Änderung der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)

Published On: Donnerstag, 25.01.2024By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Änderung
der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm
„Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten:
weiter bilden und Gleichstellung fördern“
(ESF-Sozialpartnerrichtlinie)

Vom 14. Dezember 2023

Die Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie) vom 8. Juni 2022 (BAnz AT 15.06.2022 B2) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zuwendungen im Handlungsfeld Nummer 2.1 dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/​1 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt.“
2.
In Nummer 3.2 werden im Handlungsfeld Nummer 2.1 die Buchstaben b, c und d wie folgt neu gefasst:

b)
„Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.“
c)
„Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.“
d)
„Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft.“
3.
Nummer 5.3.1 erhält einen neuen Buchstaben c:

c)
„private Drittmittel“
4.
In Nummer 5.3.1 wird Buchstabe c zu Buchstabe d.
5.
In Nummer 5.3.1 wird Buchstabe d zu Buchstabe e und wie folgt neu gefasst:

e)
„Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (d) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende nach Nummer 5.4 Buchstabe c einzubringen.“
6.
Nummer 5.3.2 erhält einen neuen Buchstaben c:

c)
„private Drittmittel“
7.
Nummer 5.3.2 Buchstabe c wird zu Buchstabe d und Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
8.
Nummer 5.3.2 Buchstabe e wird zu Buchstabe f und wie folgt neu gefasst:

f)
„Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (d) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende nach Nummer 5.4 Buchstabe c einzubringen.“
9.
Nummer 5.3.3 erhält einen neuen Buchstaben b:

b)
„private Drittmittel“
10.
In Nummer 5.3.3 wird Buchstabe b zu Buchstabe c und Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
11.
In Nummer 5.3.3 wird Buchstabe d zu Buchstabe e und wie folgt neu gefasst:

e)
„Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (c) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einzubringen.“
12.
Nummer 6.4 letzter Absatz wird wie folgt angepasst:
„Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.“
13.
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.“

Berlin, den 14. Dezember 2023

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Arnold Hemmann

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