Haftungsurteil

Das dürfte ein interessantes Urteil für Kunden von Versicherungsmaklern sein. Es ist zwar schon aus dem jahre 2011, dürfte aber an Aktualität kaum etwas verloren haben. Es geht um das Thema Haftung des Versicherungsmaklers gegnüber seinen Mandanten. Das Urteil wurde dazu vom OLG Stuttgart im Jahre 2012 gefällt.

Wer einen Versicherungsmakler hat, der sich ständig darum kümmert, dass man richtig und vollständig wunschgemäß versichert ist, der hat es gut. Er hat einen guten Dienstleister an der Hand. Zu solchen Dienstleistungen kann auch die Empfehlung gehören, den Versicherer zu wechseln. Und an dieser Stelle wird es für den Makler und auch für den Versicherungsnehmer gefährlich. Der Makler hat gesteigerte Prüf-, Beratungs- und Aufklärungspflichten. Der Versicherungsnehmer riskiert, einen bisher guten Versicherungsschutz zu verlieren. Ein daraus resultierender Rechtsstreit endete 2011 vor dem OLG Stuttgart mit folgendem Ergebnis:

Bei Anbahnung eines neuen Versicherungsvertrages ist der Versicherungsmakler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Erreichung eines auf die konkreten Bedürfnisse des Versicherungsnehmers maßgeschneiderten Deckungskonzepts verpflichtet, ein Risiko gegebenenfalls von sich aus zu untersuchen.

Auch nach Abschluss eines Versicherungsvertrages schuldet der Makler noch eine ständige aktive, unaufgeforderte Betreuung. Dazu gehört u. a. die Verpflichtung, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ggf. auf eine Anpassung hinzuwirken.

Will der Versicherungsmakler die Risiken des Versicherungsnehmers zu einem anderen Versicherer umdecken, so muss er insbesondere die Angemessenheit der Versicherungssummen prüfen. Dies gilt umso mehr, wenn diese sich aus unerklärlichen Gründen im Laufe der Jahre verändert haben.

Gibt der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler eine interessen- oder sachwidrige Weisung, die nach Einschätzung des Maklers für den Versicherungsnehmer nachteilig ist, so muss er den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht darauf hinweisen und darf der Weisung erst nachkommen, wenn der Versicherungsnehmer trotz begründeten Abratens darauf besteht.

Hat der Versicherungsmakler bei Umdeckung eines Risikos die Versicherungssummen schuldhaft nicht überprüft und ist deshalb dieses Risiko wegen der zu geringen Versicherungssummen aufgrund Unterversicherung nur unvollständig versichert, so hat er den dadurch entstandenen Schaden wegen der Verletzung seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht zu ersetzen.

Leave A Comment