Hinweis auf die Verschmelzung der MÜBAU Real Estate GmbH auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Satz 3 UmwG

Published On: Donnerstag, 19.08.2021By Tags:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin

AG Charlottenburg, HRB 180360 B

Hinweis auf die Verschmelzung der MÜBAU Real Estate GmbH auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Satz 3 UmwG

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 180360 B, beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der MÜBAU Real Estate GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 92892, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag wurde am heutigen Tage abgeschlossen und sogleich zum Register der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft eingereicht.

Da sich das gesamte Stammkapital der MÜBAU Real Estate GmbH in der Hand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der MÜBAU Real Estate GmbH nach § 64 Abs. 4 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Da sich das gesamte Stammkapital – und damit mindestens neun Zehntel des Stammkapitals – der MÜBAU Real Estate GmbH in der Hand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft zur Aufnahme der MÜBAU Real Estate GmbH nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG ebenfalls nicht erforderlich.

Aktionäre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Die Satzung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft enthält insofern keine abweichenden Festlegungen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Einberufungsverlangen können an die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Am Karlsbad 11, 10785 Berlin, gerichtet werden.

Ab dem heutigen Tag liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und der MÜBAU Real Estate GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft aus (§ 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 UmwG). Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen (§ 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 6 UmwG). Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden (§ 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 7 UmwG).

 

Berlin, den 16. August 2021

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

 

Sven Christian Frank
Vorstandsmitglied
Maximilian Rienecker
Vorstandsmitglied

 

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