Startseite Allgemeines Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH-Mitteilung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz
Allgemeines

Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH-Mitteilung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz

Teilen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Veröffentlichung gem. § 60a der Finanzgerichtsordnung

Bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2157/13 anhängig, das von einem Anleger der inzwischen im Handelsregister gelöschten Firma Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH, Ludwigshafen betrieben wird. In diesem Verfahren hat der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2016 beschlossen:

Zum Verfahren werden nur die klagebefugten Feststellungsbeteiligten oder deren Rechtsnachfolger beigeladen, die dies bis zum 31.01.2017 beantragen.

Gründe:

Der Kläger und weitere mehr als 900 Anleger waren an der inzwischen aufgelösten Firma Immorenta Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Ludwigshafen atypisch still beteiligt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein sog. negativer Feststellungsbescheid des Beklagten, mit dem die Feststellung des von der atypisch stillen Gesellschaft erzielten Verlustes und eine entsprechende Verlustzuweisung zugunsten der einzelnen Beteiligten im Feststellungszeitraum 2000 abgelehnt wurden. Der Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Verlust des Jahres 2000 mit steuerlicher Wirkung festzustellen. Der negative Feststellungsbescheid für das Jahr 2000 wurde allen Feststellungsbeteiligten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben.

Da die Entscheidung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten nur einheitlich ergehen kann und diese alle klagebefugt sind (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FGO), liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO vor.

Aufgrund der hohen Anzahl der Beteiligten und der schon aufgrund des langen Zeitablaufs verbundenen erheblichen Schwierigkeiten, deren aktuelle Anschriften bzw. im Todesfalle die Rechtsnachfolger und deren Anschriften zu ermitteln, hält der Senat allein die Durchführung des Beiladungsverfahrens nach § 60a FGO für sachgerecht.

Dieser Beschluss wird im elektronischen Bundesanzeiger und den Tageszeitungen „Süddeutsche Zeitung“ und „Handelsblatt“ veröffentlicht.

Beiladungsanträge sind bis spätestens zum 31.01.2017 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt/Weinstraße unter Angabe des Aktenzeichens 3 K 2157/13 zu stellen. Eine Ablichtung dieses Beschlusses kann unter der angegebenen Anschrift angefordert werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 60a Satz 2 FGO).

3 K 2157/13

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Trump widerspricht sich mehrfach zum Iran-Krieg

US-Präsident Donald Trump hat innerhalb weniger Stunden mehrere widersprüchliche Aussagen zum Krieg...

Allgemeines

Kreuzfahrten trotz Krisen: Wie sicher Reisen auf See derzeit sind

Die Kreuzfahrtsaison zum Spring Break hat begonnen. Doch angesichts zunehmender geopolitischer Spannungen...

Allgemeines

Von Jet Blue zu Jet Stop

Ein kurzzeitiger Systemausfall bei der US-Fluggesellschaft JetBlue hat am Dienstag dazu geführt,...

Allgemeines

Weg isser

Der US-Journalist Scott MacFarlane verlässt nach fünf Jahren den Fernsehsender CBS News....