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Hamburger Verwaltungsgericht rügt Bezirksamtsleiter wegen parteiischer Äußerungen gegen die AfD

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 14. Februar 2024 entschieden, dass die Äußerungen des Leiters des Bezirksamts Hamburg-Nord über die Alternative für Deutschland (AfD) während einer Bezirksversammlung das Gebot der politischen Neutralität verletzt haben. Dieses Urteil (Aktenzeichen 17 K 3466/22) bezieht sich auf einen Vorfall vom 24. März 2022, bei dem der Bezirksamtsleiter die AfD in der Diskussion um den „Angriffskrieg gegen die Ukraine – was kann Hamburg-Nord tun?“ als „demokratiefeindliche Organisation“ bezeichnete und ihr eine geistige Nähe zu Putin sowie eine Feindschaft gegenüber Demokratie, Pluralismus und Meinungsfreiheit unterstellte.

Die Klage der AfD-Gliederung aus dem Bezirk Hamburg-Nord gegen diese Aussagen wurde vom Gericht angenommen. Die Richter führten aus, dass der Bezirksamtsleiter seine Äußerungen in seiner offiziellen Funktion und nicht als Privatperson machte. In seiner Rolle als Amtsträger ist er verpflichtet, gegenüber allen politischen Parteien, sofern sie nicht verboten sind, Neutralität zu bewahren – ein Grundsatz, der sich aus dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes ableitet.

Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, die Zulassung einer Berufung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu beantragen.

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