Interessanter Artikel von Rechtsanwalt Kurdum zum Unternehmen Peseus Invest und Vermögen

In einer aktuellen Pressemitteilung vom 11.01.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt (Zitat): „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Peseus Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.

Die Peseus Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen.

Sie betrieb durch diese kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet nunmehr die Peseus Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.“

(Zitatende)

Was bedeutet diese Anordnung der Bafin für Genussrechtsinhaber?

Die Peseus Invest und Vermögen AG, Böblingen, hat in der Vergangenheit Genussrechte an private Verbraucher zur Beteiligung an ihrem Unternehmen vertrieben.

Eine solche Tätigkeit – nämlich die kollektive Vermögensverwaltung – bedarf aber einer notwendigen Erlaubnis oder zumindest Registrierung durch die Aufsichtsbehörde Bafin. Diese liegt hier aber nicht vor.

Daher hat die Bafin das – nach Auffassung der obersten Behörde rechtswidrige – Geschäftsgebaren der Firma mit ihrer Anordnung umgehend gestoppt. Da die Anordnung noch nicht „bestandskräftig“ ist, kann die Peseus Invest und Vermögen AG versuchen, auf dem Rechtsweg gegen die Anordnung vorzugehen.

Was sollten Zeichner von Genussrechten der Firma nun tun?

Zeichner von Genussrechten an der Firma sind verständlicherweise ob der Anordnung der Bafin verunsichert. Auch wenn diese Anordnung der Bafin noch nicht „bestandskräftig“ ist, wirft sie doch ein sehr fragwürdiges Bild auf das Geschäftsgebaren der Firma.

Wer sich zudem mit der Historie der Firma und der verantwortlichen Personen beschäftigt, dürfte nicht umhinkommen, nunmehr vorsichtig zu werden. Auch ein aktueller Blick auf die Homepage von Peseus Invest und Vermögen AG wirft dabei Fragen auf.

Die dort zu findenden Angaben geben nur minimale Informationen über die Firma und ihre Geschäftstätigkeit wieder.

Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth und Partner: „Die entscheidenden Angaben, die vor allem Investoren interessieren dürften, fehlen gänzlich, also insbesondere

wie lange die Firma in den dort angegebenen „Investitionsfeldern“ bereits tätig ist;
über welche Qualifikationen die handelnden Personen verfügen und auch
über welchen sog. „track-record“ die Firma verfügt, d.h. welche in Prozentzahlen bemessene nachgewiesene Leistungen die Firma denn in diesen „Investitionsfeldern“ in der Vergangenheit erzielt hat.

Sollte die Abwicklungsanordnung der Bafin rechtskräftig werden, haben Zeichner von Genussrechten die Chance, ihr bereits eingelegtes Geld zurückzufordern.

Wer in dieser Sache weiteren rechtlichen Rat sucht, sollte sich an qualifizierte Rechtsanwälte für einen ersten Rechtsrat wenden.“

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte als Geschädigter erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der von Ihnen gehaltenen Investition. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

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