Hanseatisches Oberlandesgericht: Beklagte Meridio Vermögensverwaltung AG und .A.

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 4/16

Beschluss

In der Sache

Prof. Dr. Dr. Hans-Henning Horch, Soldnerweg 6, 81679 München

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1084/17Bu/Bu

gegen

1)

MPC Capial Investment GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawei, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus Oliver Offen, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

3)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co.KG, vertreten durch die Vertreterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, , diese vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Dr. Christian Gerlach, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

4)

Vierzehnte Oceanus Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

5)

MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch d. Vorstand, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

6)

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, vertreten durch d. Vorstand, Richard-Oskar-Matern-Straße 6, 40547 Düsseldorf

– Musterbeklagte –

7)

UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kardinal-Faulhaber-Str. 1, 80333 München

– Musterbeklagte –

8)

Meridio Vermögensverwaltung AG, vertreten durch d. Vorstand, Konrad-Adenauer-Str. 25, 50996 Köln

– Musterbeklagte –

9)

Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Lubahnstr. 5, 31789 Hameln

– Musterbeklagte –

10)

NORD/LB Norddeutsche Landesbank, Friedrichswall 10, 30159 Hannover

– Musterbeklagter –

11)

Deutsche Kontor Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Südliche Münchner Straße 2, 82031 Grünwald

– Musterbeklagte –

12)

Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung, vertreten durch d. Vorstand, Rabinstr. 8, 53111 Bonn

– Musterbeklagte –

13)

Reinhard Wieben, Husumer Str. 8, 25704 Meldorf

– Musterbeklagter –

14)

Oldenburgische Landesbank AG, Stau 15 – 17, 26122 Oldenburg

– Musterbeklagter –

15)

Hartmut Döscher, Weissdornweg 61, 23683 Scharbeutz

– Musterbeklagter –

16)

Josef Redenböck, Kaglingerstraße 6, 83071 Stephanskirchen

– Musterbeklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2015-0562 JK/kc

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2016-0578 JK/kc

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Lindenau Prior & Partner, Königsallee 30, 40212 Düsseldorf, Gz.: 00060/14 ku

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: wo/hi 23234/16

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/th

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte klkb, Beim Alten Gaswerk 1, 22761 Hamburg, Gz.: 275/15TK10KM

Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 08982/15-SWE/jze

Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 07941/14-BVA/atr/alo

Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Hohlfeld, Ketzer, Driesen, Fritz-Tillmann-Straße 13, 53113 Bonn

Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Dr. Gottschalk, Hienstorfer, Schlepper, Lütjenstraße 12, 24534 Neumünster, Gz.: 93/16GO/NI

Prozessbevollmächtigte zu 14:
Rechtsanwälte Dr. Koch, Bahnhofstraße 8, 26122 Oldenburg

Prozessbevollmächtigte zu 15:
Rechtsanwälte nbs partners, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Gz.: 00009-17

Prozessbevollmächtigte zu 16:
Rechtsanwältin Edith Escherbrucker-Plenk, Am Point 2, 83339 Chieming, Gz.: Az. LG Hamburg: 310 O 513/16

Nebenintervenientin zu 15:
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Holger Glandien und Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0171 JK/kc

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
ERG Immobilien- und Kapitalanlagen Vermittlung GmbH, vertreten durch d. Liquidator Eugen Hahn, Ziegetsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Catharina Menzel, Sophienstraße 3/I, 80333 München, Gz.: 2086/2017 C16

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
Telis Finanz AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Martin Pöll, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10975/17

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
eFonds24 AG, vertreten durch d. Vorstand Alexander Betz, Andreas Mense und Jürgen Singer, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loh, Leipziger Platz 7, 10117 Berlin, Gz.: 1262/17.19

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, die Richterin am Oberlandesgericht Steinmetz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann am 26.03.2019:

I.

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2016 (Az.: 310 OH 3/15) wird in Ziff. I.2. um folgende Feststellungsziele erweitert:

2.16.

Der Verkaufsprospekt nimmt eine falsche, irreführende und verzerrte Darstellung des Marktumfelds und der sich daraus ableitenden Einnahmeprognose vor, weil

a) das historisch belegte und das zukünftige Verhältnis zwischen Nachfrage und Angebot verschwiegen wird,

b) das Marktniveau verschwiegen wird, auf dem der Anleger investiert,

c) und Tatsachen verschwiegen wurden, die auf das Risiko hinwiesen, dass es in absehbarer Zeit nach der Schließung des Fonds zu einem relevanten Abwärtstrend des Chartermarktes kommen würde.

