Hein Gericke Europe GmbH- Insolvent

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 71777 eingetragenen Hein Gericke Europe GmbH, Reisholzer Werftstr. 29, 40589 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Rutian Liao, 72, Sabadell, ESP- Barcelona und, den Herrn Rechtsanwalt Emil Rinckens, Bismarckstraße 9, 41061 Mönchengladbach wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.12.2015, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 01.10.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 – 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Georg Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf , Tel. Nr.0211/82 85 58 0 , Fax Nr. 021182855829.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.01.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Dies gilt auch für nachrangige Forderungen der Rangklasse § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 02.10.2015 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.

 

Zu Mitgliedern werden bestimmt:

Bundesagentur für Arbeit, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf
Dr. Zhaoxia Chen, Breite Str. 69, 40213 Düsseldorf
Volker Liebing, Erftstr. 85, 41238 Mönchengladbach
Su Zhongyuan, Nievenheimer Str. 28, 41541 Dormagen.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

 

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Dienstag, 02.02.2016, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.216.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Sachwalters,
die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und zur Anhörung zur Höhe der geltend gemachten Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.01.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.337 niedergelegt.

 

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

Düsseldorf, 28.12.2015

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