Insolvenz: Ritzenhoff AG

Published On: Donnerstag, 25.01.2024By Tags:

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 8/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 2169 eingetragenen Ritzenhoff AG, Sametwiesen 2, 34431 Marsberg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Carsten Schumacher,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lieser Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Zollstockgürtel 63, 50969 Köln,

wird angeordnet (§ 270b InsO):

Zum vorläufigen Sachwalter wird Dr. Alexander Höpfner, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt, bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen eines Monats vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

21 IN 8/24
Amtsgericht Arnsberg, 25.01.2024

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