2.17.

Die Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken werden verschwiegen.

2.18.

Die Prognose der Charterraten ist nicht plausibel.

2.19.

Der Verkaufsprospekt gibt die Höhe der Zwischengewinne beim Durchhandeln der Schiffe falsch an.

2.20.

Der Verkaufsprospekt klärt über die Existenz eines Wertgutachtens falsch auf und klärt nicht darüber auf, dass das Wertgutachten unplausibel ist.

II.

Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 8), der Meridio Vermögensverwaltung AG, wird das Rubrum dahingehend geändert, dass diese Musterbeklagte nunmehr unter dem Namen niiio finance group AG firmiert.

III.

Den Musterbeklagten und deren Nebenintervenienten wird die Möglichkeit gegeben, bis zum 17.05.2019 zu der Begründung der neuen Feststellungsziele Stellung zu nehmen. Allen Beteiligten wird aufgegeben, bei ihren Ausführungen deutlich herauszustellen, worauf sich die Ausführungen jeweils beziehen. Es sollen die Feststellungsziele mit ihren Ziffern jeweils angegeben werden.

Gründe:

I.

Der Erweiterungsantrag des Beigeladenen Dr. Rebstock vom 29.10.2018 ist zulässig. Der Beigeladene ist zunächst nach § 15 Abs. 1 KapMuG antragsberechtigt. Er begehrt auch die Erweiterung des Musterverfahrens um „weitere Feststellungsziele“. Es handelt sich zwar zum Teil lediglich um Präzisierungen der bereits im Vorlagebeschluss genannten Feststellungsziele. Die im Erweiterungsantrag genannten Feststellungsziele und die im Vorlagebeschluss aufgeführten Feststellungsziele sind indes nicht so deckungsgleich, dass erstgenannten die Eigenschaft als jeweils neues Feststellungsziel abgesprochen werden könnte.

Die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt auch von den weiteren Feststellungszielen ab, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG. An dieser Stelle reicht es zunächst aus, dass plausibel ist, dass sich die neuen Feststellungsziele auf die Entscheidung des ausgesetzten Ausgangsverfahrens des Antragstellers auswirken können (Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, 2. Auflage, § 15 Rdnr. 14). Das ist hier der Fall. Im Übrigen hat der Senat aber auch die Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens des Antragstellers beigezogen (LG Hamburg, 310 O 187/17). Aus dieser Akte ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren vorgetragenen „Aufklärungsrügen“ mit den im Erweiterungsantrag genannten Feststellungszielen identisch sind.

Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, § 15 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG. Gemeint ist, dass das Musterverfahren nur um gleichgerichtete Feststellungsziele erweitert werden kann. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an, sondern auf die Identität des Prospektes, der haftungsbegründend erstellt oder verwendet worden sein soll (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, aaO, § 6 Rdnr. 8). Die Voraussetzung liegt hier vor, weil die erweiterten Feststellungsziele sich auf geltend gemachte Unrichtigkeiten/Unvollständigkeiten des streitgegenständlichen Prospekts beziehen, die wesentlich sein sollen.

Schließlich ist die Erweiterung der Feststellungsziele auch sachdienlich, § 15 Abs. 1 Ziff. 3 KapMuG. Es ist davon auszugehen, dass die weiteren Feststellungsziele für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben. Dies folgt schon daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zahlreiche weitere Beigeladene des Musterverfahrens in den Ausgangsverfahren vertreten.

II.

Bei der Änderung des Namens der Musterbeklagten zu 8) handelt es sich um eine bloße Berichtigung des Rubrums, die aufgrund der nachgewiesenen Änderung der Firma erforderlich gewesen ist.

III.

Die Frist zur materiellen Erwiderung ist für die Musterbeklagten und deren Nebenintervenienten auf den 17.05.2019 festgesetzt worden. Wenn die materiellen Erwiderungen vorliegen, soll zunächst einmal mündlich verhandelt und die einzelnen Punkte dann in der Verhandlung strukturiert besprochen werden.

Dr. Beckmann

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Steinmetz

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Lohmann

Richter
am Oberlandesgericht

 

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