Hinterhalten, mauern, abwimmeln.

Einige Versicherer setzen sich über die Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen einfach hinweg und lehnen die Rückabwicklung alter Verträge ab. Da ist von von „Verfassungsbeschwerden“ die Rede, von „Verwirkung“ oder „Verjährung“ und manche schieben sogar eine vermeintliche „Kündigung“ als Grund vor oder versuchen es mit einer „Nachbelehrung“.

  • So verweist die Generali Lebensversicherung auf Verfassungsbeschwerden von Versicherern und schreibt, dass es „verfassungsrechtlich nicht entschieden ist, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) Bestand haben wird“.
  • Die Postbank Lebensversicherung machte eine Verwirkung des Widerspruches geltend, weil ihr Kunde die Änderung seiner Adresse mitteilte und keine Erhöhungen seiner Beiträge wünschte.
  • Die DBV Deutsche Beamtenversicherung wiederum setzte sich über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. April 2014, Az. IV ZR 103/15) hinweg und erhob die Einrede der Verjährung.
  • Die Allianz Lebensversicherung AG behandelte den Widerspruch einer Verbraucherin als Kündigung und das obwohl die Betroffene explizit schrieb, dass es sich nicht um eine Kündigung, sondern um einen Widerspruch handelte. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
  • Die Nürnberger Lebensversicherung lehnt den Widerspruch ihrer Kunden ab – mit der Begründung, dass sie nachbelehrt habe.

Was ist von den Argumenten der Versicherungsbranche zu halten?

  • Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde ins Feld zu führen, ist absurd, denn sie klärt lediglich, ob die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils Forderungen gegen den deutschen Staat geltend machen können. Die Beschwerde hat auf bereits bestehende Verpflichtungen der Versicherer gegenüber ihren Kunden keinen Einfluss. Die bisher ergangenen BGH-Urteile in Sachen Widerspruch haben daher weiterhin Rechtskraft und müssen von den Versicherungen umgesetzt werden.
  • Verwirkung: Auch das vorgeschobene Argument der Verwirkung ist Humbug. Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich ein Versicherer nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn er es versäumt hat, einen Kunden ordnungsgemäß zu belehren (Urteil vom 7. Mai 2014 , Az. IV ZR 76/11).
  • Verjährung: Einige Gesellschaften behaupten, der Anspruch sei verjährt. Das ist ebenfalls nicht zulässig, denn auch über die Verjährung von Ansprüchen im Rahmen des Widerspruchs hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 8. April, Az. IV ZR 103/15). Demnach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit der Ausübung des Widerspruchs. Deshalb kann auch bereits vor langer Zeit beendeten Verträgen im Nachgang widersprochen werden.
  • Kündigung: Manche Versicherer behandeln den Widerspruch als reguläre Kündigung und zahlen nur den Rückkaufswert aus. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Wenn Sie ausdrücklich widersprechen, muss Ihr Versicherer diese Erklärung als Widerspruch behandeln und eben nicht als Kündigung. In der Regel erhalten Sie nach einem Widerspruch mehr Geld zurück.
  • Nachbelehrung: Eine Nachbelehrung ist unseres Erachtens gar nicht möglich, da der Gesetzestext den Zeitpunkt der Belehrung klar vorschreibt. Demnach muss bei der Aushändigung des Versicherungsscheines ordnungsgemäß belehrt werden. Mehr zum Thema Nachbelehrung, speziell im Fall der Nürnberger Versicherung, lesen Sie in unserem Beitrag „Nürnberger Versicherung: Jetzt Widerspruch einlegen!“

Für die Versicherungsgesellschaften geht es um viel Geld. Der Versicherungskonzern Allianz spricht – allein für die Lebensversicherungs­branche – von einem Geldbetrag von 400 Milliarden Euro. Deshalb spielen manche Versicherer offensichtlich auf Zeit und versuchen, ihre Kunden zu entmutigen.

Wie sollten Betroffene reagieren?

Uns liegen zahlreiche Schreiben von Verbrauchern vor, die von ihren Versicherern hingehalten werden. Wir vermuten, dass noch viel mehr Menschen betroffen sind.

  • Lassen Sie sich von Ihrem Versicherer nicht abspeisen!
  • Bestehen Sie auf der Umsetzung geltenden Rechts und halten Sie an Ihren Rückzahlungsforderungen fest.
  • Melden Sie sich bei uns – wir helfen Ihnen weiter: versicherungen@vzhh.de / Fax: (040) 24832-290 / Post: Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22 in 20099 Hamburg

Zum Hintergrund

Wer zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, kann seinem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen. Vor allem für Verbraucher, die sich frühzeitig von ihrer Versicherungspolice getrennt und daher nur einen geringen Teil der eingezahlten Beiträge zurückerhalten haben, kann ein nachträglicher Widerspruch zu einer erheblichen Nachzahlung führen.

Voraussetzung für den Widerspruch ist, dass fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurde. Auch wenn die dazugehörigen Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht beim Versicherten angekommen sind, ist ein Widerspruch möglich. Wir prüfen Ihren Vertrag.

Wer hilft bei Fragen?

Wir helfen Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zu Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungsverträgen oder anderen Versicherungen haben. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Stand vom Mittwoch, 13. April 2016 Quelle:VZHH

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