Jens Reime:
Das ist in der Tat eine sehr ernst zu nehmende Angelegenheit. In Deutschland dürfen Wertpapiere nicht ohne einen zuvor von der BaFin geprüften und gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden. In diesem Fall scheint die Zazoon AG, obwohl sie einen Prospekt in Liechtenstein genehmigt bekommen hat, keine wirksame Notifizierung dieses Prospekts in Deutschland durchgeführt zu haben. Das bedeutet, dass sie möglicherweise gegen die EU-Prospektverordnung verstoßen hat, was für Anleger gravierende Konsequenzen haben kann.

Anleger, die bereits investiert haben, befinden sich in einer rechtlich unsicheren Situation. Ein solcher Verstoß gegen die Prospektpflicht kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben, da die Zazoon AG möglicherweise für die Verletzung der Prospektpflicht haftet.

Frage: Was sollten betroffene Anleger konkret tun, wenn sie in Zazoon AG investiert haben und nun von der BaFin-Meldung erfahren?

Jens Reime:
Zunächst einmal sollten betroffene Anleger alle Unterlagen, die sie zu ihrem Investment in die Zazoon AG haben, genau durchsehen. Dazu gehören auch alle Vertragsunterlagen, E-Mails oder andere Korrespondenzen, die sie erhalten haben. Es ist wichtig, dass sie den genauen Ablauf ihres Investments nachvollziehen können.

Ich empfehle den Anlegern, ihre Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen, da sie möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber der Zazoon AG geltend machen können. Der Verstoß gegen die Prospektpflicht könnte als sogenannte „arglistige Täuschung“ gewertet werden, was den Weg für Rückforderungen oder Schadensersatz ebnen könnte. In besonders schwerwiegenden Fällen könnte es auch sinnvoll sein, den Schritt einer Strafanzeige zu erwägen.

Betroffene sollten sich zudem rechtzeitig über mögliche Fristen und rechtliche Optionen informieren. Eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt ist in einem solchen Fall unerlässlich, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren.

Frage: Welche rechtlichen Schritte stehen Anlegern in diesem Zusammenhang zur Verfügung?

Jens Reime:
Anleger haben mehrere Möglichkeiten, rechtlich gegen den Verstoß der Zazoon AG vorzugehen. In erster Linie können sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nachweislich aufgrund des fehlerhaften Angebots investiert haben. Hierbei können die Anleger unter Umständen auch den „Fehlens eines ordnungsgemäßen Prospekts“ als Täuschung und Vertragsbruch anfechten.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Klage wegen des Verstoßes gegen die Prospektpflicht einzureichen. Sollte sich herausstellen, dass die Zazoon AG systematisch gegen die Prospektverordnung verstößt, können auch weitere Schritte, wie eine Sammelklage oder eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden, in Betracht gezogen werden. Die genaue Vorgehensweise hängt dabei von den individuellen Umständen und dem Umfang der Betroffenheit ab.

Frage: Was raten Sie den Anlegern, die sich noch nicht in die Zazoon AG investiert haben, aber über eine Beteiligung nachdenken?

Jens Reime:
Anleger, die noch keine Investition getätigt haben, sollten von einer Beteiligung an der Zazoon AG dringend absehen, solange der Verdacht der BaFin nicht aufgeklärt ist. Ohne einen ordnungsgemäßen Prospekt gibt es zu viele rechtliche Unsicherheiten. Ich empfehle, dass interessierte Anleger vor einer Entscheidung immer sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und ein Prospekt ordnungsgemäß bei der BaFin hinterlegt wurde.

In jedem Fall ist es ratsam, sich vor einer Investition umfassend beraten zu lassen, um spätere rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Frage: Vielen Dank, Herr Reime. Wo können betroffene Anleger und Interessierte sich an Sie wenden, wenn sie rechtliche Hilfe benötigen?

Jens Reime:
Gerne. Betroffene Anleger können sich jederzeit an meine Kanzlei in Bautzen wenden, um eine fundierte rechtliche Einschätzung und Unterstützung zu erhalten. Wir bieten eine erste, unverbindliche Beratung an und schauen uns die individuellen Fälle genau an. Unsere Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht und die Vertretung von Anlegern spezialisiert. Weitere Informationen finden Interessierte auf unserer Website: www.rechtsanwalt-reime.de.

Frage: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Reime.

Jens Reime:
Ich danke Ihnen für die Gelegenheit, dieses wichtige Thema anzusprechen. Es ist von großer Bedeutung, dass Anleger sich ihrer Rechte bewusst sind und im Fall der Fälle rechtzeitig reagieren.

Die BaFin Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Zazoon AG in Deutschland Wertpapiere in Form von eigenen Aktien ohne den dafür erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Zwar hat die Zazoon AG einen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gebilligten Prospekt. Es liegt jedoch keine wirksame Notifizierung nach Deutschland vor. Das Angebot erfolgt über die Internetseite zazoon(.)com.

Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften gemäß § 14 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts. Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

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